Entscheidungsstichwort (Thema)

Realisierung eines Entnahmegewinns im Zuge der Erbauseinandersetzung über nachlasszugehöriges Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werden einem Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zum Betriebsvermögen des Einzelbesitzunternehmens gehörende Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH übertragen, liegt auch dann eine mit dem Teilwert anzusetzende Entnahme vor, wenn der übernehmende Miterbe (nunmehr) wesentlich i.S. des § 17 EStG an der Betriebs-GmbH beteiligt ist.

2) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG enthält keine Ausnahme von dem Grundsatz der Versteuerung entnommener stiller Reserven.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1 Nrn. 4, 5b, § 17 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen III R 7/03)

BFH (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen III R 7/03)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz eines Entnahmegewinns im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung über ein im Nachlaß befindliches Betriebsvermögen.

Herr (G. W.) war zu 55,55 v. H. Inhaber der Geschäftsanteile (150.000 DM von 270.000 DM) an der (GmbH). Weitere Gesellschafter der GmbH waren die Ehefrau des Erblassers, Frau (H. W.) mit 18,52 v. H. (50.000 DM) und der Kl., der Sohn von G. W. und H. W., mit 25,93 v. H. (70.000 DM). Die Anteile des Klägers und von H. W. befanden sich im Privatvermögen. Die Anteile von G. W. waren Betriebsvermögen im Einzelunternehmen des G. W., der der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Betriebsgrundstück mit aufstehenden Gebäuden und Anlagegütern verpachtet hatte.

G. W. ist am 09.11.1993 verstorben und wurde vom Kl. und (A. W.) zu je 25 v. H. und von H. W. zu 50 v. H. beerbt.

Mit not. Vertrag vom 02.02.1994 (UR-Nr. Notar – s. Anlage zum Protokoll) haben sich H. W., A. W. und der Kl. über den von G. W. hinterlassenen Geschäftsanteil von 150.000 DM an der GmbH dahingehend auseinandergesetzt, daß der Geschäftsanteil mit einem Teilbetrag von 58.000 DM (21,48 v.H.) auf H. W. und mit einem Teilbetrag von 92.000 DM (34,07 v. H.) auf den Kl. übertragen wurde. Die Abtretung erfolgte mit Gewinnbezugsrecht vom 09.11.1993 ab. Die GmbH-Anteile wurden damit zu 60 v.H. vom Kl. und zu 40 v. H. von H. W. gehalten.

Mit weiterem not. Vertrag vom 02.02.1994 (UR-Nr. Notar, FG-AKte Bl. 33 ff.) wurde der zum Nachlaß des G. W. gehörende und an die GmbH verpachtete Grundbesitz in, Flur 7, Flurstück 5 einschließlich der aufstehenden Gebäude und des beweglichen und unbeweglichen Zubehörs und aller auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände dem Kl. zu Alleineigentum übertragen. Die Übergabe erfolgte mit dem Erbfall. Damit ist das Besitzunternehmen ab dem Zeitpunkt des Erbfalls auf den Kl. übergegangen. Die Betriebsaufspaltung bestand nunmehr zwischen dem Kl. als Einzelunternehmer und der GmbH.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden entsprechend der abgegebenen Einkommensteuer (ESt) -Erklärung 1993 G. W. zugerechnet. Ab dem Streitjahr 1994 erklärten die Kl. die Einkünfte des Kl. aus der Verpachtung von Anlagegütern an die GmbH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte dem.

Im Rahmen einer im Jahr 1996 beim Besitzeinzelunternehmen des Kl. durchgeführten Betriebsprüfung durch das FA für Großbetriebsprüfung (Bp) vertrat der Prüfer die Auffassung, soweit im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Geschäftsanteile des G. W. i. H. v. 58.000 DM auf H. W. übertragen worden seien, seien Geschäftsanteile aus dem Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft in das Privatvermögen von H. W. überführt und damit i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe des Teilwerts entnommen worden. Der Wert der Anteile wurde mit 488 v. H. des Nennwerts einvernehmlich ermittelt. Es ergab sich danach ein Entnahmegewinn i. H. v. 225.040 DM (vgl. BP-Bericht vom 17.06.1996, Tz 18 und Schreiben des FA vom 10.12.1996).

Die bei der Auseinandersetzung vereinbarte Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls sei steuerlich anzuerkennen. Die laufenden Einkünfte könnten daher ohne Zwischenzurechnung ab dem Erbfall ungeschmälert dem die Einkunftsquelle übernehmenden Kl. zugerechnet werden. Damit sei dem Kl. auch der Entnahmegewinn rückwirkend zuzurechnen. Da die Einkünfte bis einschließlich 1993 bisher dem Erblasser und erst ab 1994 dem Kl. zugerechnet worden seien, werde dies aus Vereinfacherungsgründen übernommen und der Entnahmegewinn im Streitjahr 1994 erfaßt.

Das FA folgte der von der Bp vertretenen Auffassung und erließ am 17.04.1997 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten ESt-Bescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der dagegen (am 02.05.1997, Eingang im FA am 09.05.97) eingelegte Einspruch, mit dem sich die Kl. gegen die Besteuerung der Entnahme des Geschäftsanteils von 58.000 DM auf H. W. wenden, hatte keinen Erfolg.

Das FA führt in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.07.1998 aus, bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seien die Geschäftsanteile aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen von H. W. überführt worden. Die darin l...

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