Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot für Geldbußen greift auch bei Rückstellungsbildung
Leitsatz (redaktionell)
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG greift auch schon für die Bildung einer Rückstellung ein.
In Kappungsfällen liegt die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils regelmäßig nicht vor.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (Bekl.) einer von der Klägerin (Klin.) auf Grund eines gegen sie von der Europäischen Kommission (im Folgenden: Kommission) verhängten Bußgeldes in der Steuerbilanz zum 31.12.2006 gewinnmindernd gebildeten Rückstellung zu Recht unter Berufung auf die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die steuerliche Anerkennung versagt hat.
Die Klin. ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer B. – Fabrik, einer N. – Fabrik und der Vertrieb von B. aller Art ist.
Wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verhängte die Kommission mit ihrer Entscheidung in der Sache D vom xx.xx.2006 AZ: XY u. a. auch gegen die Klin. eine Geldbuße, und zwar in Höhe von z EUR.
Bei der Bemessung dieser Geldbuße war die Kommission von der Schwere der begangenen Zuwiderbehandlung, deren Beschaffenheit, deren konkrete Auswirkungen auf den Markt, sofern messbar, und dem Umfang des räumlich relevanten Marktes ausgegangen (Erwägung 744) und hatte trotz der Behauptung der Klin., dass sie nicht zum harten Kern des Kartells gehört habe, ihre Zuwiderhandlung allenfalls als schwer einzustufen sei und keine Auswirkung auf den Markt gehabt habe (Erwägung 748) zwecks Erzielung einer wirksamen Abschreckung (Erwägung 756) und trotz nicht messbarer Auswirkungen der von der Klin. begangenen Zuwiderhandlung (Erwägung 755) auf der Grundlage der Marktanteile, die die Klin. im Jahre 2000 im Europäischen Wirtschaftsraum hatte (Erwägung 758), einen Ausgangsbetrag für die zu verhängende Geldbuße in Höhe von y EUR ermittelt (Erwägung 777). Diesen Betrag hatte sie sodann in Anbetracht der Dauer der Beteiligung der Klin. an dem Kartell in dem Zeitraum vom … bis zum … und damit von 9 Jahren und 3 Monaten (Erwägung 734 xxx) für jedes Jahr der Beteiligung um 10 % (Erwägung 775) und somit um insgesamt 90 %, d. h. um × EUR, auf xy EUR erhöht (Erwägung 777).
Da dieser Betrag, der nach Auffassung der Kommission weder auf Grund mildernder noch erschwerender Umstände zu ändern war, jedoch 10 % des von der Klin. im Jahr 2005 weltweit erwirtschafteten Gesamtumsatzes überstieg, hatte sie den Betrag der gegen die Klin. letztlich verhängten Geldbuße auf z EUR herabgesetzt (Erwägungen 739, 830, 831).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung der Kommission vom xx.xx.2006 verwiesen.
Die von der Klin. gegen die Entscheidung der Kommission vom xx.xx.2006 erhobene Klage blieb insgesamt, und zwar auch soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Geldbuße richtete, ohne Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil der … Kammer des Gerichtshofes erster Instanz der Europäischen Union vom xx.xx.2011 AZ: YX verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klin. Rechtsmittel eingelegt. Über dieses Rechtsmittel ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden. Wegen der Einzelheiten der Begründung des eingelegten Rechtsmittels wird auf die von der Klin. vorgelegte Rechtsmittelschrift vom 03.06.2011 verwiesen.
Die von der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße hatte die Klin. zunächst nicht entrichtet, sondern stattdessen eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft gestellt. Mittlerweile hat sie die Geldbuße jedoch entrichtet.
Am 04.10.2007 ging bei dem Bekl. eine Feststellungserklärung ein, in der für die Gesellschafter der Klin. Einkünfte aus ihrer Beteiligung an dieser in Höhe von insgesamt … EUR erklärt wurden. Der Erklärung war u. a. eine Steuerbilanz zum 31.12.2006 beigefügt, die u. a. eine Rückstellung für Prozesskosten in Höhe von … EUR ausweist. Ebenfalls beigefügt war eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der u. a. außerordentliche Aufwendungen in Höhe von … EUR gewinnmindernd berücksichtigt wurden, wovon nach einer Mitteilung der Klin. vom 15.11.2007 ein Betrag in Höhe von … EUR aus der wegen der verhängten Geldbuße in der Steuerbilanz zum 31.12.2006 gebildeten Rückstellung resultiert.
Der Bekl. folgte der eingereichten Feststellungserklärung nicht, sondern stellte mit Feststellungsbescheid vom 04.12.2007 im Hinblick darauf, dass seiner Auffassung nach der wegen der verhängten Geldbuße gebildeten Rückstellung die steuerliche Anerkennung zu versagen sei, die von den Gesellschaftern der Klin. aus ihrer Beteiligung an dieser erzielten gewerblichen Einkünfte auf … EUR fest.
Hiergegen legte die Klin. mit Schreiben vom 20.12.2007 Einspruch ein und beantragte, die von ihr gebildete Rückstellung in voller Höhe gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Zur Begründung ihres Einspruchs führte die Klin. aus, dass die von ihr auf G...