Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG. Zur Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
Leitsatz (redaktionell)
1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung voraus. Dementsprechend führt die Gruppenbesteuerung nach Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL zu einer Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen mit den diesem Steuerpflichtigen „untergeordneten Personen”.
2. Die Komplementär-GmbH ist nicht Organgesellschaft der GmbH & Co. KG, wenn die KG nicht an der GmbH beteiligt ist. Es genügt nicht, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zugleich als Kommanditist über die Stimmenmehrheit in der KG verfügt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2; EGRL 112/2006 Art. 11 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere die Übernahme der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin bei einer GmbH & Co. KG (KG) und die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin ist T. Die Klägerin ist nicht am Kapital der KG beteiligt (§ 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der KG). In den Jahren 2005 und 2006 war T die einzige Kommanditistin der KG, seit dem 1. Januar 2007 ist außerdem U zu 30 % an dem Unternehmen beteiligt.
Die Geschäftsführung der Klägerin durch T regelt der Geschäftsführungsvertrag vom 29. November 2004, der im Text des Vertrages auch als „Anstellungsvertrag” bezeichnet wird. Danach erhält die Geschäftsführerin ein festes Monatsgehalt, das unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge auf ihr Konto überwiesen wird (§ 3 1.). Sie erhält ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld (§ 3 2.) und hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub (§ 5 1.). Bei Krankheit werden die Bezüge 30 Tage weitergezahlt (§ 4 1.). T hat ihre Arbeit während der üblichen Arbeitszeiten der Klägerin zu leisten und ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (§ 1 3.). Gem. der notariellen Urkunde vom 25. August 2004 darf die Geschäftsführerin auch Rechtsgeschäfte mit sich oder als Vertreterin eines Dritten abschließen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich im Übrigen auf das Halten von Beteiligungen, insbesondere vermietet sie keine Immobilien.
In den Streitjahren erhielt die Klägerin von der KG jährlich einen Auslagenersatz in Höhe von 104.000 EUR und eine Haftungsvergütung in Höhe von 2.000 EUR. Grundlage hierfür war § 7 des Gesellschaftsvertrages der KG vom 20. Oktober 2004. Danach hat die KG der Klägerin ihre Auslagen in angemessenen Umfang zu ersetzen und ihr eine jährliche Vergütung von 2.000 EUR, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer, zur Abgeltung ihres Haftungsrisikos zu zahlen. Nach § 13 Nr. 1 des Vertrages besteht der Anspruch auf den Auslagenersatz und auf die Haftungsvergütung auch dann, wenn kein Gewinn erzielt wird.
Mit Schreiben vom 12. März 2010 teilte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Klägerin mit, dass die von ihr erbrachten Leistungen an die KG umsatzsteuerpflichtig seien und forderte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2008 an. Nachdem keine Erklärungen abgegeben worden waren, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheiden vom 14. Juli 2010 die Umsatzsteuer für 2005 und 2006 auf je 16.960 EUR sowie für 2007 und 2008 auf jeweils 20.140 EUR fest. Die Umsatzsteuer für 2009 und 2010 wurde mit Bescheiden vom 18. Februar 2011 und 20. Juli 2012 auf jeweils 16.924,25 EUR festgesetzt. Für die Jahre 2005 bis 2008 nahm das FA die Einnahmen in Höhe von 106.000 EUR als NettoBeträge an, während es sie in den Jahren 2009 und 2010 als Brutto-Beträge inklusive Umsatzsteuer ansah.
Im gegen diese Bescheide gerichteten Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin die Auffassung, die Klägerin sei Organgesellschaft der KG. Gem. den Verwaltungsanweisungen liege bei der so genannten Einheits-GmbH regelmäßig eine Organschaft vor. Der Annahme einer finanziellen Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft stehe es nicht entgegen, wenn sich die Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft befänden, sondern den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustünden. Da T zu 100 % Gesellschafterin der Klägerin gewesen sei und mindestens 70 % der Anteile an der KG gehalten habe, sei gewährleistet gewesen, dass der Wille der KG auch bei der Klägerin durchgesetzt werden könne.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2012 verringerte das FA die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 14.620,80 EUR sowie für die Jahre 2007 und 2008 auf 16.924,25 EUR, weil es sich bei den Einnahmen um Brutto-Beträge inklusive Umsatzsteuer handele. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.
Am 21. Januar 2013 erhob die Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, sie sei keine Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG), weil sie Organgesellschaft der KG s...