Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Vermögens auf den 01.01.1992-01.01.1994

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.03.2000; Aktenzeichen II R 66/97)

 

Tenor

Die Klage wird angewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist bei der gesonderten Feststellung des Vermögens, ob ein Sachleistungsanspruch auf die Übertragung eines Grundstücks in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) anzusetzen ist.

Die Kläger (Kl.) schlössen am 31.12.1991 einen Kaufvertrag über ein Grundstück im Beitrittsgebiet (Salzwedel) mit einem älteren Gebäude. Der Verkäufer verpflichtete sich, das Grundstück zu erwerben, das Gebäude bis Ende 1992 umzubauen und das Grundstück auf die Kl. zu übertragen. Der Kaufpreis war als Festpreis vereinbart und sollte einschließlich Mehrwertsteuer (MwSt) 5.650.980 DM betragen. Eine Anzahlung von 4 Mio. DM zuzüglich der entsprechenden MwSt war bis zum 31.12.1991 direkt an den Verkäufer zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag des Notars Dr. Orgelmann in Bremen vom 31.12.1991, URNr. 208/1991.

Die Anzahlung von 4 Mio. DM ist, was inzwischen zwischen den Beteiligten unstreitig ist, noch am 31.12.1991 von dem Konto der Kl. abgeflossen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 01.10.1996 in der Sache 13 K 2492/94 F (BL. 14 f. der Gerichtsakte 3 K 2476/96 F).

Das Bauvorhaben konnte nicht wie geplant verwirklicht werden. Die Kl. und der Verkäufer schlössen daraufhin am 28.12.1992 einen weiteren Vertrag, wonach mit Rücksicht auf die geänderte Bauausführung der vereinbarte Festkaufpreis 7.636.000 DM betragen sollte. Ein weiterer Teilkaufpreis in Höhe von 2 Mio. DM sollte von den Kl. bis zum 31.12.1992 direkt an den Verkäufer gezahlt werden, der Restkaufpreis sollte von den Kl. bis zum Lieferungstag auf einem Notaranderkonto des beurkundenden Notars hinterlegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag des Notars Dr. Stankewitz in Bremen vom 28.12.1992, URNr. 229/1992.

Nachdem das Gebäude nicht wie geplant hatte erstellt werden können, einigten sich die Kl. und der Verkäufer im November 1994 auf eine anderweitige Bebauung und vereinbarten einen Gesamtkaufpreis von nunmehr 8.143.408 DM, auf den bereits 6 Mio. DM als Vorauszahlung beglichen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag des Notars Dr. Orgelmann in Bremen vom 10.11.1994, URNr. 158/1994.

Die Anzahlungen sind von den Kl. nicht finanziert worden, sondern durch Entnahmen aus einer Gesellschaft erbracht worden, an der sie beide als Gesellschafter beteiligt sind; auf den Vermerk Bl. 7 Rückseite der Gerichtsakte wird Bezug genommen.

Das Finanzamt (FA) erließ auf den 01.01.1992, 01.01.1993 und 01.01.1994 Bescheide über die gesonderte Feststellung des Vermögens nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO). Es setzte als Vermögen einen Sachleistungsanspruch auf Übertragung des Grundstücks mit schlüsselfertigem Gebäude mit 8.173.408 DM an und berücksichtigte als Schulden den nicht gezahlten Restkaufpreis für die Grundstücksübertragung mit 4.173.408 DM (auf den 01.01.1992) und mit 2.143.408 DM (auf den 01.01.1993 und 01.01.1994), so daß sich rechnerisch ein Vermögenswert von 4 Mio. DM auf den 01.01.1992 bzw. 6 Mio. DM auf den 01.01.1993 und 01.01.1994 ergab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 16.11.1995 Bezug genommen.

Die Kl. legten gegen die Bescheide Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 30.04.1996 Bezug genommen.

Die Kl. erhoben Klage.

Der Ansatz des Sachleistungsanspruchs verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach § 136 Nr. 4 a Bewertungsgesetz (BewG) sei zum Gesamtvermögen gehörender Grundbesitz in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von der Vermögensbesteuerung ausgenommen. Darüber hinaus seien die in § 24 c Vermögensteuergesetz (VStG) genannten natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt am 31.12.1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von der Vermögensteuer (VSt) befreit. Diese Befreiung von der VSt müsse sich auch auf Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet erstrecken, und zwar sowohl bezogen auf Vermögen im Einigungsgebiet selbst, als auch auf Sachleistungsansprüche auf die Übertragung eines Grundstücks. Es sei erklärte Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Konjunktur innerhalb des Beitrittsgebiets durch massive, steuerlich begünstigte Investitionen anzukurbeln. Dabei könne es keinen Unterschied geben, welcher Herkunft die Investoren seien.

Die Kl. beantragen

die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO vom 16.11.1995 auf den 01.01.1992, 01.01.1993 und 01.01.1994,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des ...

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