Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kürzung der verbleibenden, vor 1992 entstandenen, negativen ausländischen Einkünfte nach § 2 a EStG um den acht Jahre zuvor erzielten Verlust. Bescheide über die Feststellungen nach § 2 a EStG zum Schluss der Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996
Leitsatz (redaktionell)
Negative ausländische Einkünfte nach § 2 a EStG, die vor 1992 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 nicht ausgeglichen worden sind, dürfen zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (entgegen H 5 „Verlustverrechnung” EStH in der bis 1999 geltenden Fassung).
Normenkette
EStG 1981 § 2a Abs. 1 S. 2 i.d.F. d. HBeglG v. 20.12.1983, i.d.F. vor dem StÄndG 1992, § 52 Abs. 1 i.d.F. d. StÄndG, Abs. 13c
Nachgehend
Tenor
1. In Änderung der Bescheide über die Feststellungen nach § 2 a EStG zum Schluss der Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996 vom 27. Mai 1999, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2000, werden die verbleibenden negativen Einkünfte am 31. Dezember 1993 auf 77.069 DM, am 31. Dezember 1994 auf 76.353 DM, am 31. Dezember 1995 auf 73.926 DM auf sowie am 31. Dezember 1996 auf 72.527 DM festgestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erzielte in den Jahren 1983 bis 1989 aus einer Beteiligung an einer Farmergemeinschaft in Paraguay jeweils negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seit 1990 erzielt er aus der Beteiligung positive Einkünfte. Mit Bescheid vom 28. Januar 2004 stellte das beklagte Finanzamt (FA) die verbleibenden negativen Einkünfte des Klägers aus dieser Beteiligung am 31. Dezember 1992 nach § 2 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf 77.627 DM fest. Für die Streitjahre 1993 bis 1996 erließ das FA jeweils unter dem Datum vom 27. Mai 1999 Feststellungen über die verbleibenden negativen Einkünfte am Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums (VZ). Hierbei kürzte es gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 20. Dezember 1983 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 1982, 972), wonach bis einschließlich VZ 1991 die nicht ausgeglichenen Verluste nur mit positiven Einkünften der folgenden 7 Jahre ausgeglichen werden durften, die negativen Einkünfte ab dem VZ 1991 jeweils um den Verlust, der im 8 Jahre zurückliegenden VZ erzielt worden war. Die verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2 a EStG wurden danach wie folgt festgestellt:
|
verbl. Einkünfte a.d. Vorjahren |
+ Gewinn im laufenden VZ |
+ Verlust aus VZ vor 8 Jahren |
verbleibende Einkünfte |
Am 31.12.1993: |
./. |
77.627 DM |
+ |
558 DM |
+ |
15.359 DM |
./. |
61.710 DM |
Am 31.12.1994: |
./. |
61.710 DM |
+ |
716 DM |
+ |
18.611 DM |
./. |
42.383 DM |
Am 31.12.1995: |
./. |
42.383 DM |
+ |
2.427 DM |
+ |
16.300 DM |
./. |
23.658 DM |
Am 31.12.1996: |
./. |
23.658 DM |
+ |
1.399 DM |
+ |
13.549 DM |
./. |
8.708 DM |
Die hiergegen eingelegten Einsprüche, mit denen der Kläger den zeitlich unbegrenzten Vortrag der noch nicht verbrauchten Verluste ab dem VZ 1985 begehrte, hatten keinen Erfolg. In der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2000 führte das FA unter Hinweis auf H 5 „Verlustverrechnung” EStH für die Jahre 1993 bis 1999 aus, dass vor dem VZ 1992 entstandene Verluste nach § 2 a EStG nur zeitlich begrenzt auf 7 Jahre verrechnet werden konnten. Im Streitfall könnten daher Verluste aus den Jahren bis einschließlich VZ 1988 bei der Feststellung der am 31. Dezember 1996 verbleibenden negativen Einkünfte nicht mehr berücksichtigt werden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung verweist er darauf, dass nach herrschender Literaturmeinung aufgrund der geänderten Fassung des § 2 a EStG durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BStBl I 1992, 146) die ab dem VZ 1985 entstandenen Verluste zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden dürften. Die von der Finanzverwaltung vorgenommene zeitliche Begrenzung auf 7 VZ sei rechtlich nicht haltbar.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), in Änderung der angefochtenen Entscheidungen die verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2 a EStG zum 31. Dezember 1993 auf 77.069 DM, zum 31. Dezember 1994 auf 76.353 DM, zum 31. Dezember 1995 auf 73.926 DM sowie zum 31. Dezember 1996 auf 72.527 DM festzustellen.
Das FA beantragt Klageabweisung.
Es verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat das FA die verbleibenden negativen Einkünfte aus der Beteiligung des Klägers in Paraguay zum 31. Dezember des jeweiligen Streitjahres jeweils um den Verlust, der im 8 Jahre zurückliegenden VZ erzielt worden war, gekürzt.
Nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 ...