rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Umsatzsteuer. Haftung 1981, Januar, Februar 1982

 

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerhaftungsbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.04.1996 wird ausgesetzt bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Verfahren Finanzgericht Münster 15 K 2180/96 U.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Der Streitwert wird auf 122.820 DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist im Hauptsacheverfahren eine Geschäftsführerhaftung aus Beihilfe zur Steuerhinterziehung, insbesondere unter dem Aspekt der Einzelverantwortlichkeit bei einer Mehrheit von Geschäftsführern des Steuerschuldners.

Der Antragsteller (ASt.) war vom 01.04.1980 bis zum 06.06.1983 gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer GmbH B., die im Haftungszeitraum Eigentumswohnungen an Kaufinteressierte, mit Hilfe eines Ersterwerbermodells vermittelte. Wegen der Tätigkeiten der B. im Einzelnen wird auf den Gerichtsbescheid vom 24.02.1995 (15 K 3906/92 U) verwiesen.

Nachdem eine am 15.03.1982 von der Großbetriebsprüfungsstelle … begonnene Umsatzsteuer (USt)-Sonderprüfung festgestellt hatte, daß die von der B. für die Voranmeldungszeiträume (VZ) 01/1981 bis 12/1981 sowie 01/1982 und 02/1982 abgegebenen Anmeldungen in erheblichem Umfang unvollständig waren, erließ der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), am 18.02.1983 u.a. geänderte Bescheide für die USt-VZ 01/1981 bis 12/1981 sowie 01/1982 und 02/1982 und am 01.08.1983 einen erstmaligen USt-Bescheid 1981.

Gegen sämtliche Bescheide legte die B. Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Änderungsbescheide, und zwar am 26.05.1983 für die USt-VZ 01/1982 und 02/1982 und am 04.08.1983 für die USt 1981. Am 21.11.1983 gewährte das FA eine AdV für die USt 1981 in Höhe von 1.541.178 DM unter der Auflage, daß die B. bis zum 03.01.1984 eine Sicherheit im Wert von 1.540.000 DM beibringe.

Zuvor hatte die B. am 02.05.1983 eine Stundung u.a. der USt-VZ 01/1981 bis 02/1982 beantragt. Nachdem das FA am 18.07.1983 die Stundung der USt 1978 bis 1980 abgelehnt und am 25., 26. und 27.07.1983 wegen Steuerrückständen von 8.114.707 DM Mobiliar- und Kontopfändungen ausgebracht hatte, erhob die B. am 26.07.1983 Beschwerde und beantragte einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 Abgabenordnung 1977 (AO). Im Rahmen einer am 02.08.1983 abgehaltenen Besprechung führte die B. aus, daß sich die USt-Nachforderungen 01/1981 bis 02/1982 auf „0” DM reduzieren würden, da die B. die Option zur Steuerpflicht der von ihr erbrachten Finanzierungsvermittlungs- und Bürgschaftsumsätze widerrufen und zum Vorsteuerabzug befugende Rechnungen aus gezahlten Provisionen vorlegen werde. Daraufhin gewährte das FA durch Vfg. vom 05.08.1983 Vollstreckungsaufschub bis längstens 31.01.1984 unter mehreren, bis zum 24.10.1983 zu erfüllenden Auflagen und hob am 04.08.1983 die Kontopfändungen auf. Nachdem die B. die Auflagen nicht erfüllt, vor allem keine Zahlungen auf die Steuerschulden geleistet hatte, bewirkte das FA am 26.10.1983 Kontopfändungen in verschiedene Bankkonten der B. die jedoch im wesentlichen erfolglos blieben. Am 26.10.1983 erhob die B. Beschwerde gegen die Vfg. vom 05.08.1983 betreffend den Vollstreckungsaufschub, ferner am 08.12.1983 Beschwerde gegen die AdV-Vfg. vom 21.11.1983 betreffend USt 1981 und am 09.12.1983 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügungen. Die Oberfinanzdirektion wies alle Beschwerden durch Bescheide vom 02.02.1984 betreffend die AdV-Vfg. und vom 12.03.1983 betreffend einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO und betreffend die Pfändung von Ansprüchen gegen Geldinstitute zurück.

Nachdem am 10.07.1984 über das Vermögen der B. die Sequestration angeordnet worden war, wurde am 30.11.1984 über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, welches mangels Masse Anfang 1987 eingestellt wurde.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 18.03.1991 (10 Kls 35 Js 29/87) verurteilte das Landgericht … den ASt. wegen Beihilfe zur USt-Hihterziehung des zuvor rechtskräftig verurteilten Geschäftsführers A. der B. zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Auf das Strafurteil wird Bezug genommen. Daraufhin nahm das FA unter Abänderung des Haftungsbescheids vom 26.02.1987 in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 30.07.1992 den ASt. nach § 71 AO als Haftungsschuldner auf die USt-VZ 1980 und 1981 sowie die USt-VZ 01/1982 und 2/1982 der B. in Anspruch. Während des anschließenden Klageverfahrens 15 K 3906/92 U beschränkte das FA durch Änderungsbescheid vom 23.09.1994 die Haftung des ASt. auf die von der B. für 1981 sowie für die VZ 01/1982 sowie 02/1982 geschuldete USt. Durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 24.02.1995 hob der Senat den Haftungsbescheid vom 26.02.1987 in der Fassung der EE vom 30.07.1992 zwecks weiterer Sachaufklärung auf. Der Senat führte aus, möglicherweise komme eine Minderung des Haftungsbetrages aus einem mitwirkenden Verschulden des FA infolge nicht rechtzeitiger Beitreibung der Hauptschuld d...

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