Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig
Leitsatz (redaktionell)
Eine Labor-GmbH, die Laborleistungen für ihre Gesellschafter - ihrerseits gemeinnützige Krankenhausträger - erbringt, unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht als Zweckbetrieb anzusehen ist und ist damit nicht gemeinnützig.
Normenkette
AO §§ 14, 56, 65-67; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als gemeinnützig anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 15.09.2006 gegründete GmbH, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Das Stammkapital der Klägerin i.H.v. 50.000 EUR wird zu 50 v.H. vom Verein XXX e.V. (XXX e.V.), zu 37,5 v.H. von der St. A.-Krankenhaus GmbH (St. A-GmbH) und zu 12,5 v.H. von der St. B-Krankenhaus gem. GmbH (St. B.-GmbH) gehalten. Die Gesellschafter der Klägerin sind als gemeinnützig anerkannt und Träger mehrerer katholischer Krankenhäuser: der XXX e.V. ist Träger des Brüderkrankenhauses St. B.in A-Stadt und des St. C.-Hospitals in B-Stadt; die St. A.-GmbH ist Trägerin des St. A.-Krankenhauses in A-Stadt und die St. B.-GmbH ist Trägerin des St. B.-Krankenhauses in C-Stadt. Die Krankenhäuser sind als steuerbegünstigte Zweckbetriebe im Sinne von § 67 der Abgabenordnung (AO) anerkannt.
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 15.09.2006 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Gegenstand des Unternehmens |
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere durch die Erbringung von Laborleistungen für die Patienten des Brüderkrankenhauses St. B. A-Stadt, des St. A.-Krankenhauses in A-Stadt, des St. B.-Krankenhauses in C-Stadt und des St. C.-Hospitals in B-Stadt. Die Erbringung von Laborleistungen für Patienten anderer Krankenhäuser wird angestrebt.
(2) Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sind, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Die Gesellschaft ist insoweit auch berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.
(1) Die Gesellschaft strebt nachhaltig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen an. Zurzeit ist diese Anerkennung noch nicht erfolgt. Sie muss gegebenenfalls auch im Verfahren vor den Finanzbehörden oder dem Finanzgerichten durchgesetzt werden. Die Gesellschafter verpflichten sich also, alles diesbezügliche zu unternehmen und gegenläufige Handlungen zu unterlassen, um die angestrebte Anerkennung als gemeinnützige Gesellschaft zu erreichen. Nach erfolgter Anerkennung verpflichten sich die Gesellschafter, den Namen der Gesellschaft dementsprechend zu ändern und zum Handelsregister anzumelden. Mit Rücksicht auf diese verfolgte Absicht wird schon jetzt vereinbart:
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Führung und den Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Laboreinrichtung verwirklicht. Diese ist als steuerbefreiter Zweckbetrieb im Sinne des § 66 AO zu führen.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer den. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft; § 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(6) Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Kirchliche Ausrichtung |
(1) Die Gesellschaft wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” an.
(2) Sie strebt die korporative Mitgliedschaft im Diözesan-Caritasverband für das Bistum A-Stadt e.V. an.
§ 17 Dauer und Auflösung der Gesellschaft |
(1) Der Gesellschaftsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresschluss kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Die Kündigung ist an die Gesellschaft zu richten und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
(3) Durch eine rechtswirksame Kündigung wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern die verbleibenden Gesellschafter nicht binnen einer Frist von sechs Monaten seit Zugang der Kündigung die Einziehung aller Geschäftsanteil...