rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA bei Buchung einer Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Verbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine vereinbarte Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausbezahlt, sondern nur in der Bilanz als Verbindlichkeit gebucht, so ist sie wegen des Fehlens des tatsächlichen Vollzugs der Vereinbarung auch dann als vGA zu behandeln, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gegenforderung gegen die Gesellschaft hat, eine Aufrechnung innerhalb eines engen Zeitraums nach Fälligkeit der Tantieme aber nicht erklärt.
2. Entschieden werden musste nicht, ob die Nichtgeltendmachung der Auszahlung der fälligen Tantieme bis zu einem Jahr noch als unschädlich anzusehen ist, denn im Streitfall ist die Tantieme für das Jahr 2000, ebenso wie die Tantiemen der Jahre 1998, 1999 und 2001, erst durch die Aufrechnungserklärung vom 22.8.2008 – deren Wirksamkeit unterstellt – zugeflossen. Bei Nichtgeltendmachung der Tantiemeforderung über einen so langen Zeitraum hinweg liegt keinesfalls mehr ein geringfügiges zeitliches Überschreiten der Fälligkeit vor.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3; EStG § 11; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 389
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die als Verbindlichkeit gebuchte Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers für 2000 als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich in Liquidation befindet. Einziger Gesellschafter ist Herr G der auch zum alleinigen Geschäftsführer bestellt war. Auf den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 1988 und den Ergänzungsvertrag vom
18. Dezember 1989 wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. In der Bilanz zum 31. Dezember 2000 wies die Klägerin unter dem Konto 1330 Forderungen gegenüber G in Höhe von 985.208,67 DM aus. Unter dem Konto 3097 wies sie Verbindlichkeiten gegenüber G unter der Bezeichnung „Lohn- und Gehaltsverrechnungen” in Höhe von 280.852 DM = 143.597,35 EUR aus. Hierbei handelt es sich um nicht ausbezahlte Tantiemen an G. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Tantieme für den Zeitraum 1998 |
33.147,56 EUR |
Tantieme für den Zeitraum 1999 |
56.685,40 EUR |
Tantieme für den Zeitraum 2000 |
53.764,39 EUR |
Gesamt |
143.597,35 EUR |
In der Bilanz zum 31.12.2001 erhöhten sich die Verbindlichkeiten gegenüber G um die nicht ausbezahlte Tantieme für 2001 in Höhe von 5.930,99 EUR. Die Klägerin führte für die nicht ausbezahlten Tantiemen keine Lohnsteuer ab.
Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) führte die Veranlagungen zur Körperschaftsteuer 2000, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und Gewerbesteuermessbescheid 2000 zunächst ohne Berücksichtigung von vGA durch (Bescheide vom 10. November 2004). Nachdem es im Rahmen einer persönlichen Vorsprache von G beim Finanzamt und einem erläuternden Schreiben vom 24. Juni 2007 Kenntnis von der Zusammensetzung des Passivpostens „Lohn- und Gehaltsverrechnungen” in der Bilanz erhielt, änderte das Finanzamt mit Bescheiden vom 12. Dezember 2007 die bisherigen Steuerfestsetzungen für 2000 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und rechnete die nicht ausbezahlte und den Verbindlichkeiten zugeführte Tantieme für 2000 in Höhe von 105.154 DM als vGA dem Einkommen der Klägerin hinzu. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2008).
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, dass der Umstand, dass die Tantieme für das Wirtschaftsjahr 2000 in Höhe von 105.154 DM wie auch für die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre nicht ausbezahlt worden sei, nicht gegen die tatsächliche Durchführung bzw. die Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer spreche. Gegenüber G habe zum Bilanzstichtag nicht nur eine Verbindlichkeit aus den nicht ausbezahlten Tantiemen bestanden, sondern ebenso eine Forderung in Höhe von 983.345,94 DM. Damit habe eine Aufrechnungslage in Höhe der streitgegenständlichen Verbindlichkeit bestanden. Am 22. August 2008 habe sie gegenüber G die Aufrechnung mit den rückständigen Tantiemen erklärt. Dadurch seien die Tantiemeforderungen von G nach § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rückwirkend erloschen und an der tatsächlichen Durchführung bzw. Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung könne kein Zweifel mehr bestehen. Im Übrigen müsse zumindest bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle des Bestehens einer Aufrechnungslage bereits von einer Zuflussfiktion ausgegangen werden. Diese sei mit Einstellung in die Bilanz und Einreichung der Bilanz beim Finanzamt eingetreten.
Die Klägerin beantragt,
die Aufhebung der Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer 2000, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.2000 und Gewerbesteuermessbescheid 2000, jeweils vom 12. Dezem...