Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuererklärung ist kein die Ablaufhemmung auslösender Antrag. Steuerfahndungsprüfung bewirkt Ablaufhemmung nur insoweit, als sich die Ergebnisse auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch dann kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO, wenn diese zu einer Erstattung führen soll.
2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nur insoweit nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gehemmt, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen der Steuerfahndung auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken.
Normenkette
AO § 169 Abs. 1-2, § 171 Abs. 3, 5; UStG § 18 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 2000 verpflichtet ist.
Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als A GmbH gegründeten, mit Gesellschafterbeschluss vom zu ihrem jetzigen Firmennamen umbenannten und unter der Nummer HRB im Handelsregister des Amtsgerichts – Registergericht – eingetragenen Klägerin war die Ausübung des Buchmachergewerbes. Zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer war laut Handelsregisterauszug vom der Diplom-Kaufmann X bestellt.
Am 4. September 2001 gab die Steuerfahndungsstelle des FA dem Geschäftsführer der Klägerin X die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer u.a. der Klägerin für die Besteuerungszeiträume 1995 bis Juni 2001 bekannt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des FA (vgl. Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29. August 2001) war X an insgesamt 39 Unternehmen (sog. „X-Gruppe”) beteiligt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Februar 2003 (Az.) wurde der von der Klägerin am 7. September 2001 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen und die Klägerin aufgelöst.
In den Steuerakten der Klägerin ist ein Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 18. März 2003 abgeheftet, wonach eine Steuer in Höhe des Betrags von 49.084,02 EUR festgesetzt wird. Dieser Bescheid enthält keine Adresse. An seinem Rand ist in grüner Farbe vermerkt: „Originalpapier nur, wenn dieser Hinweis im Gründruck erscheint”. Auf dem mehrere Seiten vorher in den Akten abgehefteten Überwachungsbogen Umsatzsteuer 2000 ist handschriftlich vermerkt „USt 2000 intern vlgt. entsprechend den VAen”.
Gemäß Vermerk des FA vom 4. Juni 2006 wurde das gegen X eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt.
Am 14. Juni 2006 wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister des Amtsgerichts (HRB) gelöscht.
Am 27. Dezember 2007 reichte X im Namen der Klägerin auf einem Erklärungsvordruck für 2004 eine auf den 18. Dezember 2007 datierte Umsatzsteuererklärung für 2000 ein, in der er die Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 7.156,41 DM errechnete. Das FA stimmte dieser Umsatzsteuererklärung nicht zu.
Am 13. Juli 2010 reichte X im Namen der Klägerin auf einem Erklärungsvordruck für 2004 eine auf den 11. Mai 2001 datierte Umsatzsteuererklärung für 2000 ein, in der er die Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 231.427,40 DM errechnete. Das FA stimmte auch dieser Umsatzsteuererklärung nicht zu.
Im Verwaltungsverfahren erklärte X gegenüber dem FA, zum Nachtragsliquidator bestellt worden zu sein, und übersandte per Fax einen dementsprechenden Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – vom 9. Februar 2010.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 legte X im Namen der Klägerin Einspruch wegen Nichtbearbeitung der Umsatzsteuererklärung 2000 ein.
Mit Urteil vom 30. September 2011 (Az.:) verurteilte das Landgericht den X wegen Urkundenfälschung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; hierbei stellte das Gericht fest, dass er den vorgelegten Nachtragsliquidationsbeschluss vom 9. Februar 2010 gefälscht hat.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 bestellte das Amtsgericht – Registergericht – Frau Y zur Nachtragsliquidatorin der Klägerin.
Am 25. Mai 2012 hat X im Namen der Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
Das Gericht forderte den als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretenden X mit gerichtlicher Anordnung vom 14. Juni 2012 auf, bis zum 13. Juli 2012 nachzuweisen, dass er zu dem gem. § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsbefugten Personenkreis gehört.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 übersandte X einen Anstellungsvertrag mit der GmbH vom 1. März 2010, wonach er als kaufmännischer Angestellter eingestellt werde und „vor allem” mit der Vorbereitung der Buchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen sowie der Vertretung vor Finanzamt und Finanzgericht beschäftigt sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012 wies das FA den eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.
Mit Beschluss vom 26. September 2012 wies das Gericht den als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretenden X g...