Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften des UStG oder nach den Vorschriften der Durchschnittssatzbesteuerung bei unterbliebener Verzichtserklärung
Leitsatz (redaktionell)
Angesichts der für die Streitjahre 2003 und 2004 maßgebenden Rechtslage unterlagen die vom Stpfl. mit dem Pferdepensionsbetrieb erzielten Umsätze – ohne Wahlmöglichkeit – der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und nicht den die allg. Vorschriften verdrängenden Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9 S. 1, § 24
Tatbestand
Streitig ist, ob bei einem unterbliebenen (fristgerechten) Verzicht auf die Anwendung der Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in den Streitjahren 2003 und 2004 er Pferdepensionsbetrieb des Klägers (Kl.) der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG oder nach den Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt bzw. ob eine verspätete Zuordnung der Vorbezüge zum Unternehmen des Kl. vorliegt.
Der Kl. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er erwarb durch in Bezug genommenen Kaufvertrag vom 02.05.2003 (UR …/2003 des Notars N) planungsrechtlich im Außenbereich liegende 10,5790 ha landwirtschaftliche Nutzfläche einschließlich aufstehender Wirtschafts- und Wohngebäude. Die Fälligkeit des Kaufpreises hing u.a. von der Vertragsgenehmigung durch die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe (L.) ab. Die der erteilten Genehmigung vorausgegangene Wirtschaftlichkeitsberechnung der L. vom 23.06.2003 diente u.a. der Entscheidungsfindung zum Ausbau der vorhandenen Pferdehaltung und der Ermittlung des zu erzielenden wirtschaftlichen Ertrags. Die den Kaufpreis und die (Umbau)kosten finanzierende Bank ging in ihrem Gutachten vom 29.04.2003 von einer landwirtschaftlichen Nutzung der vom Kl. zu erwerbenden Flächen aus. Nach den ab August 2003 erfolgten Umbauarbeiten betrieb der Kl. ab 01.01.2004 in den Wirtschaftsgebäuden eine Pferdepension mit Boxenvermietung an den Betrieb seiner Ehefrau und an andere Einsteller. Zu den Akten des beklagten Finanzamts (Bekl.) gelangte kein vom Kl. ausgefüllter Vordruck über die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit mit der Pferdepension, aber ein persönliches Schreiben des Kl. vom 20.08.2003, in dem er dem Bekl. mitteilte, dass er auf dem Hof eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen werde. In der Erklärung für die Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen Betriebs – Erklärung über Pferdehaltung – für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 vom 20.11.2006 bejahte der Kl. eine Pensionspferdehaltung.
Nachdem in 2003 eine nach Inhalt und Ergebnis zwischen den Beteiligten streitige telefonische Korrespondenz stattgefunden hatte, reichte der Kl. beim Bekl. für den Pferdepensionsbetrieb Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen für 2003 am 16.05.2005 und für 2004 am 21.04.2006 ein, in denen er für 2003 nur Vorsteuerbeträge und für 2004 Umsätze und Vorsteuerbeträge und für beide Jahre Steuerüberschüsse erklärte. Auf die Bitte des Bekl. um Erläuterung der für 2003 erklärten Vorsteuer trug der Kl. mit Schreiben vom 19.01.2006 vor, die in 2003 erworbenen Gebäude in einen Pensionspferdebetrieb umgebaut und ab Januar 2004 Pensionspferde eingestellt zu haben, worauf der Bekl. der USt-Erklärung für 2003 am 07.03.2006 und der USt-Erklärung für 2004 am 02.06.2006 nach § 168 der Abgabenordnung (AO) zustimmte.
Eine beim Kl. durchgeführte Außenprüfung (Ap, Bericht vom 26.04.2011, Tz. 2.3) nahm an, dass nach Abschnitt 264 Abs. 5 Satz 7 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) Umsätze mit einer Pferdepension ab dem 01.01.2005 nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlagen. Der Kl. hätte für die Umsätze der vorhergehenden Jahre 2003 und 2004 mit der Pferdepension zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln optieren können, § 24 Abs. 4 UStG. Die in den USt-Erklärungen liegende Optionserklärung sei verspätet abgegeben worden und daher unwirksam.
Entsprechend diesen Feststellungen erließ der Bekl. am 04.07.2011 geänderte USt-Bescheide für 2003 und für 2004, in denen er die USt jeweils auf 0,00 € festsetzte. Gegen diese Bescheide legte der Kl. Einspruch ein: Vor Einreichung der USt-Erklärungen habe er sein Vorhaben „Pferdepensionsbetrieb” mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Bekl. ausführlich telefonisch erörtert und dabei erklärt, wegen der hohen Investitionen auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichten zu wollen. Der Sachbearbeiter habe erklärt, dass ein Fragebogen „Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit” die Einzelheiten abfragen werde. Der Kl. habe mit den Schreiben vom 24.07.2003 und vom 20.08.2003 den Hoferwerb und die Absicht der Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte mitgeteilt und den bisher nicht übersandten Fragebogen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angemahnt. Mit Schreiben vom 04.09.2003 habe er dem Bekl. mitgeteilt, dass ihm auf Grund seines Schreibens vom 20.08.20...