rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer 1995
Tenor
Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 28.11.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.10.1996 wird die Schenkungsteuer auf 147 DM festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Geldschenkung oder eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt.
Die Mutter der Klägerin (geboren 1915) war Eigentümerin zu 1/2 des Grundstücks in P. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 03.05.1995 übertrug die Mutter ihren Eigentumsanteil im Wege der vorweggenommen Erbfolge auf die Schwester der Klägerin (S. geb. 1938). Die S. übernahm die persönliche Haftung für die eingetragenen Grundschulden und verpflichtete sich, an die Mutter monatlich 2.500 DM zu zahlen. An die Klägerin (geboren 1947) sollte S. gemäß § 2.2. als Abfindung 300.000 DM zahlen, die am 05.05.1995 fällig wurden. Die Klägerin (Klin.) erklärte sich hiermit wegen etwaiger Erb- und Pflichtteilsansprüche an dem Übertragungsgegenstand für abgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages in der Schenkungsteuerakte verwiesen.
In ihrer Schenkungsteuererklärung vom 22.08.1995 gab die Klin. als Erwerbswert den Einheitswert des Grundstücks in B, an (110.740 DM = 140 %). Hierzu erläuterte die Klin. auf Seite 4 der Erklärung unter „Sonstige Bemerkungen”: Bei der Schenkung handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung. Der Kaufpreis von 350.000 DM wurde am 16.05.1995 mit 300.000 DM Zweckschenkung Mutter und mit 50.000 DM Bankdarlehn bezahlt.” Neben der Steuererklärung reichte die Klin eine schriftliche Vereinbarung mit Datum vom 03.05.1995 ein, die von ihr und der Mutter unterschrieben war und folgenden Wortlaut hatte:
Schenkungsvereinbarung
Die im notariellen Übergabevertrag vom 03.05.1995 vereinbarte Schenkung zwischen Frau Kund Frau B(Zahlung von 300.000 DM) erfolgt zum Zweck der Bezahlung des Kaufpreises für das Zweifamilienhaus in B, welches Frau B durch notariellen Kaufvertrag vom 03.04.1995 für 350.000 DM erworben hat.
P, den 03.05.1995
K. B.
(Schenker) (Beschenkte)
Das Finanzamt (FA) verneinte das Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, da das Grundstück bereits am 03.04.1995 erworben worden sei, während das Geld erst am 05.05.1995 zur Verfügung gestanden habe. In dem Schenkungsteuerbescheid vom 28.11.1995 ging das FA von einer Geldschenkung von 300.000 DM aus und setzte die Schenkungsteuer auf 12.600 DM fest.
In ihrem Einspruch führte die Klin. aus, der Übertragungsvertrag sei bewußt erst nach Abschluß des Kaufvertrages beurkundet worden, um bei Fälligkeit des Kaufpreises die Abfindungszahlung zur Bezahlung des Kaufpreises zur Verfügung zu haben. Von ihrer Schwester sei die Abfindung am 10.05.1995 auf ihr Girokonto überwiesen worden. Von diesem Konto habe sie dann am 16.05.1995 den Kaufpreis überwiesen, nachdem sie vom Notar mit Schreiben vom 15.05.1995 hierzu aufgefordert worden sei. In Höhe des Teilkaufpreises von 300.000 DM liege daher eine mittelbare Grundstücksschenkung vor.
Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 30.10.1996 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Für die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung sei die genaue Bestimmung des zu erwerbenden Grundstücks zwingend vorgesehen, wenn nicht eine Schenkung unter Auflage angenommen werden solle. Eine derartige genaue Bestimmung des zu erwerbenden Grundstücks sei hier nicht mehr möglich gewesen, da die Klin. das Grundstück bereits mit Kaufvertrag vom 03.04.1995 erworben habe. Nach der Rechtsprechung des BFH sei die Zuwendung selbst entscheidend, weil erst mit dem Eintritt der Vermögensmehrung beim Beschenkten die Schenkung ausgeführt sei. Für eine mittelbare Grundstücksschenkung sei danach erforderlich, daß die Mittel des Schenkers schon beim Erwerb des Grundstücks bereit stünden.
Mit der Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, sie habe damals nur über eine Witwenrente von rund 700 DM verfügt. Seit dem Jahreswechsel 1994/1995 habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester eine mündliche Vereinbarung über die von ihrer Schwester zu zahlende Abfindung getroffen. Danach sollte die Ausgleichszahlung nur zur Finanzierung des Kaufpreises für ein Mietwohngrundstück verwendet werden dürfen. Zu diesem Zweck hätten sie sich in der Zeit vom Januar bis März 1995 mehrere von Maklern angebotene Mietobjekte angesehen. Alle drei seien sich dann einig gewesen, daß das von ihr ausgesuchte Objekt in B zur Schaffung einer zusätzlichen sicheren Einkunftsquelle geeignet sei. Ihre Mutter habe ihr mit der Schenkung eine wertbeständige Vermögensanlage verschaffen wollen, die sie nur in dem Kauf eines Mietwohngrundstückes gesehen habe. Zum Nachweis des von ihr geschilderten Sachverhalts reichte die Klin. eine schriftliche Bestätigung ihrer Mutter und ihrer Schwester vom 17.01.1997 ein, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 19 der Gerichtsakte verwiesen wird. Daneben fügte sie die Belege über den ...