Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung für Haftungsbescheide nach § 71 AO und Haftung für Nachzahlungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die durch den Beginn einer Fahndungsprüfung nach § 171 Abs. 5 AO ausgelöste Ablaufhemmung gilt auch für Haftungsbescheide nach § 71 AO.

2. Eine solche Haftung erstreckt sich indes nicht auf Nachzahlungszinsen.

 

Normenkette

AO §§ 191, 370, 171 Abs. 5, §§ 235, 233a, 71

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vollziehung eines Haftungsbescheides aufzuheben ist. Der Antragsgegner nimmt den Antragsteller als Mittäter einer Steuerhinterziehung nach § 71 der AbgabenordnungAO – in Haftung.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung J-Stadt führte steuerstrafrechtliche Ermittlungen bei dem Antragsteller durch. Nach dem Ermittlungsbericht vom 02.11.2020 wurde dem Antragsteller am 18.06.2019 bekanntgegeben, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet wurden (Tz. 4.2 des Berichts). Die Steuerfahndungsstelle stellte fest, dass J M, ein langjähriger Bekannte des Antragstellers und zuletzt wohnhaft in M-Stadt (Deutschland), zunächst als Angestellter für die T Investitions GmbH (TIG) tätig gewesen sei. Im Jahr 2005 habe er auf eine steuerlich lukrativere Vergütungsstruktur in der Form eines Beratervertrages gedrungen. In der Folge habe die TIG und später deren Rechtsnachfolgerin, die T M GmbH (TME), Beraterverträge mit der U Consulting Group Corp. mit Sitz in den USA (UCG) bzw. ab März 2014 mit der U CG do Brasil mit Sitz in Brasilien (UCG Brasil) geschlossen. Bei diesen Auslandsgesellschaften handele es sich um wirtschaftlich inaktive „Briefkastenfirmen”. Die Beraterverträge seien durch J M erfüllt worden. Hierin sei eine Scheinselbständigkeit zu sehen, da sich seine Aufgabenstellung, seine Position und die Arbeitsabläufe – im Vergleich zu seiner vorangegangen Tätigkeit als Angestellter – nicht geändert hätten. Nach den Rechnungen seien die Vergütungen auf Konten der D Inc. in N-City (USA), der E Inc. in F-City (USA) und der E International B.V. (NL) zu zahlen gewesen. Der Antragsteller habe die auf diesen Konten eingegangenen Gelder überwiegend an J M (zu ca. 90 %) und zum Teil an sich selbst weitergeleitet. In seiner Funktion als Geschäftsführer der UCG und der UCG Brasil habe der Antragsteller Lohnbescheinigungen an J M ausgestellt, in welchen die an ihn geleisteten Zahlungen nur teilweise ausgewiesen gewesen seien.

Indem J M nur die in den Lohnbescheinigungen ausgewiesenen Zahlungen in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben habe, habe er die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2016 vorsätzlich verkürzt.

Der Antragsteller habe zu dieser Steuerhinterziehung vorsätzlich Beihilfe geleistet, indem er die Konten zur Verfügung gestellt, Zahlungen weitergleitet und Schreiben und Dokumente für die Auslandsgesellschaften ausgestellt habe. Zudem seien die Strukturen maßgeblich auf die Ideen des Antragstellers zurückzuführen. Auch habe er einen Teil der nicht versteuerten Vergütungen selbst erhalten.

Die Straftaten seien an den folgenden Tagen vollendet worden (Tz. 3 des Ermittlungsberichts):

Vollendung

Einkommensteuer 2008

28.08.2009

Einkommensteuer 2009

03.01.2011

Einkommensteuer 2010

16.07.2012

Einkommensteuer 2011

19.07.2013

Einkommensteuer 2012

11.04.2014

Einkommensteuer 2013

30.04.2015

Einkommensteuer 2014

30.04.2015

Einkommensteuer 2015

19.08.2016

Einkommensteuer 2016

21.08.2017

Der Ermittlungsbericht enthält unter Tz. 8.2 den Hinweis, dass der Antragsteller gemäß § 71 AO für die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2014 und für den Teilbetrag 2016 und 2017, der auf die fingierten Betriebsausgaben entfällt, haftet.

Am 20.08.2021 verstarb J M.

Nach vorheriger Anhörung nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 03.06.2022 in Höhe von insgesamt xxx EUR in Haftung. Nach dem als Anlage beigefügten Kontoauszug setzte sich dieser Betrag aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Zinsen für die Jahre 2008 bis 2017 in Höhe von insgesamt xxy EUR sowie hierauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt xy EUR zusammen. Ausweislich des Kontoauszugs, waren die Festsetzungen gegenüber J M mit Einkommensteuerbescheiden vom 10.03.2020 und 09.12.2020 erfolgt. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, er habe J M erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Eine Vollstreckung sei bisher ohne Erfolg geblieben. Nach seinem Tod erscheine eine Beitreibung unmöglich, da bisher alle möglichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Der Antragsteller werde als Mittäter in Haftung genommen. Wegen der Einzelheiten werde auf den Ermittlungsbericht vom 03.11.2020, insbesondere Tz. 8.2 verwiesen; hiernach hafte er für die Steuerrückstände der Jahre 2008 bis 2017. Es sei ermessensgerecht, ihn in Anspruch zu nehmen. Gründe, die gegen eine Inanspruchnahme sprächen, hätten nicht festgestellt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid samt Anlage Bezug genommen.

Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte die Au...

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