Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 und 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen IV R 53/97)

 

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 1990 vom 27.06.1994 und 1991 vom 20.01.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.1994 werden nach Maßgabe der Urteilsgrunde aufgehoben. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hohe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Hohe leisten.

 

Gründe

Streitig ist, ob ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz für die Abfindung weichender Erben zu gewahren ist.

Der Kläger (Kl.) ist Nebenerwerbslandwirt. Für den landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Flache von 13,5842 ha wird der Gewinn nach § 13 a EStG unter Berücksichtigung eines Wirtschaftswerts in Hohe von 21.916 DM ermittelt.

Im Wirtschaftsjahr 1990/1991 übertrug der Kl. auf die Klägerin, seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und mit der er zusammen zur ESt veranlagt wird, am 27.11.1990 ein 534 qm großes Grundstuck (Gemarkung …, Flur … Nr. 1 – Grundbucheintragung 18.02.91 –) und am 06.05.1991 ein 772 qm großes Grundstuck (Gemarkung …, Flur … Nr. 2 – Grundbucheintragung 8.7.91). Im Wirtschaftsjahr 1991/1992 übertrug er ihr ein 712 qm großes Grundstück (Gemarkung …, Flur … Nr. 3 – Grundbucheintragung 12.12.91) mit Vertrag vom 27.09.1991 – Grundbucheintragung 12.12.91. Für diese aus dem Betriebsvermögen entnommenen Grundstücke betrug der Entnahmegewinn im Wirtschaftsjahr 1990/1991 insgesamt 76.692 DM (Flurstück 130.940 DM und Flurstück 245.752 DM). Für das im Wirtschaftsjahr 1991/1992 entnommene Grundstuck ergab sich ein Entnahmegewinn in Höhe von 38.306 DM. Auf die notariellen Übertragsverträge (Vorblätter ESt-Akte) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 29.12.1992 (Nr. … UR 1992 des Notars … in …) übertrug der Kl. unter Beteiligung der Klin. und der drei Kinder A. (geb. 1962), B. (geb. 1964) und C. (geb. 01.07.1965) den Hof im Sinne der Höfeordnung mit Gebäuden und allem Zubehör auf den Sohn B.. Die Übergabe des Hofes soll zum 01.10.2002 erfolgen; eine frühere Übergabe ist möglich (§ 3 des Vertrages). Unter § 6 des Vertrages (erbrechtliche Vereinbarungen) wurde bestimmt, daß die Ehefrau und die Tochter zur Abfindung zum Vermögen bereits Grundstücke erhalten haben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag Bezug genommen (Vorgange ESt 1990 Blatt 53 ff.).

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) vertrat bei der Durchführung der Veranlagungen für die Streitjahre 1990 und 1991 die Auffassung, daß wegen der Übertragung der drei Grundstücke auf die Klin. der beantragte Freibetrag gemäß § 14 a Abs. 4 EStG nicht gewahrt werden könne, weil der Hofübernehmer noch nicht festgestanden habe und mit der Übertragung der Grundstücke nicht auf künftige Altenteilsansprüche verzichtet worden sei. Das FA ermittelte daher den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1990/1991 mit 88.445 DM unter Einschluß der streitigen Veräußerungsgewinne in Hohe von 76.692 DM und für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 in Hohe von 49.945 DM unter Berücksichtigung eines Gewinns aus der Entnahme des Grundstucks in Hohe von 38.099 DM (Anlage zum ESt-Bescheid 1991).

Wegen der Einkommensgrenze nach § 14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG wird auf die ESt-Bescheide 1989 vom 08.11.1990 und 1990 vom 27.06.1994 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Einsprüche der Kl. hatten keinen Erfolg. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 28.06.1994 aus, eine bestimmte Person habe bis zur Übertragung des letzten der drei Grundstücke als Hoferbe nicht festgestanden. Der Übergabevertrag vom 29.12.1992 sei dafür nicht maßgeblich, denn er sei erst mehr als ein Jahr nach der letzten Grundstücksübertragung abgeschlossen worden.

Mit der dagegen erhobenen Klage machen die Kl. geltend:

Die Klin. sei weichende Erbin im Sinne von § 14 a Abs. 4 EStG. Es reiche entsprechend dem Urteil des BFH vom 04.03.1993 IV R 110/92 (BStBl. II 1993, 788) aus, daß die Beteiligten davon ausgingen, daß der Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen werde und sich die Zuwendungen auf seine Abfindungsansprüche anrechnen lassen müsse. Diese Erfordernisse seien durch den Übertragungsvertrag vom 19.12.1992 ausreichend dokumentiert.

Die Kl. beantragen,

die ESt-Bescheide für die Jahre 1990 und 1991 in der Fassung der EE vom 28.06.1994 aufzuheben und die Entnahmegewinne der Wirtschaftsjahre 1990/1991 und 1991/1992 bei der ESt-Veranlagung 1990 und 1991 außer Ansatz zu lassen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Es folgt der Rechtsauffassung der Kl., soweit diese auf dem Urt...

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