Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug einer Nießbrauchsvorauszahlung für Praxisräume als Betriebsausgabe.
1. Der Kläger ist als Zahnarzt freiberuflich tätig. Er übte seine Praxis zunächst in fremdgemieteten Räumen aus.
Mit notariellem Vertrag vom 10.09.1991 (UR-Nr. 46/91 des Notars …) erwarb er als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes … (geb, 1981, fortan: B,) einen Miteigentumsanteil von 84,50/1000 am Grundstück … Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum an einer 120 m² großen Wohnung mit Kellerraum und PKW-Stellplatz zum Preis von … DM. In Höhe der Anschaffungskosten erfolgte eine zweckgebundene Schenkung des Klägers an B.
Am 24.12.1991 schlossen B., vertreten durch einen Angestellten des Steuerberatungsbüros des Klägers als Ergänzungspfleger, und der Kläger einen privat schriftlichen Vertrag über die Begründung eines Nießbrauchs an dem erworbenen Miteigentumsanteil für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2002 mit einer Verlängerungsoption für die Dauer von insgesamt zweimal je fünf Jahren zum Betrieb seiner Zahnarztpraxis (§ 2 Nießbrauchsvertrag –NV–). Das Nießbrauchsentgelt beträgt 22 DM/m² (§ 3 NV) und entspricht unstreitig ortsüblichen Marktpreisen. Der „Pachtpreis soll in Abständen den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt werden–. Der Kläger trägt die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache. „Außergewöhnliche Unterhaltungskosten hat er zu übernehmen, soweit sie in seinem wirtschaftlichen Interesse sind oder von ihm gewünscht werden– (§ 5 NV). Er darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen auf eigene Kosten unter Vermeidung von Beeinträchtigungen „so vornehmen, wie er es für erforderlich hält.– Am Ende der Nießbrauchszeit verbleibende Werterhöhungen des Nießbrauchsgegenstandes, die ggf. durch einen Sachverständigen festzustellen sind, hat B. auszugleichen (§ 8 NV). Der Kläger hat ein einseitiges Kündigungsrecht zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2003 (§ 10 NV). Zugunsten des Klägers wurde die Eintragung des Nießbrauchs für die Zeit bis zum 31.12.2002 ins Grundbuch bewilligt; ihm wurde ein Vorkaufsrecht eingeräumt (§§ 11 f. NV). Weiter wurde die hier streitbefangene Nießbrauchsentgelt voraus Zahlung des Klägers in Höhe eines Jahresentgelts (… DM) bis zum 31.12.1991 vereinbart (§ 7 NV).
Der Vertrag wurde auf Antrag des Klägers vom 08.01.1992 durch das Amtsgericht … Beschluß vom 10.06.1992 … vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
Am 15.12.1992 erfolgten schriftlich „klarstellende Erläuterungen– u.a. zu § 7 NV. Danach soll mit der Vorauszahlung das Nutzungsentgelt der letzten 12 Monate zum Ende des Vertrages – unabhängig von dessen Höhe – bezahlt sein.
Der Kläger zahlte die Nießbrauchsentgeltvorauszahlung am 31.12.1991 und bezog die Praxisräume im Mai 1992. Eine Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch erfolgte nicht.
2. Bei der Ermittlung des Gewinns aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr 1991 berücksichtigte der Kläger die Vorauszahlung als Betriebsausgabe. Der Beklagte folgte mit Vorbehaltsbescheid vom 06.10.1992 der Steuererklärung und setzt die Einkommensteuer 1991 auf … DM fest.
Anläßlich einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dem Nießbrauchsvertrag sei nach § 42 der Abgabenordnung 1977 (AO) insgesamt die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen. Es sei mißbräuchlich, wenn ein Vater seinem minderjährigen Sohn die finanziellen Mittel zum Erwerb von Teileigentum zuführe, das der Sohn wenige Monate später seinem Vater entgeltlich zur Nutzung überlasse. Der einfache und wirtschaftlich überzeugende Weg wäre gewesen, daß der Kläger das Teileigentum selbst erwerbe, da er die neuen Praxisräume benötigt und über die finanziellen Mittel zur Anschaffung verfügt habe. Es seien für die Gestaltung keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorgetragen worden. Sie sei durch das Streben nach steuerlichen Vorteilen geprägt. Darüber hinaus wäre zwischen fremden Dritten geregelt worden, wie die Vorauszahlung auf die laufenden Zahlungen angerechnet werden sollen. Außerdem sei die Vorauszahlung als Kaution zu werten und damit nicht aus dem Vermögensbereich des Klägers abgeflossen. Hierfür spreche das Fehlen einer Regelung über die Anrechnung der Vorauszahlung.
Der Kläger trug vor, das Vertragswerk sei bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich sinnvoll und ausgewogen. Außersteuerliche Gründe i.S. des § 42 AO seien die frühzeitige Vermögensbildung frei E., die Aufgliederung des Nießbrauchsgegenstandes aus seiner Haftungsrisikoaphäre, die Übertragung des Üntergangsrisikos auf B und der Ausbau einer Versorgung für diesen unabhängig von seinen, des Klägers Einkommens- und Vermögensverhälltnissen. Die Vorauszahlung diene als Sicherheit für das gesamte Vertragsrisiko des B., insbesondere dem Mietausfallrisiko, dem Anspru...