Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen an Unterstützungskasse als Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Die Legaldefinition des § 1 Abs. 4 S. 1 BetrAVG, wonach Unterstützungskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung sind, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren, gilt auch für § 4 d EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 4 d Abs. 1, 1 Nr. 1a, § 4d Abs. 1 Nr. 1b, § 4 d Abs. 1 Nr. 1c; BetrAVG § 1 Abs. 4 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Jahre 1991 und 1992 Aufwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Die Kläger betreiben als Zahnärzte eine Gemeinschaftspraxis in G. . Im August/September 1991 gingen sie eine vertragliche Vereinbarung mit der VZD Versorgungskasse für Zahnärzte und den Dentalmarkt e.V. (im folgenden VZD) ein. Auf Bl. 26 ff. der Gerichtsakte wird verwiesen. Sie erbrachten an die VZD Zuwendungen in Höhe von … DM für 1991 und … DM in 1992. Diese Beträge machten sie für 1991 als Betriebsausgaben, für 1992 als Betriebsausgaben ( … DM) bzw. Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu 1) ( … ) geltend.
Der Beklagte erkannte die Aufwendungen für 1991 zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stehenden Feststellungsbescheid vom 16.10.1992 an. Mit Änderungsbescheid vom 29.04.1993 ließ er die Aufwendungen außer Ansatz. Auch für 1992 berücksichtigte er die Aufwendungen an die VZD durch Feststellungsbescheid vom 12.08.1994 nicht.
Die Kläger beantragten für 1991 die Änderung des Feststellungsbescheids gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und legten gegen den Feststellungsbescheid 1992 Einspruch ein. In diesen Verfahren und dem sich nach Ablehnung der Änderung für 1991 (Bescheid vom 31.08.1993) anschließenden Einspruchsverfahren vertrat der Beklagte zunächst die Auffassung, ein Abzug nach § 4d Abs. 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz (EStG) sei ausgeschlossen, weil die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehns dienten. Mit dem insoweit durch das Steueränderungsgesetz 1992 in § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG hinzugefügten Satz sei das zuvor bereits bestehende Recht lediglich klargestellt worden. Zudem erfüllten die Zuwendungen nicht den Begriff der „Jahresprämie”. Einen Betriebsausgabenabzug im Rahmen des § 4d Abs. 1 Nrn. 1a) und b) EStG sah der Beklagte zunächst als grundsätzlich möglich an. Als ihm aber durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts … bekannt wurde, daß die VZD in den Veranlagungsjahren 1991 und 1992 nicht rechtsfähig war, vertrat er die Ansicht, ein Betriebsausgabenabzug komme nicht mehr in Betracht. Er wies die Einsprüche der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.1996, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehren die Kläger den Abzug der Aufwendungen. Sie tragen vor, die fehlende Rechtsfähigkeit stehe dem Abzug nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 08.09.1953, BStBl. 1953 III 344 sei für die Anerkennung einer Unterstützungskasse noch nicht einmal die Anmeldung zur Eintragung erforderlich. Diese Rechtsprechung sei nicht überholt. So habe der BFH in seinem Urteil vom 22.09.1995, BStBl. 1996 II 136 eine nichtrechtsfähige Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als Pensionskasse i.S.des § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt, obwohl in diesem Fall die Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht einmal angestrebt worden sei. Werde die Rechtsfähigkeit hingegen für erforderlich gehalten, so müsse diese nicht bereits im Zeitpunkt der Zuwendung durch das Trägerunternehmen vorliegen. Es genüge, wenn die Eintragung später tatsächlich erfolge. Ein Betriebsausgabenabzug sei auch nicht – dies wird näher ausgeführt – aufgrund eines Beleihungsverbots ausgeschlossen. Die Regelung des Steueränderungsgesetzes 1992 wirke auf 1991 nicht zurück. Es handele sich nicht um die Klarstellung einer auch schon zuvor bestehenden Rechtslage. Ein allgemeines Beleihungsverbot habe nicht bestanden. Für 1992 führe das Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle zur Verfassungswidrigkeit.
Die Kläger beantragen,
die Feststellungsbescheide 1991 und 1992 zu ändern und die Einkünfte 1991 um … DM auf … DM, für 1992 um 109.381 DM auf … DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die die VZD betreffende Einspruchsentscheidung des Finanzamts … vom 17.09.1998 (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte), den Beschluß des FG Köln vom 11.05.1999, 13 V 326/99 (Bl. 50 ff. Gerichtsakte), den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.11.1992, 89 AR 127/91 sowie den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.1993, 25 T 953/92.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte hat die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zutreffend festgesetzt. Die Zuwendungen an die VZD sind nicht als Betriebsausgaben bzw. Sonderbetri...