rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem fehlgeschlagenen Grundstücksumsatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Unternehmer, der beabscihtigt hat, Investitionsleistungen unter Verzicht auf die Steuerfreiheit von Grundstückslieferungen für einen steuerpflichtigen Grundstücksumsatz zu verwenden, hat Anspruch auf sofortigen Abzug der im Zusammenhang mit seinen Investitionsangaben angefallenen Vorsteuern auch dann, wenn der Grundstücksumsatz letztendlich nicht zustande kommt.
2. Ein Unternehmer, der sowohl Umsätze tätigt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die nicht dazu berechtigen, kann die Steuer, mit der die von ihm bezogenen Eingangsumsätze belastet sind, dennoch abziehen, sofern diese Leistungen mit den Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, direkt und unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem Ausgangsumsatz, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, nicht hergestellt werden kann, weil der Unternehmer die Eingangsumsätze aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, nicht wie beabsichtigt im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1
Gründe
I.
Streitig ist der Abzug von Vorsteuern bei beabsichtigtem Verzicht auf die Steuerfreiheit eines nicht ausgeführten Verwendungsumsatzes.
Die Klägerin, eine Grundstücksverwaltungs KG, und die Stadt … vereinbarten mit notariellem Entwicklungs-, Kooperations- und Kaufvertrag vom 30. Dezember 1991 sowie Ergänzungsvertrag vom 7. Oktober 1992 u. a. den – umsatzsteuerfreien – Erwerb der Klägerin von zahlreichen, genau bezeichneten und teilweise noch von der Stadt Hermsdorf zu beschaffender Grundstücke, die zusammengefaßt in dem Vertrag als „Investitionsstandort Gewerbegebiet … (Plangebiet … bezeichnet werden. In der Präambel des Vertrags vom 30. Dezember 1991 heißt es, daß das Vertragsobjekt in einem Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werden solle. Ziel sei es, im Bereich der Stadt … Gewerbeflächen zu erschließen, die Stadt als attraktiven Gewerbestandort aufzubauen und Arbeitsplätze zu schaffen.
Besitz und Nutzungen sollten mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf die Klägerin übergehen (§ 5 Abs. 1 des Vertrages vom 30. Dezember 1991). Zugleich wurde der Klägerin das Recht eingeräumt, bereits vor Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr den vertragsgegenständlichen Grundbesitz zu betreten, um dort erforderliche vorbereitende Maßnahmen durchzuführen (vgl. § 5 Abs. 2 des Vertrages vom 30. Dezember 1991).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Oktober 1992 veräußerte anschließend die Klägerin das Plangebiet … an eine Projektgesellschaft … einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Projekt-GbR), die zugleich in sämtliche Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1991/7. Oktober 1992 eintreten sollte, weiter. Der Kaufpreis wurde zuzüglich der Zahlung von Umsatzsteuer vereinbart (§ 3 Abs. 1 des Vertrages vom 8. Oktober 1992). Der Übergang von Nutzen und Lasten sollte zum 1. Oktober 1992 auf die Projekt-GbR erfolgen (§ 5 des Vertrages vom 8. Oktober 1992).
Bezug nehmend auf den Vertrag vom 8. Oktober 1992 stellte die Klägerin bereits am 1. Oktober 1992 der Projekt-GbR das erworbene Plangebiet … mit einem Kaufpreis in Höhe von … DM zuzüglich … DM Mehrwertsteuer in Rechnung.
Zu einem Vollzug des Vertrags vom 30. Dezember 1991/7. Oktober 1992 im Grundbuch kam es nicht. Die Stadt … war in der Folgezeit nicht in der Lage, sämtliche für das Plangebiet … erforderlichen Grundstücke – wie vereinbart – zu beschaffen. Die Klägerin und die Projekt-GbR vereinbarten deshalb mit Vertrag vom 19. Juli 1994 die Aufhebung des Vertrags vom 8. Oktober 1992 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil es der Stadt … nicht gelungen sei, alle Parzellen des zu entwickelnden vertragsgegenständlichen Plangebiets zu beschaffen. Die Klägerin verpflichtete sich dabei, die Projekt-GbR so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn der Vertrag vom 8. Oktober 1992 nicht abgeschlossen worden wäre (vgl. § 4 des Vertrags vom 19. Juli 1994).
In ihrer Umsatzsteuererklärung 1992 vom 23. Juni 1994 behandelte die Klägerin den Verkauf des Plangebiets … an die Projekt-GbR als steuerpflichtigen Umsatz und machte – nach ihren Angaben – damit zusammenhängende Vorsteuern aus Erwerbsneben-, Bauvorbereitungs- sowie Verwaltungs- und sonstigen Kosten in Höhe von insgesamt … DM geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) stimmte mit Mitteilung vom 25. August 1994 erklärungsgemäß der von der Klägerin berechneten negativen Umsatzsteuer in Höhe von … DM zu.
Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung für den Voranmeldungszeitraum Juli 1994 (vgl. Bericht über die Umsatzsteuerprüfung bei der Klägerin vom 10. Oktober 1994 und Nachtrag zu diesem Bericht vom 14. November 1994) gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß die im Zusammenhang mit dem ...