Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken
Leitsatz (redaktionell)
In den Fällen des Erwerbs von erbbaubelasteten Grundstücken kann kein Wahlrecht nach § 23 ErbStG ausgeübt werden.
Normenkette
BewG § 148; ErbStG § 23
Tatbestand
Streitig ist, ob § 23 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), beim Erwerb von Grundstücken die mit Erbbaurechten belastet sind, anzuwenden ist.
Dem Antragsteller (Ast.) wurde von seinem Vater umfangreicher Grundbesitz geschenkt. Dazu gehörten auch mit Erbbaurechten belastete Grundstücke. Wegen der Einzelheiten wird auf den Übertragungsvertrag vom 25.06.1997 (UR-Nr. 335/1997 des Notars …) sowie die Anlagen zur Erbschaftsteuererklärung zu B 5.3 Bezug genommen.
Der Ast. beantragte, den Teil der Schenkungsteuer, der auf die belasteten Grundstücke entfällt, vom Jahreswert gem. § 23 ErbStG tilgen zu können.
Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag auf Anwendung des § 23 ErbStG ab und unterwarf die Grundstücke mit einem Steuerwert von 1.776.000 DM der Schenkungsteuer. Die Werte des Erbbauzinsanspruches und der Erbbauzinsverpflichtung seien nach dem seit 01.01.1996 anzuwendenden ErbStG nicht mehr als gesonderte Wirtschaftsgüter (Rechte) zu behandeln, sondern in die Grundstücksbewertung einbezogen. So sei hier für jedes Grundstück ein Bedarfswert festzustellen. § 23 ErbStG sei nicht mehr anzuwenden. Der Steuerwert des Erwerbswertes werde zwar nach den zufließenden Erbbauzinsen bemessen, der Erbbauzins gelte aber nicht als Gegenstand des Erwerbs (§ 148 Abs. 1 und 3 Bewertungsgesetz –BewG–). Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schenkungsteuerbescheid vom 05.11.2002 einschließlich Anlagen.
Der Ast. legte Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde der angefochtene Schenkungsteuerbescheid mehrfach aus hier nicht streitigen Gründen geändert; auf die Bescheide vom 17.12.2002 (Erbbaugrundstücke angesetzt mit 1.728.000 DM) und vom 29.01.2003 wird Bezug genommen.
Gleichzeitig mit Einspruchseinlegung stellte der Ast. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den das FA mit Bescheid vom 18.12.2003 (gemeint ist 2002) ablehnte. Den Einspruch des Ast. gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.01.2003 als unbegründet zurück.
Der Ast. stellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. An der Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids bestünden ernstliche Zweifel. Sein Vater habe ihm 1997 die Besitzung „…” mit den wesentlichen dazugehörigen Liegenschaften im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Das übertragene Vermögen setze sich aus einem bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb, aus einem Forstbetrieb, landwirtschaftlichen Nutzflächen im Privatvermögen und Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht zu Gunsten Dritter belastet sind, zusammen. Die auf die mit Erbbaurechten belasteten Grundstück entfallende Schenkungsteuer sei gem. § 23 ErbStG festzusetzen.
Die Auffassung des FA, dass § 23 ErbStG nicht mehr anzuwenden sei, da Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet seien, nicht mehr wie bisher gem. § 12 BewG, sondern nach der neu eingeführten Regelung des § 148 BewG zu bewerten seien, sei falsch. Der Anwendungsbereich des § 23 ErbStG habe sich durch die Einführung der Bewertungsvorschrift des § 148 BewG nicht geändert. § 23 Abs. 1 ErbStG knüpfe nämlich gar nicht daran an, welcher Art das Wirtschaftsguts sei, das Gegenstand der Übertragung gewesen sei. Vielmehr sei die Frage von entscheidender Bedeutung, wie der Wert zu ermitteln sei, von dem die Steuer zu entrichten sei. Handele es sich um eine wie auch immer geartete Kapitalwertermittlung für eine Rente oder eine andere wiederkehrende Nutzung oder Leistung, greife § 23 Abs. 1 ErbStG ein. Änderungen im Erbschaftsteuerrecht zum 01.01.1996 spielten daher keine Rolle. Der Wert des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks sei gem. § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem 18,6-fachen des Jahreserbbauzinses zu ermitteln. Diese Art der Wertermittlung entspreche ihrem Wesen nach einer vereinfachten Kapitalwertermittlung, denn der Multiplikator sei offensichtlich der Anlage 9 a zu § 13 BewG entnommen. Diese Anlage sei mit „Kapitalwert einer wiederkehrenden zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro” überschrieben. Im Falle des mit einem Erbbaurecht belastet Grundstücks werde also im Ergebnis die wiederkehrende Leistung, genannt Erbbauzins, besteuert, wie in § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verlangt.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 29.01.2003 in soweit auszusetzen, als seinem Antrag nach § 23 ErbStG stattzugeben sei.
Das FA beantragt,
den Antrag abzuweisen.
§ 23 ErbStG setze voraus, dass der Kapitalwert einer Rente oder wiederkehrenden Leistung Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung sei, d. h. dass der Nutzungswert nach § 12 ErbStG i. V. m. §§ 13 – 16 BewG zu bewerten sei. Bei dem Erwerb eines erbbaubelasteten Grundstück sei § 23 ErbStG nicht anwendbar. Zwar werde der Steuerw...