rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1998

 

Tenor

Unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 14.10. und 22.10.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.11.1997 wird für 1998 die Lohnsteuerklasse II festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe

 

Tatbestand

Streitig ist im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1998, ob dem Kläger ein Haushaltsfreibetrag zusteht.

Der Kläger ist, nachdem er seit dem 01.05.1996 von seiner Ehefrau getrennt lebte, am 07.08.1997 geschieden worden. Weder er noch seine geschiedene Ehefrau sind wiederverheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, der Sohn M. geb. am 1985, die Tochter S. geb. am. 1987 und der Sohn Ma geb. am 1988. Das Sorgerecht war den Eltern auf ihren Wunsch durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 07.08.1997 gemeinsam übertragen worden.

Die Kinder S. und Ma waren im Streitjahr (nur) in der Wohnung der Mutter gemeldet. Der Sohn M. war bei beiden Elternteilen gemeldet, bei der Mutter mit Hauptwohnsitz und bei dem Kläger ab dem 17.02.1997 mit Nebenwohnsitz. Die Mutter stimmte in der Anlage K vom 19.02.1997 für 1997 und auch für die nachfolgenden Kalenderjahre unwiderruflich zu, daß der Sohn M. dem Kläger zugeordnet wurde.

Für den Kläger, der als Polizeibeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wurde für 1998 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt, in der als allgemeine Besteuerungsmerkmale die Steuerklasse I sowie 1,5 Kinderfreibeträge eingetragen waren. Mit Lohnsteuerermäßigungsantrag vom 13.10.1997 begehrte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Steuerklasse in Klasse II. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheiden vom 14.10. und 22.10.1997 ab. Er führte aus, daß zwar 1,5 Kinder zu berücksichtigen seien, der Haushaltsfreibetrag und damit die Lohnsteuerklasse II aber nicht gewährt werden könne. Ein Haushaltsfreibetrag sei nach § 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) nur einmal, bei der Kindesmutter, anzusetzen. Den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.1997 mit der Begründung zurück, das Wahlrecht bei mehreren Kindern nach § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG könne nur einheitlich ausgeübt werden. Durch diese Regelung solle eine doppelte Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrags vermieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat am 28.11.1997 Klage erhoben. Er trägt vor, § 32 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 EStG stehe der Gewährung des Haushaltsfreibetrags an ihn nicht entgegen. Das dort genannte Wahlrecht greife nicht ein. Eine einheitliche Zuordnung sei nur bei einheitlichen Meldeverhältnissen zu treffen. Diese lägen aber in seinem Fall nicht vor. Nur sein Sohn M. sei bei ihm und seiner geschiedenen Frau gemeldet, die anderen Kinder seien nur bei seiner geschiedenen Frau und nicht bei ihm gemeldet. Daß unterschiedliche Meldeverhältnisse zur Gewährung eines Haushaltsfreibetrags an beide Elternteile führen könnten, werde auch in der Literatur vertreten. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers zu den konkreten Lebensverhältnissen seiner Familie wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27.08.1998 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

ihm unter Änderung der Bescheide des Beklagten vom 14.10.1997 und 22.10.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.11.1997 die Steuerklasse II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und verweist auf H 182 der Einkommensteuerhinweise 1996.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger gehört nach § 38 b Satz 1 Nr. 2 EStG in die Steuerklasse II. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger ist geschieden und erhält nicht die Steuerklasse III oder IV. Außerdem ist bei ihm, was zwischen den Beteiligten streitig ist, ein Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen.

Dem Kläger steht der Haushaltsfreibetrag gem. § 32 Abs. 7 EStG zu.

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 Satz 1 EStG liegen -unstreitig- vor. Denn für den Kläger ist weder das Splittingverfahren anzuwenden, noch wird er als Ehegatte getrennt zur Einkommensteuer veranlagt, er erhält für seinen Sohn M. einen Kinderfreibetrag und der Sohn war in seiner Wohnung gemeldet, wobei unerheblich ist, daß es sich dabei um den Nebenwohnsitz und nicht um den Hauptwohnsitz handelte (vgl. dazu Bundesfinanzhof-BFH-, Urteil vom 01.12.1995 III R 125/93).

Nach § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG ist der Sohn dem Kläger auch zuzuordnen.

Nach § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG werden Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der...

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