Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 3 GrEStG bei nicht grunderwerbsteuerbaren unentgeltlichen Änderungen im Personenstand einer grundstücksbesitzenden Gesamthand?
Leitsatz (redaktionell)
Bei summarischer Prüfung bestehen gewisse ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerbegünstigung gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG für einen vorangegangenen und bisher nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei belassenen Einbringungsvorgang, wenn sich der Anteil an einer grundstücksbesitzenden Gesamthand durch eine unentgeltliche Übertragung mindert. Denn einerseits ist die Übertragung eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden Gesamthand grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerbar, so dass Missbrauch i.S.d. § 5 Abs. 3 GrEStG objektiv möglich erscheint. Andererseits könnte man nach dem Rechtsgedanken des § 3 Nr. 2 GrEStG - vor allem im Hinblick auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 12.08.2008 2 K 2417/04 (EFG 2008, 1740, nicht rkr. Rev. BFH II R 58/08) - zu dem Ergebnis gelangen, dass die Schenkungsteuerpflicht eines Steuergegenstandes ohnehin vorrangig vor dessen Grunderwerbsteuerpflicht sei und einen Missbrauch daher objektiv ausschließe.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 2, § 5 Abs. 3
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig wird oder grunderwerbsteuerfrei bleibt, soweit Teile des Kommanditanteiles innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung unentgeltlich weitergegeben werden.
Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft, welche mit notarieller Urkunde vom 29.01.2003 errichtet wurde und als Unternehmensgegenstand den Betrieb einer Brauerei und einer Gastwirtschaft mit Hotel einschließlich der Verpachtung einzelner Bereiche vorsieht. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin war A, welcher auch zu 100 v.H. an deren Vermögen beteiligt war. Der "A Verwaltungs-GmbH" stand als Komplementärin kein Anteil am Gesellschaftsvermögen der Antragstellerin zu. Zur Erbringung der Kommanditeinlage verpflichtete sich der Kommanditist A in der notariellen Urkunde vom 29.01.2003, sein Einzelunternehmen "A" samt den Betriebsgrundstücken zum 01.01.2003 in die Antragstellerin einzubringen. Zu dem Einzelunternehmen "A" gehörten verschiedene Teilflächen von im zivilrechtlichen Alleineigentum des Kommanditisten A stehenden Grundstücken der Gemarkung 1. Die Parteien erkannten in einer weiteren notariellen Urkunde vom 07.10.2003 das Messungsergebnis an und erklärten die Auflassung.
Mit Bescheid vom 21.02.2003 behandelte das Finanzamt den Grundstückserwerb der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als grunderwerbsteuerbar und gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG als grunderwerbsteuerfrei und führte im Erläuterungsteil des Bescheides aus, dass die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG insoweit nicht anzuwenden sei, als sich der Anteil des Veräußerers – des Kommanditisten A – am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindere. Änderungen seien dem Finanzamt anzuzeigen.
a Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 30.10.2003 trat der Kommanditist A einen Teilkommanditanteil von 24 v.H. unentgeltlich an seine Ehefrau B ab.
Damit waren an der Antragstellerin als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
Das für die Schenkungsteuer zuständige FA 1 setzte für diese Zuwendung mit Bescheid vom 16.01.2007 Schenkungsteuer in Höhe von 0 € fest. Es ging dabei von einem Wert der Beteiligung in Höhe von 111.653 € aus und gewährte einen Abschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG von 40 v.H. = 45.301,20 € sowie im Übrigen den Freibetrag nach § 16 ErbStG.
b Am 30.06.2004 übertrug der Kommanditist A mit privatschriftlicher Vereinbarung einen Teilanteil von 30 v.H. am Festkapital der Antragstellerin an den designierten Unternehmensnachfolger C. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich im Wege der Schenkung. An der Antragstellerin waren nunmehr als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
A |
46 v.H. |
B |
24 v.H. |
C |
30 v.H. |
Das FA 1 unterwarf auch die Zuwendung vom 30.06.2004 der Schenkungsteuer, ermittelte einen Wert des übergegangenen Betriebsvermögen in Höhe von 146.577 €, gewährte einen Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG in identischer Höhe und setzte mit Bescheid vom 16.01.2007 Schenkungsteuer auf 0 € fest.
c Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 30.12.2005 übertrug die Kommanditistin B dem designierten Unternehmensnachfolger C einen Teilanteil von 19 v.H. am Festkapital der Antragstellerin. Die Übertragung erfolgte wiederum unentgeltlich im Wege der Schenkung. Die Kommanditbeteiligungen an der Antragstellerin stellten sich nun wie folgt dar:
A |
46 v.H. |
B |
5 v.H. |
C |
49 v.H. |
Das für die Schenkungsteuer zuständige FA 1 besteuerte auch diese Zuwendung, ermittelte einen Wert des Erwerbs in Höhe von 130.159 € und gewährte den Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Höhe von 131.759 €; mit Bescheid vom 08.08.2007 setzte es Schenkungsteuer auf 0 €...