Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen IV R 9/98)

 

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 1992 vom 2.2.1995 und 1993 vom 28.7.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.8.1995 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung eines Freibetrags nach § 14 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger (Kl.), die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, bewirtschaften einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Durch gemeinschaftliches Testament vom 17.5.1992 bestimmten sie, daß ihr jüngster Sohn A. als Nachfolger den Hof erben soll. Die Kinder B., C., und D. sollen weichende Erben sein.

Zur Abfindung für den Erbteil hatten die Kl. Ihren Töchtern durch notariellen Vertrag vom 27.12.1990 jeweils ein Grundstück aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen. Für den dadurch entstandenen Entnahmegewinn von insgesamt 132.273 DM, der je zur Hälfte auf die Kalenderjahre 1990 und 1991 aufgeteilt wurde, wurde den Kl. sowohl für 1990 als auch für 1991 ein Freibetrag nach § 14 a EStG von 66.136 DM gewährt. Das Einkommen 1991 betrug ausweislich des Est-Bescheids 1991 vom 8.2.1993 51.140 DM.

Durch notariellen Vertrag vom 29.12.1992, auf den Bezug genommen wird, übertrugen die Kl. im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich ein weiteres – im Betriebsvermögen des land – forstwirtschaftlichen Betriebs befindliches – Grundstück auf ihren Sohn D.. Der Sohn verzichtete dafür auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Der Gewinn aus dieser Grundstücksentnahme mit 63.618 DM ermittelt.

In den ESt-Erklärungen 1992 und 1993 erklärten die Kl. jeweils die Hälfte dieses Entnahmegewinns und beantragten hierfür den Freibetrag nach § 14 a EStG. Mit ESt-Bescheiden 1992 vom 2.2.1995 und 1993 vom 28.7.1995 lehnte der Bekl. die Gewährung des Freibetrags ab. Er erfaßte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 86.874 DM in 1992 und 87.799 DM in 1993.

Die dagegen erhobenen Einsprüche wies er durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 17.8.1995 mit der Begründung zurück, die Einkommensgrenze sei überschritten. Das Einkommen des Jahres 1991 habe ausweislich des Steuerbescheids 51.140 DM betragen. Bei der Ermittlung dieses Einkommens sei von den laufenden Einkünften wegen der Abfindung der Töchter ein Freibetrag von 66.136 DM in Abzug gebracht worden. Dieser Betrag sei dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Dies ergebe sich aus § 14 a Abs. 4 EStG, wonach das Einkommen des Steuerpflichtigen „ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags– in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums maßgebend sei.

Mit der Klage machen die Kl. geltend, nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sei bei mehreren begünstigten Vorgängen eine Hinzurechnung zuvor gewährten Freibeträge nicht vorzunehmen. Nach der Urform des 2. Steueränderungsgesetz 1971 sei der Freibetrag insgesamt nur einmal gewährt worden. In dieser Fassung sei § 14 a EStG durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 24.3.1980 zunächst unbefristet für Veräußerungs- und Entnahmevorgänge nach dem 31.12.1979 wieder eingeführt worden. Die Erweiterung des Begünstigungstatbestandes, wonach der Freibetrag, wenn mehrere weichende Erben abgefunden werden, mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe geltend gemacht werden könne, sei erst im nachhinein erfolgt. Es müsse davon ausgegangen werden, daß bei dieser Gesetzesänderung die insofern erforderliche Anpassung der Regelung betreffend die maßgebliche Einkommensgrenze versehentlich unterblieben sei. § 14 a EStG diene der Strukturverbesserung in der Land- und Forstwirtschaft. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß die in der Land- und Forstwirtschaft seit Jahrhunderten bestehende Tradition der Überlassung betrieblich genutzter Grundstücke an weichende Erben im Erbfall oder im Wege der vorweggenommen Erbfolge durch die volle Versteuerung des Entnahmegewinns zu erheblichen Härten, insbesondere für die kleineren Betriebe geführt habe. Diese Belastung habe der Gesetzgeber mildern wollen. Die spätere Erweiterung auf alle weichenden Erben sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Erkenntnis gewesen, daß der mit der Einführung des § 14 a EStG angetrebte Bestandsschutz für die Land- und Forstwirtschaft durch die bereits vorhandenen Begünstigungstatbestände nicht gewährleistet gewesen sei.

Die Kl. beantragen,

die ESt-Bescheide 1992 vom 2.2.1995 und 1993 vom 28.7.1995 in der Fassung der EE vom 17.8.1995 zu ändere und für 1992 und 1993 j...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge