Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer 1.1.1986, 1987, 1988, 1989, 1990, 1991, 1992. Zinsen zur Vermögensteuer 1989–1991. Vermögensteuervorauszahlung 1994, 1995
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Streitig ist die Zurechnung des Vermögens einer Familienstiftung nach § 15 Außensteuergesetz (AStG).
Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die Kläger zu 3. bis 7. deren Kinder, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben.
Mit Urkunde vom 29. November 1982 wurde die D.-Stiftung als selbständige juristische Person nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, errichtet. Zweck der Stiftung ist nach den Statuten die Verwaltung, Sicherung und soweit möglich die Vermehrung des Stiftungsvermögens sowie die materielle Sicherung der Begünstigten. Als Begünstigte sind im Beistatut der Stiftung hinsichtlich des Ertrags des Stiftungsvermögens die Klägerin zu 2. sowie ihre ehelichen Nachkommen bestimmt. Ausschüttungen an die am 18. Mai 1951 geborene Klägerin zu 2. dürfen erst nach deren Vollendung des 40. Lebensjahres, an ihre ehelichen Nachkommen mit Wegfall der Ertragsbegünstigung der Klägerin zu 2. oder vorher mit deren Zustimmung erfolgen. Auskehrungen von Ertragsanteilen an die ehelichen Nachkommen der Klägerin zu 2. sind vor Vollendung des 35. Lebensjahres nur zum Zweck von Erziehung, Ausbildung und Unterhalt möglich und soweit die erforderlichen Mittel nicht aus anderen Quellen, insbesondere einer weiteren Stiftung (K.-Stiftung, Vaduz) zufließen. Als Kapitalbegünstigte sind in dem Beistatut der Stiftung die ehelichen Nachkommen der Klägerin zu 2., für den Fall, daß diese allesamt kinderlos versterben, ersatzweise die Geschwister der Klägerin zu 2. bzw. die für diese errichteten Stiftungen bestimmt. Eine Auszahlung der Kapitalanteile an die ehelichen Nachkommen der Klägerin zu 2. ist ab Erreichung des 43. Lebensjahres vorgesehen, und nach Vollendung des 30. Lebensjahres zum Zweck einer Existenzerrichtung möglich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Statuten und das Beistatut der Stiftung Bezug genommen.
Die finanzielle Ausstattung der Stiftung erfolgte nach Aktenlage durch die Anstalt V. Vaduz, die ihrerseits die Mittel von der 1962 gegründeten K.-Stiftung, Vaduz, und dem Vater der Klägerin zu 2., der seinen Wohnsitz 1969 in die Schweiz verlegt hatte und dort im Jahre 1976 verstorben ist, erhalten hat. Als Begünstigte der K.-Stiftung wurden u. a. die Eltern der Klägerin zu 2. sowie die Klägerin zu 2., ihre vier Geschwister und die jeweils ehelichen Nachkommen bestimmt.
Das Stiftungsvermögen der D.-Stiftung betrug zum 1. Januar
1986: |
10.944.259 sfr. |
1987: |
11.247.520 sfr. |
1988: |
11.091.288,45 sfr. |
1989: |
12.035.773,25 sfr. |
1990: |
12.585.524,90 sfr. |
Im Vermögen enthalten ist auch ein Darlehen, das die Anstalt V. an die Klägerin zu 2. gewährt hat und bei der Ausstattung der D.-Stiftung auf diese übertragen hat. Zinsen und bis dahin nicht erfolgte Tilgungen sollten mit den Erträgen verrechnet werden, die der Klägerin zu 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres zukommen würden. Der Darlehensstand betrug zum 1. Januar
1986: |
1.010.198 sfr. |
1987: |
1.036.261 sfr. |
1988: |
1.143.618 sfr. |
1989: |
648.143 sfr. |
1990: |
681.199 sfr. |
Über die steuerliche Behandlung des Stiftungsvermögens und der Stiftungserträge im Inland fanden Verhandlungen von Vertretern der Kläger und der Steuerbehörden statt. Wegen deren Verlauf und Ergebnisse wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt … –FA–) rechnete das Vermögen der Stiftung den Klägern zu und erließ unter Berücksichtigung der vorgenannten Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin zu 2. Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1986 bis 1992. Diese Sachbehandlung behielt das FA auch in geänderten Vermögensteuerbescheiden sowie in (geänderten) Bescheiden über die Festsetzung von Vermögensteuervorauszahlungen für 1994 und 1995 bei. Für 1989 bis 1991 setzte das FA außerdem Zinsen fest.
Im Einspruchsverfahren blieben die Kläger erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1994 wird verwiesen.
Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen geltend gemacht: Die Mittel zur Ausstattung der D.-Stiftung, die vom Großvater der Kläger zu 3. bis 7. stammten, hätten sich bereits vor der Gründung der Stiftung und vor dem Erlaß des Außensteuergesetzes im Ausland befunden. Das Vermögen sei größtenteils im Ausland erworben worden. Eine Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG komme nur in Betracht, wenn eine ausländische Familien- oder Unternehmensstiftung vorliege und die Kläger zu 3. bis 7. entweder bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt seien. Die Kläger zu 3. bis 7. erfüllten diese Voraussetzung jedoch nicht. Als bezugsberechtigt sei eine Person anzusehen, die entweder einen Rechtsanspruch auf Zuwendungen der Stiftung habe oder Zuwendungen tatsächlich erhalte bzw. nach den gegebenen Umständen erwarten könne. In dem fraglichen Zeitraum 19...