Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) seiner Unterhaltspflicht im wesentlichen nachgekommen ist und ihm deshalb die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr (1993) geltenden Fassung zuzurechnen sind.
Der unbeschränkt steuerpflichtige Kl. lebte seit Juli 1991 von seiner damaligen Ehefrau, der jetzigen Beigeladenen (Beigl.), Frau … getrennt. Seit dem 26.05.1993 ist die Ehe geschieden. Aus ihr sind sieben Kinder hervorgegangen – geboren am 02.02.1978 (…), 22.04.1982 (…, 30.06.1983 (…), 25.08.1984 (…), 28.12.1985 (…) und 07.01.1989 (…). Die Kinder lebten seit der Trennung und im gesamten Streitjahr. (1993) bei der Beigl. Diese bezieht auch das Kindergeld. Während der Kl. zunächst vor dem Streitjahr aufgrund eines Unterhaltsvergleiches monatlich 1.434 DM überwiesen hatte, machte die Beigl. in 1992 Unterhaltsansprüche für ihre Kinder in Höhe von 1.673,47 DM pro Monat geltend. Sie ging dabei aufgrund einer Lohnbescheinigung des Kl. von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.991,42 DM aus. Nachdem im weiteren Verlauf vom Kl. monatlicher Kindesunterhalt in Höhe von 1.200 DM angeboten worden war und dementsprechende Zahlungen aufgenommen worden waren, wurden die Bestrebungen, mehr Unterhalt zu erreichen, von der Beigl. eingestellt.
Der Kl., der auch in 1993 zunächst nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von monatlich 3.000 DM verfügte, verlor zum 31.08.1993 seine Arbeitsstelle bei der Firma … in … Über einen Sozialplan erhielt er eine Abfindung, eine Sonderpauschale und noch das Weihnachtsgeld für 1993, insgesamt einen Betrag von 32.294 DM; unter Hinzurechnung des laufenden Lohnes für August erhielt er einen Betrag von 34.417,27 DM ausbezahlt. Diesen hat er im wesentlichen zur Tilgung von Schulden, die aus der Ehe mit der Beigl. stammen, verwendet – Pfändungen in Höhe von 18.287,52 DM und eine freiwillige Zahlung von 12.000 DM. Ab November 1993 erhielt der Kl. Arbeitslosengeld in Höhe von 329,80 DM pro Woche. Darüber hinaus wurden als Unterhaltsleistungen des Kl. direkt vom Arbeitsamt wöchentliche Zahlungen an die Kinder in Höhe von 114,42 DM geleistet.
Insgesamt hat der Kl. im Streitjahr (1993) folgenden Kindesunterhalt gezahlt:
- Januar bis September, 9 × 1.200 DM = |
10.800,00 DM |
- Oktober |
445,00 DM |
- November bis Dezember, 9 × 114,42 DM = |
1.029,78 DM |
Gesamt: |
12.274,78 DM |
Die Beigl. hat während dieser Zeit Kindergeldzahlungen erhalten von monatlich (1.380 DM + Zuschläge von 227 DM =) 1.607 DM; das entspricht einem Gesamtbetrag in. Höhe von 19.284 DM.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Unterhaltsvergleich vom 23.07.1991 sowie die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Kl. und der Beigl. im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen vom 15.10.1991, 18.08.1992, 25.09.1992, 09.11.1992, 13.11.1992, 25.10.1993 und 29.11.1993 sowie auf die Bescheide und Abrechnungen des Arbeitsamtes und des früheren Arbeitgebers vom 03.06.1993, vom 25.10.1993, 26.10.1993 und 27.10.1993 Bezug genommen.
Die, Beigl., die zwar selbst keine Einkünfte im Streitjahr (1993) erzielt hat, beantragte im Rahmen einer Zusammenveranlagung mit ihrem jetzigen Ehemann die Übertragung der hälftigen Kindergeldanteile des Kl. Für diesen Antrag wurde von dem für diese Veranlagung zuständigen Finanzamt (FA) … das Benehmen mit dem Bekl. – als zuständiges FA für den Kl. – hergestellt. Nachdem der jetzige Ehemann der Beigl. in einem Gespräch bedeutet hatte, an der Übertragung nicht mehr festhalten zu wollen, erfolgte deren Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung ohne Berücksichtigung der streitigen Kinderfreibetragsanteile des Kl. Mit einem dagegen gerichteten rechtzeitigen Einspruch wird dagegen erneut die Übertragung dieser Kinderfreibetragsanteile ausdrücklich begehrt. Die Entscheidung über diesen beim FA … geführten Einspruch ruht im Hinblick auf das hier zu entscheidende Verfahren des Kl.
Zwischenzeitlich hatte der Bekl. angesichts des Festhaltens der Beigl. an ihrem Übertragungsbegehren beim Kl. die Veranlagung zur ESt 1993 ohne Berücksichtigung der hälftigen Kinderfreibeträge durchgeführt. Der hiergegen gerichtete Einspruch war ohne Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.05.1995 als unbegründet zurückgewiesen. Zu diesem Verfahren war die Beigl. nach § 360 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) hinzugezogen. Daraufhin wurde vom Kl. Klage erhoben. Zu diesem Verfahren wurde die frühere Ehefrau des Kl. beigeladen (Beschluß vom 22.08.1996).
Mit der Klage trägt der Kl. im wesentlichen vor, daß ihm die hälftigen Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zuständen. Mit der Zahlung von monatlich 1.200 DM und der aufgrund der Arbeitslosigkeit verringerten Zahlung habe er seine Unterhaltspflicht im wesentlichen erfüllt. Entsprechend seiner Verpflichtungserklärung vom 13.11...