Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit verdeckter Gewinnausschüttung nach § 8a KStG a.F. gemäß § 8b Abs. 1 KStG a.F.
Leitsatz (redaktionell)
Verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG in der für den VZ 2004 geltenden Fassung bleiben entgegen BMF v. 15.7.2004, BStBl. I 2004, 593, Tz. 27, bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 8b Abs. 1 KStG a.F. außer Ansatz.
Normenkette
KStG a.F. § 8b Abs. 1 S. 1, § 8a Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr 2004 verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8a des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung – KStG a.F. – bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben gem. § 8b Abs. 1 KStG a.F..
Die Klägerin hatte im Streitjahr die Rechtsform einer Aktiengesellschaft und firmierte als X. AG. Gegenstand ihres Unternehmens war die Leitung einer Unternehmensgruppe auf bestimmten Gebieten. Mit Gesellschafterbeschluss von August 2010 wurde die Klägerin im Wege des Formwechsels in die X2. GmbH umgewandelt. Im März 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung die Änderung der Firma in die X1. GmbH.
Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr die A. X. GmbH und die B. X. GmbH zu jeweils 50 %.
Im Streitjahr bestanden Organschaftsverhältnisse zwischen der Klägerin als Organträgerin und der X3. GmbH sowie der X4. GmbH als Organgesellschaften.
Die Klägerin ermittelte für das Streitjahr ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – und wies einen Jahresüberschuss laut Steuerbilanz von … € aus, den sie ihren Steuererklärungen zu Grunde legte. In einer Anlage zur Körperschaftsteuererklärung 2004 wies sie für die X4. GmbH den Erhalt ausländischer Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG a.F. aus. Dazu gehörten auch die folgenden Beteiligungserträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen nach § 8a KStG a.F. (in €):
J. AG, Schweiz |
… |
K. S.A.R.L., Frankreich |
… |
L. SAS, Frankreich |
… |
M. S.r.o., Tschechien |
… |
Summe |
273.810,90 |
Diese Beträge seien aber zu kürzen um 5 % (13.690,55 €) gemäß § 8b Abs. 5 KStG a.F., so die Klägerin in der Anlage zur Körperschaftsteuererklärung 2004.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheiden vom 12.9.2006 zunächst erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –.
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. für das Jahr 2004 durch. In ihrem Prüfungsbericht vom 20.1.2009 gelangten die Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, im Jahr 2004 seien die gemäß § 8a KStG a.F. in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifizierten Zinszahlungen der J. AG, der K. S.A.R.L., der L. SAS und der M. S.r.o. in Höhe von (abgerundet) insgesamt 273.810 € bei der Klägerin zu Unrecht gemäß § 8b Abs. 1 KStG a.F. steuerfrei behandelt worden. Zwar seien die Sachverhalte wegen des organschaftlich strukturierten Beteiligungsaufbaus bei der Klägerin als Organträgerin zu erfassen, da die Darlehen jeweils von der Klägerin vergeben worden seien und es sich beiden genannten ausländischen Gesellschaften um Beteiligungsgesellschaften der X4. GmbH handele, die als Organgesellschaft mit der Klägerin verbunden sei. Auf Nachforderung habe die Klägerin den Nachweis, dass die Zinszahlungen das Einkommen der jeweiligen Auslandsgesellschaft nicht gemindert hätten, jedoch nicht führen können. Die Rechtsfolgen des § 8a KStG a.F. träten deshalb aufgrund der ausdrücklichen Regelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 15.7.2004 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2004, 593, Tz. 27) nicht ein.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Prüfer an und erließ gemäß § 164 Abs. 2 AO Änderungsbescheide. Mit Bescheid vom 9.10.2009 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer auf … € fest. Bei den Besteuerungsgrundlagen berücksichtigte er für die Klägerin als Organträgerin auch ein zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaften i.H.v. … € abzüglich steuerfreier Bezüge bzw. Gewinne im Sinne des § 8b Abs. 1 und 2 KStG a.F. der Organgesellschaften i.H.v. … €. Der zuletzt genannte Betrag hatte im vorherigen Bescheid vom 12.9.2006 … € betragen (Verminderung um 260.122 €). Ebenfalls am 9.10.2009 erließ der Beklagte einen Bescheid auf den 31.12.2004 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und stellte fest, eine gesonderte Feststellung sei nicht durchzuführen, weil ein verbleibender Verlust nicht bestehe. Der vorherige Bescheid vom 12.9.2006 hatte allerdings denselben Tenor enthalten. Darüber hinaus erließ der Beklagte einen Bescheid zum 31.12.2004 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, § 37 Abs. 2 KStG und § 38 Abs. 1 KStG, der Feststellungen zum steuerlichen Einlagekonto, zum durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapital, zum Körperschaftsteuerguthaben und zum Endbetrag i.S.d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 (EK 02) enthielt.
Zudem set...