Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsbetrag nach § 7i EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vor Bescheid der Denkmalbehörde
Leitsatz (redaktionell)
1) Im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ist - auch sofern die in dem Grundlagenbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle festzuzustellenden Besteuerungsgrundlagen betroffen sind - die Frage zu beantworten, ob die gesetzlichen Vorgaben des Abzugsbetrags nach § 7i EStG als vorläufig gegeben anzusehen sind.
2) Im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null ist der Abzugsbetrag nach § 7i EStG auch bereits vor Erlass des entsprechenden Grundlagenbescheids zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG §§ 37, 7i
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens bei der Ermittlung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen gem. § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigen muss, obwohl die Kläger noch keine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde vorlegen können.
Die Kläger sind Eheleute und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie haben einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2012 gestellt und – unter anderem – beantragt, negative Einkünfte aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung (…) in Höhe von insgesamt 10.463 EUR zu berücksichtigen und ihnen jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Diese ermittelten sie wie folgt:
Mieteinnahmen einschl. Umlagen |
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5.392 EUR |
Werbungskosten |
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AfA § 7 Abs. 4 EStG |
2.266 EUR |
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AfA § 7i EStG |
8.004 EUR |
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Schuldzinsen |
5.585 EUR |
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15.855 EUR |
Negative Einkünfte |
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10.463 EUR |
Die im November 2011 fertiggestellte Wohnung hatten die Kläger im Jahr 2011 zum Preis von 121.826 EUR erworben. Aus der Vermietung der Wohnung erzielen sie seit Januar 2012 Einkünfte. Ausweislich des Vertrages sollten vom Kaufpreis 8.527,82 EUR auf Grund- und Boden, 24.365,20 EUR auf die Altbausubstanz und 88.932,98 EUR auf die Sanierungsarbeiten entfallen.
Die Kläger hatten ihrem an den Beklagten gerichteten Ermäßigungsantrag unter anderem ihren Antrag an die Stadt L – Amt für Bauordnung und Denkmalpflege – vom 10. Januar 2012 auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. §§ 7i, 10f, und 11b EStG beigefügt, der die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen mit 88.932,98 EUR beziffert.
Der Beklagte erließ am 10. Februar 2012 einen Bescheid über die Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Darin berücksichtigte er die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lediglich in Höhe von 4.403 EUR. Die Berücksichtigung weiterer, aus der erhöhten Absetzung gem. § 7i EStG resultierender negativer Einkünfte lehnte er wegen der fehlenden Bescheinigung der Denkmalbehörde gem. § 40 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ab. Allerdings berücksichtigte er – neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) gem. § 7 Abs. 4 EStG und den Schuldzinsen – das von den Klägern zu zahlende Hausgeld in Höhe von 1.944 EUR.
Hiergegen richtet sich der Einspruch der Kläger vom 16. Februar 2012, der hinsichtlich der zu berücksichtigenden Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit teilweise erfolgreich war. Insoweit hat der Beklagte am 22. Februar 2012 einen Teilabhilfebescheid erlassen. Im Übrigen waren die Einsprüche der Kläger ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 24. Februar 2012). Der Beklagte vertrat weiterhin die Ansicht, dass die Berücksichtigung der erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG ohne Vorlage einer Bescheinigung nach § 40 DSchG nicht möglich sei. Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 20. Juli 2010, X B 70/10, BFH/NV 2010 2007) folge er – der Beklagte – nicht. Auf Bund-Länder-Ebene werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass Abzugsbeträge – auch nicht vorläufig – zu berücksichtigen seien, wenn es an der notwendigen Bescheinigung fehle.
Hilfsweise wies der Beklagte darauf hin, dass neben einer erhöhten Absetzung gem. § 7i EStG in Höhe von 8.004 EUR die lineare AfA lediglich in Höhe von 488 EUR berücksichtigt werden könne (2% von 24.366 EUR). Das bisher anerkannte Hausgeld sei, soweit darin eine Zuführung in die Instandhaltungsrücklage in Höhe von 276 EUR enthalten sei, ebenfalls zu kürzen.
Mit ihrer mit Schreiben vom 13. März 2012 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass solange noch keine endgültige Bescheinigung der zuständigen Behörde gem. § 7i Abs. 2 EStG über die begünstigten Sanierungsaufwendungen vorliege, eine Schätzung des Aufwandes vorzunehmen sei. Der Beklagte lehne diese zu Unrecht ab.
Aus dem Kaufvertrag ergebe sich der auf die Sanierungs- und Modernisierungsleistungen entfallende Kaufpreisanteil. Zudem liege zwischenzeitlich eine qualifizierte Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde vom 28. Februar 2012 vor. Aus dieser ergebe sich nicht nur, dass der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sei und die Antragssumme auf 88.932,98 EUR laute. Sie bescheinige auch, dass das nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG notwendige Abstimmungsverfahren mit der Denkmalbehörde durchgeführt wo...