Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Streitig ist, ob ein Wohnheim für Asylbewerber bewertungsrechtlich ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung ist.
Der Kläger (Kl.) errichtete 1991 im … in … eine Wohnanlage für 100 Asylbewerber in Holzbauweise, für die ihm am 2.7.1991 die Baugenehmigung erteilt worden war. Das Grundstück gehört der Gesellschaft … GmbH, die es an die Stadt … verpachtete. Die Wohnanlage vermietete der Kl. für 13.812,75 DM/Monat an die Stadt …. Das Mietverhältnis begann am 1.10.1991 und endet am 30.9.2001; nach Ablauf dieser Zeit hat die Stadt … das Recht, das Mietverhältnis vom Kl. für drei Monatsmieten (13.812,75 DM/Monat) zu erwerben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Mietvertrag vom 5.7.1991 (Umsatzsteuerakten Bd. II).
Das Wohnheim ist in U-Form errichtet; die Gemeinschaftseinrichtungen (Gemeinschaftsraum, Küchen, Bäder, WC's, Wäscherei, Heizung) befinden sich sämtliche auf der Breitseite, während die zur Unterbringung dienenden Räume in den beiden Schenkeln des U liegen.
Die bebaute Fläche beträgt rd. 800 qm, der umbaute Raum rd. 3.000 cbm.
Das Fundament ist eine Konstruktion aus pyramidenstumpfförmigen Betonwürfeln, die im Außenwandbereich im Erdreich versenkt sind. Die Betonwürfel haben eine Abmessung von 200 × 200/300 × 300 × 600 mm. Diese Würfel werden auf Betonplatten von 500 × 500 × 50 mm gestellt. In der dem Bauantrag beigefügten Beschreibung heißt es weiter: „Die Raumzellenkonstruktion besteht aus einem Holzfußbodenpaneel und einem Dachpaneel, wozwischen vier Stahlstütze aus L-Profil 80 × 80 × 5 mm. Diese Stahlstütze werden verschraubt an Dach- und Fußbodenpaneele und werden aneinander verbunden mittels Bolzen.” Die Trageelemente der Bodenplatten sind mit den Einzelfundamenten durch Stahlanker verbunden; wegen der Einzelheiten wird auf die Bauakte und die mit dem Bauantrag eingereichten und genehmigten Unterlagen Bezug genommen, Bl. 31 ff. und auf den Prüfungsbericht Nr. 134/0-91 vom 9.9.1991 und den dem Bericht beigefügten Anlagen, insbesondere Statische Berechnung vom 22.8.1991, Bl. 31.
Die Heizungsanlage wird zentral vom sog. Heizungsraum aus gesteuert. Die Elektroanlage wird vom sog. Zählraum aus zentral gesteuert. Die Leitungen für die Elektroanlage sind auf der Wand verlegt, Schalter, Steckdosen und Leuchten in Aufbaumontage. Die Rohrleitungen für die Sanitäranlagen sind ebenfalls auf der Wand verlegt, sie sind unter dem Fußboden isoliert. Die Leitungen liegen frei zwischen dem Erdboden und der Unterkante des Holzfußbodenpaneels. Der gesamte Gebäudekomplex verfügt über eine einheitliche Entwässerungsanlage. Die Wohneinheiten, im Bauantrag mit „Schlafen 1–25” bezeichnet, verfügen nicht über ein WC oder eine Kochgelegenheit. Diese befinden sind – wie bereits dargestellt – als sog. Gemeinschaftseinrichtungen in der Breitseite des U's.
Nachdem der Kl. trotz Aufforderung durch das Finanzamt (FA) eine Einheitswert (EW)-Erklärung nicht abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und stellte auf den 1.1.1992 einen EW von 91.800 DM fest. Es bewertete das Grundstück als sonstiges bebautes Grundstück auf fremdem Grund und Boden im Sachwertverfahren. Es legte einen Preis von 40 DM/cbm zugrunde (3.062 cbm). Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 7.10.1992.
Der Einspruch des Kl. hatte keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.11.1992.
Mit der Klage trägt der Kl. vor, es handele sich bei der Wohnanlage für die Asylbewerber nicht um ein sonstiges bebautes Grundstück, sondern um eine Betriebsvorrichtung. Die Wohnanlage bestehe aus Containern, die kein Gebäude seien. Zum Gebäudebegriff gehöre nämlich u.a., daß eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vorliege. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Container seien nämlich nicht mit dem Grund und Boden verbunden. Durch die verschiedenen einzelnen Betonklötze werde nur der Container vom Boden ferngehalten, es bestehe keine feste Verbindung. Dies zeige sich auch an dem beigefügten Foto. Die Betonklötze seien auch nicht im Erdreich eingegossen worden und mit entsprechenden Fundamenten verbunden. Im übrigen zeige sich die fehlende Verbindung auch schon daran, daß in dem Raum zwischen Boden und Unterkante des Containers die Versorgungsleitungen freiliegen. Die Verkleidung sei lediglich aus optischen Gründen angebracht.
Im übrigen handele es sich um einzelne bewegliche Kopplungssysteme, die aneinandergefügt seien. Jeder Containerteil sei selbständig mit Versorgungsleitungen ausgestattet und für sich allein wieder mit einem anderen Container koppelbar und daher jeweils sofort wieder neu anzuschließen. Es handele sich um ein sog. Koppelunitsystem, für das der Hersteller damit werbe, daß ein Gebäude ganz bzw. teils einfach versetzbar sei. Überschüssige Container würden abgekoppelt, die entstandenen Öffnungen mit Standardelementen ausgefüllt. Auf dem Prospekt Koppelunits wird Bezug genommen ...