rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, außergewöhnliche Abschreibung eines Sofwareprogramms nach Erscheinen einer Neuversion
Leitsatz (redaktionell)
1) Sind in der Buchführung des Steuerpflichtigen Tankquittungen von Tagen erfasst, an denen der PKW gemäß den Angaben im Fahrtenbuch nicht bewegt worden ist, entspricht das Fahrtenbuch wegen Nichtaufzeichnung aller Fahrten nicht den formellen Voraussetzungen. Auch das Fehlen kurzer Fahrstrecken über einen Zeitraum von zwei Jahren und der Vortrag, den Betriebs-PKW in diesem Zeitraum, in dem der Steuerpflichtige keinen privaten PKW besaß und zudem eine private Wohnimmobilie gesucht hat, überhaupt nicht privat gefahren zu sein, ist in derart hohem Maße unwahrscheinlich, dass an den vom Steuerpflichtigen im Fahrtenbuch dokumentierten Nutzungsverhältnissen erhebliche Zweifel bestehen.
2.) Das Erscheinen einer neuen Softwareprogrammversion ist kein Umstand, der zur Vornahme einer außergewöhnlichen Abschreibung auf die Altversion berechtigt.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob eine Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs vorliegt, auf die die 1%-Regelung anzuwenden ist, sowie ob für Softwareprogramme eine außerordentliche Abschreibung zu gewähren ist.
Der Kläger wird allein zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er betrieb in den Streitjahren 1997 bis 1999 als Einzelunternehmer Ingenieurbüros für technische Fachplanungen und erzielte hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Einkommensteuergesetz (EStG).
Im Jahr 2002 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 statt, die sich u.a. auf die ESt und Umsatzsteuer (USt) bezog. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass hinsichtlich des Firmenfahrzeugs VW Golf GTD (AA-BB 001) bislang keine steuerlichen Folgen aus einer Privatnutzung gezogen worden seien und holte diese nach. Das Fahrzeug wurde im August 1998 veräußert.
Bereits im Juni 1998 hatte der Kläger einen BMW 523 i (AA-CC 002) als Firmenwagen angeschafft. Für dieses Fahrzeug hatte der steuerliche Berater des Klägers die sog. 1%-Regelung angewendet, wobei er jedoch nicht den Bruttolistenpreis, sondern den tatsächlich gezahlten Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen hatte. Der Betriebsprüfer berechnete den geldwerten Vorteil ausgehend vom Bruttolistenpreis neu. Das Fahrtenbuch, das der Kläger für den Zeitraum vom 23.06.1998 bis 20.06.2001 vorlegt hatte und wonach mit dem BMW ausschließlich betriebliche Fahrten durchgeführt worden waren, verwarf der Betriebsprüfer, da es Differenzen zwischen den Tankquittungen und den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch gebe. Und zwar lägen Tankquittungen von Tagen vor, an denen der BMW laut Fahrtenbuch gar nicht bewegt worden sei. Der Betriebsprüfer zog hieraus den Schluss, dass das vorgelegte Fahrtenbuch der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könne.
Des Weiteren erkannte der Betriebsprüfer eine im Jahr 1998 gebildete Ansparrücklage i.S.d. § 7 g EStG i.H.v. 30.000 DM sowie die Sofortabschreibung von Software nicht an. Bei der Software handelt es sich zum einen um ein Produkt der Firma XXX.-GmbH namens „…-Konstruktionsprogramm Y.-Y. Version 3.5”, welche der Kläger am 00.09.1997 für 19.070 DM gekauft hat und die am 01.01.1998 mit einem Restbuchwert von 15.892 DM ausgebucht wurde. Zudem wurde am 03.02.1998 für 15.805 DM eine spezielle Ingenieursoftware von der Fa. ZZZ.-GmbH gekauft, die ausgehend von einer dreijährigen Nutzungsdauer in den Jahren 1998 und 1999 regulär abgeschrieben wurde und sodann am 31.12.1999 mit einem Restbuchwert von 5.269 DM ausgebucht wurde. Der Betriebsprüfer machte die Sofortabschreibungen rückgängig und verteilte die Anschaffungskosten auf eine 3-jährige Nutzungsdauer. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 9, 37 und 39 des Betriebsprüfungsberichts vom 01.10.2002 verwiesen.
Der Beklagte machte sich die Prüfungsfeststellungen zu eigen und erließ am 18.11.2002 geänderte ESt- und USt-Bescheide für die Jahre 1997 bis 1999.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass für den BMW keine 1%-Regelung angewandt werden dürfe. Erst im Rahmen der Betriebsprüfung habe er überhaupt davon erfahren, dass sein damaliger steuerlicher Berater die 1%-Regelung angewandt habe. Dieses sei jedoch nicht richtig, da der BMW – wie auch das Fahrtenbuch zeige – nicht privat genutzt worden sei. Für übliche Privatfahrten sei kein Pkw benötigt worden, da Wohnung und Büro in einem Haus lägen und sich alle Geschäfte und Ärzte in 500 bis 1.000 Meter Umkreis befänden. Zudem habe ab April 1999 der neu erworbene VW Golf AA-DD 003 für Privatfahrten zur Verfügung gestanden. Jedenfalls aber dürften die vom Beklagten beanstandeten kleinen Mängel des für den BMW geführten Fahrtenbuchs nicht dazu führen, dass dieses in vollem Umfang verworfen werde. Zur Vermeidung einer falschen Besteuerung könne es allenfalls zu einem Sicherheitszuschlag hinsichtlich des Privatanteils kommen, nicht aber zur Anwendung der...