Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der notwendigen Beiladung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 60 Abs. 3 FGO sind diejenigen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.05.2009; Aktenzeichen VIII B 11/09)

 

Gründe

I.

Am 23.07.2008 hat der Klägervertreter namens des Klägers Klage wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2000 - hier: Bescheid vom 03.02.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2008- erhoben. Da die Klage, ebenso wie der Einspruch bisher nicht begründet wurden, wird wegen des Sachverhalts auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

II.

Nach § 60 Abs. 3 FGO sind diejenigen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Da es hier um Fragen der Zurechnung der Einkünfte geht, kann die Entscheidung dem Kläger und dem Beigeladenen gegenüber nur einheitlich getroffen werden.

Im Hinblick darauf war Herr A zum Klageverfahren beizuladen.

Die Beigeladenen haben die Stellung von Beteiligten (§ 57 Nr. 3 FGO). Die Rechte und Pflichten eines Beigeladenen ergeben sich aus § 60 Abs. 6 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2209038

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