rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsentnahme eines Nießbrauchsrechts bei Ausscheiden des Nießbrauchsberechtigten aus der KG - Keine Realisierung eines Entnahmegewinns gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs., 1, 16 Abs. 1 und 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Überträgt ein Gesellschafter ein ihm gehörendes, teilweise zu gewerblichen Zwecken an die Gesellschaft vermietetes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auf seine Tochter, wird durch die mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erfolgte Zwangsentnahme des Nießbrauchsrechts kein Entnahmegewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3 EStG realisiert.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1-2, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3; BGB § 1066; EStG § 4 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, wie die Entnahme eines Nießbrauchsrechts steuerlich zu behandeln ist.

Die Kläger (Kl.) sind Beteiligte der seit 1993 bestehenden Grundstücksgemeinschaft M/F. Der Kläger (Kl.) war darüber hinaus bis zum 31.12.1997 Gesellschafter der Firma F.-GmbH & Co KG (KG).

Der Kl. war außerdem ursprünglich Eigentümer des Geschäftsgrundstücks G.-Straße 11, … Mit Vertrag vom 19.08.1993 tauschte er dieses Grundstück mit der Firma R. gegen das Grundstück G.-Straße 9/O-Weg 16. Auf diesem Grundstück hatte die Firma R. als zusätzliche Gegenleistung für ihn ein neues Wohn- und Geschäftsgebäude zu errichten. Die steuerliche Behandlung dieses Tauschgeschäfts ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach Fertigstellung des Gebäude wurde dieses zu 32,38 % zu Wohnzwecken und zu 67,62 % zu gewerblichen Zwecken an die KG vermietet.

Mit Vertrag vom 27.12.1993 übertrug der Kl. seiner Tochter, der Klägerin (Klin.), im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den vorstehend beschriebenen Grundbesitz. Die Übertragung erfolgte unter dem Vorbehalt eines 60%igen Quotennießbrauchs zu Gunsten des Kl.

Die Einkünfte aus dem Grundstück G.-Straße 9/O-Weg 16 wurden ab 1994 im Rahmen der Grundstücksgesellschaft M/F erklärt und gesondert und einheitlich festgestellt. So weit die auf Grund des Quotennießbrauchs dem Kl. zuzurechnenden Anteile auf die Vermietung an die KG entfielen, behandelte sie der Beklagte (Bekl.) als gewerbliche Einkünfte aus dessen Sonderbetriebsvermögen.

Zum 31.12.1997 schied der Kl. aus der KG aus.

In der Erklärung zur einheitlich und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Grundstücksgesellschaft M/F erklärten die Kl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 44.615 DM, die dem Kl. allein zugerechnet wurden, und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) i.H.v. ./. 1.306,90 DM, die auf den Kl. allein entfielen und zu ./. 18.630,24 DM dem Kl. zugerechnet wurden. Der Bekl. erließ am 19. 8. 19998 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 1997, in den er diesen Ansatz erklärungsgemäß übernahm, der aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) nach § 164 Abs. 1 AO erging.

Gleichzeitig forderte der Bekl. den Kl. auf, die Einnahmen aus der Auflösung der stillen Reserven des Sonderbetriebsvermögens zu erklären. Der Kl. machte insoweit geltend, er habe lediglich einen Bruchteilsnießbrauch an dem Grundstück inne, die Bewertung des Nießbrauchrechts im Privatvermögen sei ebenso hoch wie im Betriebsvermögen.

Demgegenüber vertrat der Bekl. die Auffassung, dass es sich bei dem Vorbehaltsnießbrauch um ein unentgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut handele, für das ein Aktivposten nach § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzusetzen sei. Trotzdem handele es sich bei diesem Nießbrauch um ein entnahmefähiges Wirtschaftsgut. Mit dem Ausscheiden des Kl. aus der KG werde dieses Wirtschaftsgut notwendiges Privatvermögen. Der Teilwert des Nießbrauchs stelle gleichzeitig die Höhe der stillen Reserven dar, da ein Buchwert nach § 5 Abs. 2 EStG nicht vorhanden sei.

Unter Zugrundelegung dieser Auffassung stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 02.12.1998 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997 einheitlich und gesondert auf 516.296,24 DM und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 1.306,90 DM fest. Nach dem Änderungsbescheid entfielen auf den Kl. die gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. ./. 18.630,24 DM.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultieren i.H.v. 471.681 DM aus der Entnahme des Nießbrauchsrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen. Der der Höhe nach unstreitige Betrag wurde vom Bekl. durch Kapitalisierung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts bezogen auf die Restlaufzeit ermittelt.

Die Kl. legten gegen den Feststellungsbescheid am 14.12.1998 Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.06.1999 als unbegründet zurückwies.

Mit der am 01.07.1999 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Die Kl. sind der Auffassung, es könne nicht richtig sein, dass vorliegend die Einlage des Nießbrauchsrechtes mit 0 DM und die drei Jahre später erfolgte Entnahme mit dem Teilwert angesetzt werde. Bereits bei der Übertragung des Grundbesitzes auf die...

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