Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung von negativen Kapitalkonten bei den Kommanditisten einer in Auflösung befindlichen KG
Leitsatz (redaktionell)
Negative Kapitalkonten der Kommanditisten einer KG, die auf der Hingabe von eigenkapitalersetzenden Darlehen beruhen, können zum 31.12. des Vorjahres vor dem Erlöschens/Vollbeendigungsjahr der KG aufgelöst, als deren Veräußerungsgewinne behandelt und dem Komplementär als diesen allein treffende Verluste zugerechnet werden. Die Hingabe der eigenkapitalersetzenden Darlehen kann zuvor nicht zu einer Erhöhung des Kapitalkonten i.S.d. § 15a EStG führen, sondern bleibt als Fremdkapital Sonderbetriebsvermögen I. Eine Wertberichtigung kann erst im Vollbeendigungsjahr erfolgen.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist die Auflösung von negativen Kapitalkonten der Kläger zu 1 und zu 2 bei der D. Automobile GmbH & Co. KG in 2003.
Die Kläger zu 1 und zu 2 waren Kommanditisten der D. GmbH & Co. KG. Komplementärin seit 2003 war die L.-I. GmbH, die in 2003 in L. Holding Verwaltungs-GmbH und in 2004 in L.-Gruppe Verwaltungsgesellschaft mbH umbenannt worden ist, die Klägerin zu 3. Die D. GmbH & Co. KG ist am 20.9.2004 erloschen, die Vollbeendigung ist am gleichen Tag in das Handelsregister eingetragen worden. Der Geschäftsbetrieb war bereits in 2001 eingestellt worden.
Die Feststellungserklärung für 2003 ist am 1.9.2009 von den Klägervertretern eingereicht worden. Als Komplementärin war dort die L.-I. GmbH genannt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten zum verrechenbaren Verlust der Kläger wird auf diese Feststellungserklärung und insbesondere die Anlage FE-V verwiesen. Der verrechenbare Verlust rührte aus der Hingabe von Darlehen der Kläger zu 1 und zu 2 gegenüber der KG her. Diese Darlehen waren unstreitig als eigenkapitalersetzend qualifiziert worden.
Die KG wies im Jahresabschluss per 31.12.2003 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 937.657,89 Euro aus. In gleicher Höhe waren Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 ausgewiesen. Diese hatten entsprechende Forderungen in ihren Sonderbilanzen bilanziert. Der Jahresüberschuss der KG für 2003 wurde mit 0 Euro angegeben. Sonstige Vermögenspositionen wies die Bilanz der KG für 2003 nicht aus.
Mit Schreiben vom 9.12.2004 teilte der Beklagte den Klägervertretern mit, dass er aufgrund des Erlöschens des Unternehmens die negativen Kapitalkonten der Kläger zu 1 und zu 2 in 2003 auflösen werde. Im Feststellungsbescheid vom 7.3.2005 wurden deshalb Einkünfte von -410,12 Euro festgestellt, die sich aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten abzüglich der Verluste gemäß § 15a EStG ergaben (Verlust der KG aus Auflösung der negativen Kapitalkonten von -938.068 Euro – Veräußerungsgewinn aus Auflösung der Verlustkonten gemäß § 15a EStG von insgesamt 937.657,88 Euro). Der Gewinn wurde in Höhe von -937.657,88 Euro als Verlust der Komplementärin L.-I. GmbH und in Höhe von jeweils 468.623,88 Euro den Klägern zu 1 und zu 2 als Veräußerungsgewinn zugerechnet.
Die Klägervertreter legten am 1.4.2005 Einspruch ein. Dieser Einspruch erfolgte laut Rubrum im Namen der D. Automobile GmbH & Co. KG. Die Klägervertreter wenden sich in der Einspruchsbegründung vom 4.5.2005 gegen die erfolgserhöhende Auflösung des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages. Aus ihrer Sicht ist dieser erst in 2004 aufzulösen und mit dem Verzicht der Kläger zu 1 und zu 2 auf ihre Forderungen gegenüber der Klägerin zu 3 zu verrechnen. Andernfalls erfolge eine Doppelberücksichtigung des Auflösungsgewinns.
Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 7.7.2006 zurück. Als Einspruchsführer war neben den Klägern zu 1 und zu 2 nun auch die L.-I. GmbH als Gesellschafterin der D. Automobile GmbH & Co. KG aufgeführt. Der Beklagte vertrat dort die Auffassung, dass bezogen auf den Bilanzstichtag 31.12.2003 ein Ausgleich der negativen Kapitalkonten mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb seien die negativen Kapitalkonten bereits zum 31.12.2003 aufzulösen gewesen. Eine Teilwertabschreibung der gegen die Gesellschaft gerichteten Darlehensansprüche der Kläger zu 1 und zu 2 sei erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung, also in 2004, möglich.
Am 7.8.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie verfolgen ihr Ziel fort, dass die Auflösung der negativen Kapitalkonten erst in 2004 erfolge.
Bei Bilanzaufstellung für 2003 im Mai 2004 sei zwar bekannt gewesen, dass die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt habe aber auch festgestanden, dass die Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen erfolgserhöhend aufzulösen seien. Für eine Zurechnung des Verlustes in Höhe von 938.068 Euro bei der Komplementärin sei aber gerade deshalb kein Raum gewesen. Komplementärin der Gesellschaft sei in 2003 die L.-Gruppe Verwaltungs-GmbH gewesen, was in der Feststellungserklärung aufgrund eines Eingabefehlers nicht berücksichtigt worden sei.
Wirtschaftlich sei der Verlust von den Kommanditisten zu...