Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Feststellung der konkreten Tätigkeit der Organgesellschaft in Rahmen der Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Beschreibung der konkreten Tätigkeit der Organgesellschaft gehört nicht zu den nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen.
Normenkette
AO § 179; KStG § 14 Abs. 5
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig sind Feststellungen in der Anlage ÖHK zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188) –KStG 2002 n.F.– auf der Ebene der Organgesellschaft, der Klägerin zu 1.
Die Klägerin zu 1., eine GmbH, wurde durch Vertrag vom xx.xx.200x gegründet und am xx.xx.200x in das Handelsregister der Stadt C unter HRB … eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist […]. Dazu gehören auch vor- und nachgelagerte Leistungen wie […]. Ferner führt die Klägerin zu 1. […] durch.
Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1. ist die Klägerin zu 2., ebenfalls eine GmbH. An der Klägerin zu 2. sind nach dem Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2013 […] verschiedene Kommunen beteiligt (§ 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags).
Die beiden Klägerinnen schlossen am xx.xx.200x einen Gewinnabführungsvertrag ab, der am xx.xx.2013 geändert worden ist. Durch einen Beherrschungsvertrag vom xx.xx.200x zwischen den beiden Klägerinnen wurde die Klägerin zu 1. in den Organkreis der Klägerin zu 2. eingegliedert.
In den Streitjahren 2014 bis 2016 erwirtschaftete die Klägerin zu 1. ihre Umsatzerlöse deutlich überwiegend (zu … % in 2014, zu … % in 2015 und zu … % in 2016) aus Geschäften mit anderen Organtöchtern der Klägerin zu 2., nämlich […].
Die Klägerin zu 1. erwirtschaftete nach ihren Jahresabschlüssen Gewinne in Höhe von … € im Jahre 2014, … € im Jahre 2015 und … € im Jahre 2016.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte die Klägerin zu 1. zunächst in den Streitjahren 2014 bis 2016 erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer. Ferner ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide für 2014 bis 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG 2002 n.F. Diese Bescheide gab das FA beiden Klägerinnen bekannt.
Am xx.xx.2019 begann das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … (GKBp) mit einer Betriebsprüfung die Jahre 2013 bis 2016 betreffend. In dem Prüfungsbericht vom xx.xx.2020 machte die GKBp insbesondere unter Tz. 2.4 Ausführungen zur Spartenrechnung. Ab dem Jahre 2009 sei eine Spartenrechnung durchzuführen; in den Fällen einer Organschaft komme es erst auf der Ebene des Organträgers –hier der Klägerin zu 2.– zu einer Zusammenfassung der Tätigkeiten der jeweiligen Sparte. Auf der Ebene der Organgesellschaft seien noch keine Sparten zu bilden. Zur Vorbereitung der Spartenrechnung seien auf der Ebene der Organgesellschaften tätigkeitsbezogene Ermittlungen der dem Organträger zuzurechnenden Gewinne und Einkommensbeträge vorzunehmen. Insoweit werde auf Rz. 68 ff. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 verwiesen. Bislang sei die Tätigkeit der Klägerin zu 1. als sonstige nicht querverbundsfähige Tätigkeit beschrieben worden. Die Betriebsprüfung habe insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung geführt. Die Tätigkeit sei wie folgt zu beschreiben: „sonstige nicht querverbundsfähige Tätigkeit (kfm. Dienstleistungen) – Ergebnis der A GmbH ([…])”. Die vorgenannte Tätigkeit sei ab dem 1.1.2014 als Besteuerungsgrundlage nach § 14 Abs. 5 KStG 2002 n.F. gesondert und einheitlich festzustellen.
Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 15.1.2021 entsprechende Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 14 Abs. 5 KStG 2002 n.F., jeweils nebst ergänzender Anlage ÖHK, in denen die Sparte entsprechend der Auffassung der GKBp beschrieben wurde. Die Art der Tätigkeit, das Einkommen (der Gesamtbetrag der Einkünfte) der Organgesellschaft vor Zurechnung an den Organträger aus der jeweiligen Tätigkeit und die im Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweiligen Tätigkeit ggf. enthaltenen positiven Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum i.S. des § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Umwandlungssteuergesetz 2006 (UmwStG 2006) laut beigefügten Anlagen ÖHK würden gesondert und einheitlich festgestellt. Die Vorbehalte der Nachprüfung hob das FA auf.
Hiergegen legten die Klägerinnen jeweils Einsprüche ein, die das FA durch Einspruchsentscheidungen vom 28.2.2022 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Art der Tätigkeit, das Einkommen der Organgesellschaft...