Entscheidungsstichwort (Thema)
Kabotagebeförderung. Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem Drittland, die dann im Inland bei einer Tochterfirma ergänzt und an den inländischen Abnehmer geliefert wird. Zoll Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine unzulässige Kabotagebeförderung liegt vor, wenn ein im Drittland ansässiger Unternehmer einen Teil der Lieferung für einen im Inland ansässigen Empfänger im Drittland auflädt und beim Grenzübertritt zum freien Verkehr abfertigt, anschließend bei einer inländischen Tochterfirma fehlende Bestellmengen zulädt und sodann die gesamte Ladung an den inländischen Abnehmer ausliefert. Der vorliegende Verstoß gegen die Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung trifft Anhänger und Zugmaschine, da ohne die Zugmaschine ein Transport nicht hätte stattfinden können.
2. Abgabenschuldner ist derjenige, auf dessen Namen die verwendeten Fahrzeuge im Drittland amtlich zugelassen sind.
Normenkette
ZK Art. 236 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5; EWGV 1855/89 Art. 2, 4 Abs. 3 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob und in welcher Höhe in der Person der Klägerin Einfuhrabgaben festgesetzt worden sind.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) – Außenstelle – teilte mit Schreiben vom 11. Juli 1994 dem Zollfahndungsamt – Zollfahndungszweigstelle – mit, dass die Klägerin am 6. 10. und 13. Dezember 1993 mit ihren in Österreich zugelassenen Fahrzeugen Binnentransporte, bei denen Abgangs- und Zielort der Sendungen jeweils in Deutschland lagen, durchgeführt habe. Die Transporte erfolgten in der Weise, dass die Klägerin jeweils in S., Österreich, einen Teil der Sendung für einen Empfänger in Deutschland aufnahm, diese Ware beim Grenzübertritt zum freien Verkehr abfertigte und in B. fehlende Bestellmengen bei der Firma XY, einer Tochterfirma der Österreichischen Lieferfirma, zulud. Diese Zuladung sei nach Aussage des Prokuristen Herr M. von der XY in W. angeordnet worden. Bedenken des Disponenten habe die XY mit dem Hinweis ausgeräumt, dass die Zuladung unschädlich sei, wenn eine Stockladung aus Österreich vorhanden sei.
Das HZA erließ daraufhin gegen die Klägerin am 22. März 1996 einen Abgabenbescheid über 58.660 DM Zoll und 101.304 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Der Einspruch hiergegen wurde in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 29. März 1996 als teilweise unbegründet zurückgewiesen. In dem darauf gestützten Steueränderungsbescheid vom 22. März 1996 wurden die Einfuhrabgaben auf 29.674,70 DM Zoll und 41.538,38 DM EUSt herabgesetzt hatte. Die Klägerin hat diese Abgaben entrichtet. Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung nahm die Klägerin zurück (Beschluss des Senats vom 11. September 1996, 3 K 1833/96).
Mit Schreiben vom 10. Juli 1998, beim HZA eingegangen am 14. Juli 1998, beantragte die Klägerin, vertreten durch Steuerberater C., die Erstattung der Eingangsabgaben, Säumniszuschläge und Kosten in Höhe von 73.346,08 DM gem. Art. 2 Abs. 1 erster Gedankenstrich der VO Nr. 1430/79, weil die str. Abgabenbescheide nicht von dem örtlich zuständigen HZA, sondern vom Beklagten erlassen worden seien.
Mit Bescheid vom 5. August 1998 lehnte das HZA die Erstattung aus Art. 236 Zollkodex (ZK) ab.
Den dagegen eingelegten Einspruch stützte der Vertreter der Klägerin auf die Nachfolgevorschrift des Art. 2 Abs. 1 erster Gedankenstrich der VO Nr. 1430/79, nämlich auf Art. 236 Zollkodex (ZK).
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die EE vom 23. April 1999 Klage, mit der sie mit Schreiben ihres Vertreters vom 1. Juli 1999 das Ruhen des Verfahrens beantragte. Nachdem der Beklagte dem Antrag nicht zugestimmt hatte, regte der Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 11. August 1999 die Überprüfung der Verweigerung der Zustimmung an. Nachdem die Zustimmung erneut abgelehnt wurde, teilte der Vertreter der Klägerin im Schreiben vom 25. Oktober 1999 mit, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beabsichtige, die Entscheidung der Kommission nach Berichterstattung durch die Oberfinanzdirektion (OFD) herbeizuführen. Das BMF teilte im Schreiben vom 27. Oktober 1999 der Klägerin mit, dass es ablehne, im vorliegenden Fall eine Entscheidung der Kommission herbeizuführen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2000 beantragte der Vertreter der Klägerin die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO wegen eines beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens (Az. VII R 84/98). Diesen Antrag änderte er mit Schreiben vom 31. Januar 2000 in einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens um. Nachdem das HZA diesem Antrag nicht zugestimmt hatte, beantragte der Vertreter der Klägerin im Schreiben vom 13. April 2000 erneut das Ruhen des Verfahrens, dem das HZA wiederum die Zustimmung versagte. Schließlich beantragte der Vertreter der Klägerin im Schreiben vom 16. Oktober 2002 die Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen u...