Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung
Leitsatz (redaktionell)
Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist der Streitwert typisierend mit 25% des streitigen Betrages anzusetzen; die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Mitunternehmern sind auch dann unerheblich, wenn diese Auswirkungen im Einzelfall vorgetragen worden sind.
Normenkette
GFG § 52 Abs. 1
Gründe
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für das gerichtliche Verfahren ist über die Verweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) der Streitwert nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) maßgebend. Für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn objektiv ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist der Streitwert typisierend mit 25% des streitigen Betrages anzusetzen; die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Mitunternehmern sind auch dann unerheblich, wenn diese Auswirkungen im Einzelfall vorgetragen worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035).
Mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, bleiben in der Regel außer Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200; vom 8. Juli 1999 VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630, jeweils m.w.N.).
Wenn mehrere Veranlagungszeiträume angegriffen werden, bemisst sich der Streitwert nach der Steuerminderung, die der Kläger in den Streitjahren hätte erreichen können, wenn er mit seiner Klage Erfolg gehabt hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217). Sind mehrere Veranlagungszeiträume streitbefangen, sind auch unmittelbare Auswirkungen aufgrund der Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstandes in allen streitigen Jahren zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2003 III E 1/03, BFH/NV 2004, 74). Dabei sind die aus einem Streitgegenstand resultierenden Posten über alle anhängigen Jahre zu saldieren, da dieser Saldo das finanzielle Interesse des Klägers am Obsiegen verkörpert (§ 52 Abs. 1 GKG). Gegenläufige Änderungen mindern dabei die Bedeutung der Sache für den Kläger und mithin auch den Streitwert.
Der Streitwert berechnet sich demnach wie folgt:
Streitjahr |
strittiges Agio |
gegenläufige Afa |
Summe |
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1999 |
-83.680,00 DM |
10.460,00 DM |
-73.220,00 DM |
2000 |
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10.460,00 DM |
10.460,00 DM |
2001 |
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10.460,00 DM |
10.460,00 DM |
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-52.300,00 DM |
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-26.740,57 € |
2002 |
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5.348,00 € |
5.348,00 € |
finanzielles Interesse |
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-21.392,57 € |
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Streitwert (25% des fin. Interesses) |
5.348,14 € |
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 2731561 |
EFG 2012, 81 |