Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkürzte KfZ-Nutzungsdauer bei hoher Fahrleistung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Schätzung der Nutzungsdauer eines privaten Kraftfahrzeugs bei hoher jährlicher Fahrleistung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist die Nutzungsdauer eines Fahrzeugs zur Ermittlung der Reisekosten (Werbungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger war im Streitjahr 1995 als Reisender nichtselbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt 25.157,00 DM geltend. Die Werbungskosten beinhalteten zum überwiegenden Teil Reisekosten in Höhe von 23.545,00 DM, die der Kläger in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung näher erläuterte. Dabei ging er von einer beruflichen Jahresfahrleistung von 93.701 km aus und ermittelte die Kosten für den gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,50 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung verwiesen.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 1995 mit Bescheid vom 07.01.1997 auf … DM fest. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kürzte er die Werbungskosten für die Reisekosten auf 10.709,00 DM. Dabei ging er von einem Aufwand von 0,363 DM pro Kilometer aus. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Berechnung wird auf den Erläuterungsteil im Einkommensteuerbescheid des Beklagten verwiesen.
Mit Schreiben vom 13.01.1997 legte der Kläger dagegen Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, daß bei der Ermittlung der Reisekosten eine außerplanmäßige Abschreibung für den Pkw vorzunehmen sei. Aufgrund der hohen Laufleistung von 131.280 km, eines Unfall- und Motorschadens habe er den am 31.10.1994 für 74.820,– DM neu angeschafften Pkw am 29.03.1996 lediglich für 33.500,00 DM verkaufen können. Bei einer vierjährigen Nutzungsdauer ergebe sich zwischen dem „Buchwert” zum 29.03.1996 und dem Verkaufserlös eine Differenz in Höhe von 8.600,00 DM, die als außerplanmäßige Abschreibung zu berücksichtigen sei. Außerdem machte er zusätzliche Finanzierungskosten geltend. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.05.1997 half der Beklagte dem Einspruch des Klägers teilweise ab und setzte die Einkommensteuer auf … DM fest. Dabei setzte er den Aufwand für den geschätzten Kraftstoffverbrauch niedriger an und berücksichtigte zusätzlich Finanzierungskosten in Höhe von 1.692,00 DM. Der Aufwand pro gefahrenen Kilometer wurde neu berechnet und mit 0,386 DM pro Kilometer ermittelt. Mithin wurden für Reisekosten 12.864,00 DM berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten verwiesen.
Mit seiner am 04.06.1997 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren teilweise weiter. Er hat als Anlage zur Klagebegründung ein Schreiben seines Autohauses vom 07.03.1997 vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Danach waren wegen Lackschäden, hoher Laufleistung und Verschleiß Abschläge vom Listenpreis zu machen. Er ist der Ansicht, daß für das Streitjahr aufgrund der hohen Laufleistung des Fahrzeugs von einer kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. Die Nutzungsdauer sei statt mit vier Jahren mit drei Jahren zu schätzen. Damit verbliebe ab dem Jahr 1995 eine Restnutzungsdauer von 2,5 Jahren, die zu einer Abschreibung für Abnutzung in 1995 in Höhe von 26.187,00 DM führe. Bisher seien aufgrund der vierjährigen Nutzungsdauer aber lediglich 18.705,00 DM berücksichtigt worden. Bezüglich des beruflichen Anteils dieser Differenz seien die Werbungskosten in Höhe von 7.027,00 DM zu erhöhen. Der hohe Wertverlust des Fahrzeugs sei durch die berufliche Nutzung bedingt gewesen, die im Streitjahr 93.701 km betragen habe. Durch den Verkauf im März 1996 sei der tatsächliche Abschreibungsbedarf sichtbar geworden. Da die hohe Laufleistung in 1995 eingetreten sei, sei die hohe Wertminderung dem Jahr 1995 zuzurechnen. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Nutzungsdauer in den amtlichen Abschreibungstabellen von vier Jahren im vorliegenden Fall nicht zugrunde gelegt werden könne, da die Laufleistung nur eines Jahres dem Sechsfachen eines Durchschnitts-Pkw entspräche. Gemäß dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.09.1988 - IV 449/87, EFG 1989, 352 könne in begründeten Ausnahmefällen von den amtlichen AfA-Tabellen abgewichen werden. Wenn durch den Verkauf des Pkw die Ermittlung des tatsächlichen Wertverzehrs möglich sei, so könne dieser Wert eingesetzt werden. Der Bundesfinanzhof beschäftige sich in seinem Urteil vom 26.07.1991 - IV R 82/89, BStBl. II 1992, 1000 umfassend mit der durchschnittlichen Laufleistung von Pkw. Gemessen an den dort genannten Durchschnittszahlen sei die Laufleistung von fast 100.000 km in nur einem Jahr so außergewöhnlich, daß dadurch ein objektiv nachprüfbarer Grund gegeben sei, von der üblichen Nutzungsdauer von 4 oder 5 Jahren abzuweichen.
Der Kläger beantragt,
die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 7.027,00 DM...