rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters bei vorweggenommener Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils an der Klägerin sowie an der GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

2. Aus der steuerlichen Wertung als unentgeltlicher Erwerb folgt die ertragsteuerliche Unbeachtlichkeit der Erwerbsnebenkosten. Erwerbsnebenkosten zählen gem. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB zu den Anschaffungskosten und sind als solche zu aktivieren. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge mangelt es bereits an einem die Bilanzierung ermöglichenden entgeltlichen Erwerbsvorgang.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Abzug von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am 30. Juli 1981 gegründet worden ist. Sie ist Besitzunternehmen für die K GmbH (GmbH) im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft und erzielt aus der Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung). An der Klägerin waren im Streitjahr S zu 50 %, O zu 12,5 %, M zu 12,5 %, I zu 8,33 %, G zu 8,33 % und R zu 8,34 % beteiligt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 übertrug die Gesellschafterin O ihren Gesellschaftsanteil an der Klägerin sowie an der GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn M. Dieser machte im Streitjahr Sonderbetriebsausgaben unter anderem für Rechtsberatung und Notargebühren im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung geltend.

Diese Sonderbetriebsausgaben erkannte das Finanzamt jedoch im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2011 vom 15. Januar 2013 sowie im Gewerbesteuermessbescheid vom 15. Januar 2013 nicht an. Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21. September 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, dass sich das Finanzamt zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2015 IV R 44/12 (BFH/NV 2015, 1085) berufe. Im Gegensatz zum Streitfall seien die strittigen Kosten von der Gesellschaft selbst und nicht vom Gesellschafter getragen worden. Das Urteil habe damit nicht zur Klärung der vorliegend strittigen Frage der Abzugsfähigkeit von Beratungs- und Notarkosten eines Beteiligten als Sonderbetriebsausgaben beigetragen.

Aufgrund der Übertragung der Anteile habe sich der Gesellschaftsanteil des M von 12,5 % auf 25 % aufgestockt. Er erziele damit einen doppelt so hohen Gewinnanteil, den er versteuern müsse. Ebenso verhalte es sich bei dem aufgestockten GmbH-Anteil, da immer wieder Gewinnausschüttungen vorgenommen würden, die entsprechend der Beteiligungsquote zugerechnet würden. Damit sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den getätigten Ausgaben und den steuerpflichtigen Einkünften gegeben. Die Abzugsfähigkeit der Kosten sei damit indiziert. Da zu den Sonderbetriebsausgaben eines Mitunternehmers gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch die Gründungskosten gehörten, könne für die Kosten, die anlässlich der Aufstockung der Anteile anfielen, nichts anderes geltend.

Auch soweit die Kosten auf den GmbH-Anteil entfielen, liege die betriebliche Veranlassung vor, da der GmbH-Anteil Sonderbetriebsvermögen bei der Besitzgesellschaft darstelle. Das Argument, dass eine Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge stets ein privater Vorgang sei, könne nicht überzeugen, da bei dieser Betrachtungsweise jede Anschaffung von Vermögen, das der Erzielung von Einkünften diene, zunächst der Privatsphäre zuzuordnen wäre. Die geltend gemachten Kosten seien daher als Sonderwerbungskosten des Gesellschafters M anzuerkennen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheids für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 15. Januar 2013 und des Gewerbesteuermessbescheids vom 14. Januar 2013 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. September 2015 weitere Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 6.100,91 EUR bei dem Gesellschafter M zu berücksichtigen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Der Beigeladene wurde mit Beschluss vom 24. Mai 2016 zum Verfahren beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst der vom Kläger vorgelegten Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klägerin war zur Erhebung der Klage gegen de...

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