Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf und Rückerwerb von Software zwischen nahen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung ist anzunehmen, wenn Software an eine von nahen Angehörigen beherrschte GbR - ohne tatsächliche Durchführung - veräußert und in engem zeitlichen Zusammenhang im Rahmen einer Schenkung der GbR-Anteile unentgeltlich zurückerworben wird.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 a, § 7 Abs. 1; AO 1977 § 42

 

Beteiligte

1. des Herrn J… S…

2. des Herrn E… K…

in A… S… und K… GbR…

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl.) waren bis Ende 1988 als Ingenieure für Siedlungswasserwirtschaft im öffentlichen Dienst nichtselbständig tätig. In den Jahren 1983 und 1984 hatte der Kl. S… aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft die Idee zur Entwicklung eines EDV-gestützten Kanalinformationssystems. Nach seiner Ende 1983 abgeschlossenen Zusatzausbildung als Programmierer hatte er das Programm bis 1985 weiterentwickelt und die Programmierung weitgehend abgeschlossen.

Aufgrund der gegenseitigen beruflichen Kontakte entstand Anfang 1986 der Plan, die Software auf den Markt zu bringen. Der Kl. K… hatte aufgrund seiner Fachingenieurkenntnisse vor Vermarktung des Programms die Programme getestet und die Handbücher für die EDV-Nutzung und weitere erforderliche Praxisbezüge erstellt. Das von den Kl. gemeinsam erstellte Software-Programm unter der Bezeichnung „T… Informationssystem …” überließen sie durch Vertrag vom 01.07.1986 gegen die Zahlung von Lizenzgebühren der A… C… S und B… K… GbR zur Nutzung und Verwertung. An den Lizenzeinnahmen aus dem Überlassungsvertrag vom 01.07.1986 waren die Kl. zu je 50 v. H. beteiligt.

Bei den Gesellschafterinnen der C… S… und B… K… GbR handelt es sich um die Ehefrauen der Kl. Frau S… war bis 1985 als Verwaltungsangestellte tätig, Frau K arbeitete als Verkäuferin in einer Parfümerie. Die A… C… S… und B… K… GbR erzielte in den Folgejahren Jahresumsätze bis zu 900.000 DM. Die GbR unterhielt eigene Geschäftsräume. Arbeitnehmer wurden von der GbR bis zur Beendigung des Lizenzvertrages im Jahr 1992 nicht beschäftigt. Die sog. support-Leistungen bei Vertrieb der Software erfolgten aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse der Gesellschafterinnen der Software GbR durch die Kl. und durch Drittfirmen. Nach Angaben der Kl. soll insbesondere auf Messen und auf Vortragsveranstaltungen ein Softwarehaus und ein Kanalbauunternehmen eingeschaltet worden sein. Im übrigen haben die Kl. unter Beachtung ihrer dienstrechtlichen Pflichten als Angestellte im öffentlichen Dienst ihre Ehefrauen bei der Arbeit in der GbR unterstützt. Die Lizenzeinnahmen der Kl. in Höhe von je 50 v.H. des vereinbarten Gesamtentgelts aus dem Vertrag vom 01.07.1986 wurden nicht einheitlich und gesondert festgestellt, sondern unmittelbar in den jeweiligen Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen der Kl. als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt und entsprechend als selbständige Einkünfte der Besteuerung zugrundegelegt.

Durch Kaufvertrag vom 21.03.1992 veräußerten die Kl. die bisher zur Nutzung überlassene Software zum Preis von 1,2 Mio DM an die A… C… S… und B… K… GbR.

Am 19.12.1991 hatten die Gesellschafterinnen S… und K… den Kl. ein notarielles Schenkungsangebot über ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil an der A… GbR unterbreitet.

Am 27.03.1992 und 07.04.1992 -6 bzw. 16 Tage nach Verkauf der Software an die A… C… S… und B… K… GbR- nahmen die Kl. die Schenkungsangebote ihrer Ehefrauen vom 19.12.1991 an.

Nach Erwerb der GbR-Anteile wurde die GbR in die A… J… S… und E… K… GbR umbenannt.

Der Kaufpreis für die Software war durch die Kl. für die A… C… S… und B… K… GbR finanziert worden. Sie hatten Darlehen in Höhe von jeweils 600.000 DM aufgenommen. Diese Darlehnsbeträge waren auf Privatkonten der Gesellschafter überwiesen worden. In 1993 wurden dann von den Gesellschaftern jeweils 600.000 DM auf das Firmenkonto der A… J… S… und E… K… GbR überwiesen und als Neueinlage gebucht. Das Darlehn wurde sodann getilgt.

Eine Kaufpreiszahlung durch die A… C… S… und B… K… GbR oder durch die Gesellschafterinnen der GbR an die Kl. erfolgte nach den unstreitigen Prüfungsfeststellungen in Tz. 13 des Bp.-Berichts vom 03.06.1996 nicht. In Höhe des Kaufpreises von 1,2 Mio DM wurden bei der A… J… S… und E… K… GbR immaterielle Wirtschaftsgüter in Höhe von 1,2 Mio DM aktiviert und auf fünf Jahre abgeschrieben.

Durch Kaufvertrag vom 13.11.1995 veräußerte die GbR das immaterielle Wirtschaftsgut Software zum Kaufpreis von 1,7 Mio DM an die Firma D… GbR i.G.

Nach einer Außenprüfung (Ap.) vertrat der Beklagte (Bekl.) aufgrund der Prüfungsfeststellungen im Betriebsprüfungs (Bp.)-Bericht vom 03.06.1996 in erstmaligen bzw. geänderten Steuerbescheiden folgende Rechtsauffassung: Ab dem Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung der von den Kl. entwickelten Software an die A… C… S… und B… K… GbR seien die Kl. freiberuflich als GbR tätig geworden. Die Software als einzige wesentliche Betriebsgrundlage sei zu diesem Zeitpunkt in das Betriebsverm...

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