Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Steueranmeldung der … Brauerei … GmbH & Co. KG gem. § 50 a Abs. 5 EStG für III. Quartal 1998 und Erstattung der angemeldeten Beträge

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.10.2001; Aktenzeichen I R 65/99)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Beigeladene berechtigt war, für die auf inländische Veranstaltungen entfallenden Vergütungen in Höhe von 7.737.560 DM zuzüglich Umsatzsteuer Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Im übrigen wird der Antrag zu 1. abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, daß die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag, berechnet nach den auf die ausländischen Veranstaltungen entfallenden Vergütungen in Höhe von 20.184.263,18 DM zuzüglich Umsatzsteuer, an die Klägerin zu erstatten sind. Im übrigen wird der Antrag zu 2. abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 72 v. H. und der Klägerin zu 28 v. H. auferlegt.

4. Die Kosten der Beigeladenen werden nach einem Streitwert, berechnet nach einer Vergütung von 20.184.263 DM zuzüglich Umsatzsteuer, dem Beklagten auferlegt. Im übrigen werden der Beigeladenen keine Kosten erstattet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob die Klägerin (Kl.) beschränkt steuerpflichtig ist und die Beigeladene verpflichtet war, gem. § 73 e EStDV, § 50 a Abs. 4 EStG von der Vergütung der Kl. die Steuern einzubehalten, anzumelden und abzuführen.

Die beigeladene … Brauerei … GmbH & Co. KG (Beigeladene) hatte mit der Kl. Verträge über die Werbung auf Sportveranstaltungen geschlossen. Die Kl. erwarb zunächst durch Verträge mit den Veranstaltern der Sportveranstaltungen die exklusiven Nutzungsrechte und Werberechte an bestimmten Werbemöglichkeiten der Veranstaltungen mit der Berechtigung, diese an Dritte zu vergeben. In Ausübung dieser Befugnis übertrug die Kl. der Beigeladenen die Nutzung bestimmter Werbemöglichkeiten bei den Sportveranstaltungen.

Der Beklagte (Bekl.) sah in den Zahlungen der Beigeladenen an die Kl. für Sportveranstaltungen im Inland und im Ausland inländische, der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG unterliegende Einkünfte der Kl. Deren Besteuerung habe durch den Steuerabzug gem. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG zu erfolgen.

Mit Schreiben vom 20.02.1998 kündigte die Beigeladene sämtliche mit der Kl. laufenden Sponsorenverträge wegen der steuerlichen Risiken. Statt dessen schloß sie Verträge mit der APF … GmbH, Wien (APF Wien). Gesellschafter dieser GmbH sind zu 40 % die Kl. und zu 60 % Herr H. S. Die APF Wien stellte beim Bundesamt für Finanzen erfolglos Anträge auf Freistellungsbescheinigungen, da nach Auffassung des Bundesamtes die Einkünfte der Kl. zuzurechnen seien. Zur Tätigkeit der APF Wien und den vertraglichen Regelungen zwischen der APF Wien und der Kl. wird auf die Einspruchsentscheidung des Bundesamtes für Finanzen vom 05.08.1988 Bezug genommen.

Mit Steueranmeldung vom 26.10.1998 meldete die Beigeladene für das dritte Quartal 1998 die an die APF Wien gezahlten Vergütungen i. H. v. 32.334.180 DM an und führte Körperschaftsteuer i. H. v. 8.083.646,25 DM und Solidaritätszuschlag i.H.v. 444.594,99 DM ab. Die angemeldeten Vergütungen i. H. v. netto 27.921.823,98 DM entfielen in Höhe von 20.184.263 DM auf sportliche Veranstaltungen im Ausland sowie i. H. v. 7.737.500 DM netto auf sportliche Veranstaltungen im Inland

Gegen die Steueranmeldung legten sowohl die Kl. als auch APF Wien Einspruch ein. Die Kl. beantragte gleichzeitig, die abgeführten Beträge an die APF Wien oder hilfsweise an sie zu erstatten. Mit Verfügung vom 18.11.1998 lehnte der Bekl. die Erstattung ab. Den Einspruch der Kl. wies er mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.1998 als unbegründet zurück.

Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Kl. Klage und gegen die Ablehnung der Erstattung Sprungklage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Kl. vor, es habe keine Einbehaltungs- und Abführungspflicht bestanden. Die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG seien nicht erfüllt, da keine Einnahmen aus Werbung durch sportliche Darbietungen von ihr erzielt worden seien. Der Bekl. stütze die Haftung vorrangig auf die dritte Tatbestandsalternative des § 49 Abs. 2 Nr. 2d EStG, d.h. auf die Erbringung sog. Nebenleistungen. Dies setzte voraus, daß die streitigen Einkünfte der Kl. solche aus Gewerbebetrieb seien. Hierzu habe der Bekl. keinerlei Feststellungen getroffen. Desweiteren sei erforderlich, daß die Kl. eine der beiden Hauptleistungen der genannten Vorschrift erfülle. Nach dem Gesetzeswortlaut müsse es sich um Nebenleistungen handeln, die mit den Hauptleistungen zusammenhängen und vom selben Steuerpflichtigen erbracht werden. Nach h. M. stellten Leistungen Dritter keine Nebenleistungen dar (Schmidt/Heinecke EStG § 49 Rz. 32; Blümich/Krabbe EStG § 49 Rz. 73 I; Lüdicke in Lademann EStG § 49 Anm. 480; Hermann/Heuer/Raupach EStG § 49 Anm. 548). Nichts arideres könne gelten, wenn der die Nebenleistungen erbringende...

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