Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bis zum 31.8.1995 werden dem Kläger zu 56,7 % und dem Beklagten zu 43,3 % auferlegt; die Kosten ab dem 1.9.1995 hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluß:
Der Streitwert bis zum 31.8.1995 wird auf … DM, ab dem 31.8.1995 auf … DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist zwischen den Parteien die Höhe der als Werbungskosten (WK) abzugsfähigen Fahrtkosten.
Der Kläger (Kl.) ist angestellter Bauleiter. Im Streitjahr 1992 war er überwiegend auf Baustellen in den neuen Bundesländern tätig. Am 07.02.1992 erwarb er – unter Inzahlunggabe seines bisher genutzten Kraftfahrzeuges (KFZ) – einen neuen PKW Typ BMW 525 i Kat mit umfangreicher Sonderausstattung für 69.945,– DM. Mit diesem Wagen fuhr er bis zum 31.12.1992 insgesamt 91.650 km. Ende Mai 1993 gab der Kl. den BMW 525 i Kat bei Erwerb eines Neuwagens für 32.000,– DM in Zahlung.
Der Beklagte (Bekl.) ermittelte die als WK abzugsfähigen Fahrtkosten des Kl.'s – unter Berücksichtigung der Erstattungen des Arbeitgebers und der nur beschränkt abzugsfähigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte – mit insgesamt 7.009,35 DM. Dabei wurden Fahrtkosten auf Dienstreisen für 96.151 km mit einem durchschnittlichen Kilometersatz von 0,4321 DM angesetzt. Bei der Ermittlung dieses Kilometersatzes legte das Finanzamt (FA) – neben unstreitigen tatsächlichen Aufwendungen – bei der Bemessung der zu berücksichtigenden Abschreibung eine vierjährige Nutzungsdauer zugrunde.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl. bei den als Dienstreisekosten abzugsfähigen Fahrtkosten die Berücksichtigung einer höheren Abschreibung für den in 1992 erworbenen PKW. Er ist der Auffassung, daß der Bekl. im Streitfall nicht die auf einer vierjährigen Nutzungsdauer basierenden Regel-AfA-Sätze zugrunde legen könne. Denn diese Regelsätze seien aufgestellt worden auf der Grundlage einer jährlichen Laufleistung von 15.000 bis 30.0000 km. Bei einer jährlichen Laufleistung von rd. 100.000 km müsse dagegen bei der Bemessung der Abschreibung ein geringerer Abschreibungszeitraum berücksichtigt werden. Aufgrund des hohen Werteverbrauchs von 37.945,– DM in den 16 Monaten der Nutzung durch den Kl. sei vielmehr von einer Gesamtnutzungsdauer von 2 Jahren und 6 Monaten auszugehen. Durch die höhere Abschreibung seien insgesamt 8.874,– DM zusätzlich als Fahrtkosten steuermindernd zu berücksichtigen. Soweit das Gericht dennoch eine vierjährige Nutzungsdauer als gegeben ansehe, sei auf jeden Fall jedoch eine zusätzliche außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Absetzung anzuerkennen. Denn bei einer jährlichen Fahrtleistung von rd. 100.000 km liege ein außergewöhnlicher Abnutzungseffekt mit Sicherheit vor.
Hilfsweise begehrt der Kl. – unter Berücksichtigung des Pauschbetrages von 0,52 DM je gefahrenen Dienstreisekilometer –, zusätzliche WK in Höhe von 8.451,– DM anzuerkennen.
Der Kl. beantragt,
bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1992 – unter Änderung des (geänderten) Bescheides vom 18.09.1995 und der Einspruchsentscheidung (EE) vom 28.10.1994 – weitere Fahrtkosten in Höhe von 8.874,– DM als WK zu berücksichtigen,
hilfsweise – auf der Basis eines Kilometer-Pauschbetrages von 0,52 DM/km – zumindest weitere WK in Höhe von 8.451,– DM anzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß bei der Ermittlung der KFZ-Abschreibung von einer vierjährigen Nutzungsdauer auszugehen sei. Die durchaus hohe Jahresfahrleistung führe auch zu keiner außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abschreibung. Denn durch die Fahrleistung werde weder die technische noch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Fahrzeugs eingeschränkt. Des weiteren komme auch eine Berücksichtigung der begehrten Kilometerpauschale von 0,52 DM/km nicht in Betracht. Denn ein derartiger Ansatz würde zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen.
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA ist bei der Ermittlung der als WK abzugsfähigen Fahrtkosten zu Recht von einem vierjährigen Nutzungszeitraum des Fahrzeugs ausgegangen. Es hat zudem zu Recht die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie den Ansatz des. Pauschbetrages von 0,52 DM/km zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Reisekosten abgelehnt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind WK Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Führt ein Arbeitnehmer Dienstfahrten mit seinem PKW durch, so kann er die ihm hierdurch anteilig entstandenen Aufwendungen als WK bei seinen Einkünften aus nicht...