rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Halbabzugsverfahrens nach § 3c Abs. 2 EStG; Schuldzinsen als Werbungskosten bei § 19 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG greift bereits bei lediglich wirtschaftlichem Zusammenhang von Werbungskosten und den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen ein. In welchem Besteuerungszeitraum die mit den Werbungskosten zusammen hängenden Einnahmen erzielt werden, ist unmaßgeblich.
2) Das von der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens i.S.v. § 3 Nr. 40 EStG abhängige Halbabzugsverfahren nach § 3c Abs. 2 EStG ist bei inländischen Kapitalgesellschaften mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
3) Ist der Steuerpflichtige nicht nur Arbeitnehmer der GmbH, sondern auch deren Gesellschafter, scheidet die Einordnung von Schuldzinsen aus dem Anteilserwerb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich aus.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 40, 40 Buchst. d, § 3c, § 3c Abs. 2, §§ 9, 9 Abs. 1, 1 Sätze 1, 3, 3 Nrn. 1, 1 S. 1, §§ 19, 52, 52 Abs. 4a, 4a Nr. 1, Abs. 8a; KStG §§ 34, 34 Abs. 1, 10a, Abs. 10a Sätze 1, 1 Nrn. 1-2; EStG § 3
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schuldzinsen zur Finanzierung eines Geschäftsanteilserwerbes als Werbungskosten, insbesondere über die Anwendung des sog. Halbabzugsverfahrens gemäß § 3 c Abs. 2 EStG.
Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 28. Dezember 2000 einen Geschäftsanteil an der R GmbH (GmbH). Ausweislich des notariellen Kaufvertrages (UR Nr. 2516/00 des Notars) war der Kaufpreis zum 2. Januar 2001 fällig (§ 3 des Vertrages). Sobald der Kaufpreis in voller Höhe geleistet war, sollte der Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung auf den Kläger übergehen (§ 8 des Vertrages). Dementsprechend war der Kläger am Gewinn der GmbH erst ab dem Jahr 2001 beteiligt, während der Gewinn des Jahres 2000 noch dem Verkäufer zustand (§ 4 des Vertrages).
Das Wirtschaftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Im Jahr 2001 erwirtschaftete die GmbH einen Überschuss in Höhe von 75.357,24 Euro. Infolge eines Verlustvortrages ergab sich zum 31.12.2001 insgesamt ein Bilanzverlust in Höhe von 400.378,76 Euro.
Seit dem 2. Januar 2001 ist der Kläger Geschäftsführer der GmbH und erzielt als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Für das im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb aufgenommene Darlehen wendete der Kläger im Streitjahr 2001 Schuldzinsen in Höhe von 5.369,00 DM auf, die er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht hat. Der Beklagte berücksichtigte die Schuldzinsen im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. November 2002 jedoch unter Hinweis auf § 3 c Abs. 2, § 3 Nr. 40 EStG nur zu 50% (2.684,50 DM). Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2003).
Zur Begründung seiner Klage weist der Kläger im Wesentlichen darauf hin, dass das sog. Halbeinkünfteverfahren für offene Gewinnausschüttungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 gelte. Nur in seltenen Ausnahmefällen – wie z.B. einer verdeckten Gewinnausschüttung – erfolge eine entsprechende Anwendung bereits im Jahr 2001. Ein solcher Ausnahmefall liege hingegen nicht vor. Vielmehr sei auf offene Gewinnausschüttungen für den Veranlagungszeitraum 2001 das Anrechnungsverfahren anzuwenden, so dass im Ergebnis der volle Werbungskostenabzug zulässig sei, und zwar unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer offenen Gewinnausschüttung gekommen sei oder nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2003 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.683,66 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass gemäß § 3c Abs. 2 EStG Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrundeliegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur hälftig abziehbar sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 sei auf offene Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre – d.h. Abfluss der Gewinnausschüttung für das Jahr 2001 im Jahr 2002 – das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.
Im Streitfall seien für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 keine Gewinne offen ausgeschüttet worden. Der Kläger wende die Werbungskosten mithin auf, um Einkünfte zu erzielen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die vom Kläger im Streitjahr aufgewendeten Werbungskosten unterliegen d...