Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, sind von der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgenommen.
2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann Arbeitnehmer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn er wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen ist. Eine Freistellung der Hinterbliebenenbezüge von der Erbschaftsteuer ist hingegen nicht zu rechtfertigen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kraft seiner Beteiligung an der GmbH ein herrschender ist.
3. Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde. Daran ändert auch der Umstand, dass der Erblasser auf Grund familiärer Abreden planmäßig als Unternehmensnachfolger aufgebaut werden sollte, nichts, wenn der Erblasser im maßgeblichen Zeitpunkt (Abschluss des Anstellungsvertrags mit der maßgeblichen Versorgungszusage) noch nicht als herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer installiert war.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erbschaftsteuerfestsetzung nach dem am 00.00.2017 verstorbenen Herrn S., dem Ehemann der Klägerin zu 1.) bzw. Vater der Kläger zu 2.) und 3.). Die Kläger begehren, die Witwen- und Waisenrente auf Grund einer Pensionszusage an den Erblasser als nichtsteuerbare Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer einzuordnen.
Ausweislich eines notariellen Erbvertrages vom 00.00.2009 lebten der Erblasser und die Klägerin zu 1.), geb. am 00.00.0000, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, welche sie durch Ehevertrag vom selben Tage modifiziert hatten. Die Klägerin zu 1.) erwarb von Todes wegen nach ihrem Ehemann diverse Vermächtnisse. Die Klägerin zu 2.), geb. am 00.00.0000, und der Kläger zu 3.), geb. am 00.00.0000, beerbten ihren Vater zu gleichen Teilen (UR Nr. N01 des Notars G. in P.).
Der Erblasser war ab dem 00.00.1992 bei der […] M.-GmbH […] angestellt (vgl. § 4 Satz 1 des Aufhebungsvertrages zu seinem Anstellungsverhältnis vom 00.00.2015). Der erste Anstellungsvertrag des Erblassers mit der M.GmbH ist nicht mehr vorhanden. In einem späteren, undatierten Anstellungsvertrag vereinbarten die M.GmbH und der Erblasser unter § 1 Ziffer 1, dass dieser zum weiteren Geschäftsführer der M.GmbH bestellt werde. Als Vertragsdauer legte § 2 Ziffer 1 den Zeitraum vom 00.00.1993 bis zum 00.00.1994 fest, der sich ohne dort näher bezeichnete Kündigung jeweils um weitere fünf Jahre verlängern sollte. Der Vertrag sollte enden, wenn Herr S. zum Gesellschafter-Geschäftsführer berufen werden würde. Zur Altersversorgung traf § 5 Ziffer 2 Regelungen für den Fall des Todes des Erblassers. Danach sollte seine Ehefrau eine Witwenrente in Höhe von 60 v. H. der nach § 5 Abs. 1 des Vertrages errechneten Monatsrente (Ruhegehalt) erhalten. Die Witwenrente sollte mit Ende des Monats der Wiederverheiratung enden. Außerdem sollten die Kinder aus dieser Ehe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente in Höhe von 15 v. H. der Mannesrente erhalten. Waisen- und Witwenrente durften danach zusammen die Höhe der gem. § 1 zugesagten Pensionsbezüge nicht überschreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den undatierten, mit Fax vom 12.08.2015 durch die Steuerberatung der Kläger an den Beklagten übermittelten Anstellungsvertrag Bezug genommen.
Die Eintragung des Erblassers als Geschäftsführer der M.GmbH im Handelsregister, neben dem bisherigen Geschäftsführer O. und unter gleichzeitigem Ausscheiden zweier anderer Geschäftsführer, erfolgte am 00.00.1993. Am 00.00.1993 wurden dort seine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eingetragen.
An der im Jahr 1969 gegründeten M.GmbH waren zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt. Davon war einer die E.-KG […], deren Kommanditisten aus der Familie der Kläger stammten, und eine von dieser Familie unabhängige Gesellschaft, zunächst die F. GmbH, dann die N. GmbH. Der Gesellschaftsvertrag der M.GmbH vom 00.00.1989 sah mindestens zwei Geschäftsführer vor, wobei jeder der Gesellschafter berechtigt war, einen fachkundigen Gesellschafter zu benennen. Die Gesellschafterversammlung war verpflichtet, diesen Geschäftsführer zu bestellen, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen seine Bestellung (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der M.GmbH). Gesellschafterbeschlüsse waren einstimmig zu fassen (§ 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der M.GmbH). Dementsprechend stammte jeweils einer der Geschäftsführer der M.GmbH aus der Familie der Kläger; ein weiterer wurde vom zweiten Gesellschafter benannt und war nach den Angaben der Beteiligten regelmäßig personenidentisch mit dem Geschäftsführer der N. GmbH.
Der Erb...