Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligungsquote für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 21/22)
Leitsatz (redaktionell)
Die Beteiligungsquote für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist bei einer mittelbar über eine vermögensverwaltende KG gehaltenen GmbH-Beteiligung nicht nach dem Anteil der vermögensverwaltenden KG sondern nach dem Anteil des Gesellschafters an der KG zu beurteilen.
Normenkette
AStG § 1 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 8b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung der Abschreibung einer Forderung gegenüber einer Beteiligungsgesellschaft im Streitjahr 2015.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag 2010 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts M unter HRB … eingetragene GmbH. Unternehmensgegenstand sind …. Alleiniger Gesellschafter ist Herr L K. Dieser war seit Gründung der Gesellschaft auch ihr alleiniger Geschäftsführer. 2013 wurden die Abberufung von Herrn L K und die Bestellung von Frau H K als Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen.
Mit Beitrittserklärung vom … 2013 beteiligte sich die Klägerin an der im Handelsregister des Amtsgerichts N unter HRA … eingetragenen B GmbH & Co. KG mit Sitz in N (im Folgenden: „KG”). Ihre Kommanditeinlage betrug 95,10 €. Dies entsprach im Streitjahr 2015 einer Beteiligung von 2,02 % am Gesamtkapital der KG. Im Zuge des Beitritts zahlte die Klägerin eine Pflichteinlage in Höhe von insgesamt 65.000 € in das Vermögen der KG ein. Gesellschaftszweck der KG war der Erwerb und die Verwaltung von Eigenkapitalbeteiligungen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die im Handelsregister des Amtsgerichts N unter HRB … eingetragene C Verwaltungs GmbH. Neben dieser Gesellschaft war noch eine Kommanditistin, die im Handelsregister des Amtsgerichts N unter HRB … eingetragene D GmbH zur Geschäftsführung befugt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der KG um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelte, die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes – EStG – erzielte. Mit Gesellschafterbeschluss vom … 2016 beschloss die KG ihre Liquidation. Dies wurde am … 2016 in das Handelsregister eingetragen.
Die KG war alleinige Gesellschafterin der mit Gesellschaftsvertrag vom … 2013 gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts O unter HRB … eingetragenen E GmbH, P (im Folgenden: „E GmbH”). Das Stammkapital der E GmbH betrug 25.000 €. Mit Beschluss vom … 2015 (Az.: IN …/15) ordnete das Amtsgericht O die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft an. Mit Beschluss vom … 2015 eröffnete es das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft.
Zudem war die KG alleinige Gesellschafterin der mit Gesellschaftsvertrag vom … 2013 gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts O unter HRB … eingetragenen F GmbH (im Folgenden: „F GmbH”). Das Stammkapital der F GmbH betrug ebenfalls 25.000 €. Das Amtsgericht O ordnete mit Beschluss vom … 2015 (Az. IN …/15) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der F GmbH und mit Beschluss vom … 2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.
In der von der KG zum 31.12.2015 aufgestellten Gewinnermittlung nahm die KG eine außerplanmäßige Abschreibung ihrer Beteiligungen an der E GmbH und der F GmbH in Höhe von je 27.300 € vor. Zudem erfasste sie Forderungsverluste in Höhe von 1.678.604,48 € aufwandswirksam. Es handelte sich um Forderungen aus Darlehen, welche die KG an die E GmbH und die F GmbH vergeben hatte und welche aufgrund der Insolvenzen der Darlehensnehmerinnen uneinbringlich geworden waren. Zudem stellte die KG eine Steuerbilanz zum 31.12.2005 auf. Der Verlust aus der Abschreibung der Beteiligungen an der E GmbH und der F GmbH betrug steuerbilanziell 164.332,21 €, der Verlust aus der Abschreibung der Darlehensforderungen 1.678.604,48 €. Der steuerliche Verlust summierte sich auf 1.842.936,69 €. Der davon anteilig der Klägerin zuzurechnende Verlust betrug 37.227,32 € (2,02 % von 1.842.936,69 €). Die Höhe der Verluste ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn für das Streitjahr durch Bestandsvergleich gem. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG. In ihrer für das Streitjahr abgegebenen Körperschaftsteuererklärung erklärte sie einen Jahresfehlbetrag von 46.019 €. Darin enthalten war ein Verlust aus der Beteiligung an Personengesellschaften i.H.v. 38.096 €. Der Beklagte veranlagte die Klägerin überwiegend erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –. Den Verlust aus der Beteiligung an Personengesellschaften legte er mit 37.871 € zugrunde, da er geänderte Einkünfte aus Beteiligungen an weiteren Personengesellschaften berücksichtigte.
Das Finanzamt Q führte bei der KG eine Außenprüfung durch. Unter Tz. 12 des Prüfungsber...