rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholte Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Steuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Zwangsmittel kann wiederholt werden, solange der Pflichtige die zu erzwingende Handlung nicht vornimmt.
- Auch ohne ausdrückliche Einwendungen gegen die Höhe des Zwangsgeldes muß das Finanzamt spätestens in der Einspruchsentscheidung Erwägungen zur Angemessenheit der Höhe des Zwangsgeldes treffen, wenn es sich um die zweite Zwangsgeldfestsetzung handelt und die wegen Nichtabgabe der Steuererklärung insgesamt festgesetzten Zwangsgelder mehr als die Hälfte der mit Schätzungsbescheid festgesetzten Steuer erreichen.
Normenkette
AO § 328 Abs. 2, § 332 Abs. 3 S. 1, § 333
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von je 10.000 DM gegen jeden der Kläger wegen Nichtabgabe der Vermögensteuererklärung zum 1. 1. 1996.
Der Kläger betreibt einen Modell- und Formenbau. Dieses Einzelunternehmen unterliegt als Großbetrieb der laufenden Betriebsprüfung. Die Klägerin hatte bis einschließlich 1995 ein Unternehmen für den Vertrieb von Modellen, Formen sowie für Entwicklungswerkzeuge für die Plastikherstellung. Das ebenfalls der ständigen Betriebsprüfung unterliegende Unternehmen wird seit 1996 von der A-KG fortgeführt. Lt. Prüfungsbericht vom 29. 3. 2000 wurde für die Einzelunternehmen der Kläger vom 29. 4 1998 bis 29. 9. 1999 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die sich auch auf die Vermögensteuerfestsetzungen vom 1. 1. 1993 bis 1. 1. 1995 erstreckte.
Aufgrund der im Dezember 1998 eingereichten Vermögensteuererklärungen setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 4. 1. 1999 die Vermögensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gegenüber den Klägern
zum |
1. 1. 1993 |
1. 1. 1994 |
1. 1. 1995 |
auf |
36.430 DM |
25.315 DM |
51.800 DM |
fest.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung änderte es mit Bescheiden vom 21. 7. 2000 die festgesetze Vermögensteuer
zum |
1. 1. 1993 |
1. 1. 1994 |
1. 1. 1995 |
auf |
30.295 DM |
38.770 DM |
39.755 DM. |
Im Zuge der Betriebsprüfung forderte der Leiter der Betriebsprüfungsstelle lt. einem Aktenvermerk des Betriebsprüfers des beklagten Finanzamts am 18. 3. 1998 den Kläger auf, u. a. eine Vermögensteuererklärung zum 1. 1. 1996 abzugeben. Mit Schreiben vom 13. 4. 1999 an den steuerlichen Vertreter der Kläger, Steuerberater B., faßte das Finanzamt ein Gespräch mit diesem dahin zusammen, daß die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 1995 bis spätestens 10. 5. 1999 vollständig eingereicht werden und die Abgabe der Steuererklärungen für 1996 fest bis 10. 6. 1999 zugesagt wurde. Mit weiterem Schreiben an den Steuerberater vom 15. 7. 1999 forderte das Finanzamt u. a. die noch ausstehende Vermögensteuererklärung zum 1. 1. 1996 bis spätestens 30. 7. 1999 an.
Nachdem gleichwohl eine Vermögensteuererklärung nicht einging, setzte das Finanzamt im Wege der Schätzung mit Bescheid vom 30. 8. 1999 die Vermögensteuer auf den 1. 1. 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) auf 58.930 DM fest.
Weiter drohte es mit Bescheiden vom 15. 3. 2000 jedem der Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 DM an, sollte die Vermögensteuererklärung zum 1. 1. 1996 nicht bis 18. 4. 2000 vorliegen. Nachdem dies nicht geschah, setzte das Finanzamt am 25. 4. 2000 gegen jeden der Kläger das Zwangsgeld in der angedrohten Höhe fest. Die Zwangsgelder wurden durch Verrechnung am 22. 5. bzw. 13. 6. 2000 getilgt. Die Klagen gegen diese Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern wies der Senat mit Urteilen von heute ab.
Mit Bescheiden vom 25. 5. 2000 drohte das Finanzamt jedem der Kläger erneut ein Zwangsgeld an, und zwar in Höhe von je 10.000 DM, mit dem Hinweis, daß das Zwangsgeld festgesetzt werde, wenn nicht bis 26. 6. 2000 die Vermögensteuererklärung eingeht. Die Klage gegen diese Androhungen wies der Senat ebenfalls mit Urteil von heute ab. Wege Nichtabgabe der Erklärung setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 4. 7. 2000 gegen jeden der Kläger erneut ein Zwangsgeld fest, und zwar in Höhe von je 10.000 DM.
Die Kläger erhoben dagegen am 13. 7. 2000 Einspruch und brachten vor, daß von ihnen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1995 und dem darin angeführten sog. Halbteilungsgrundsatz keine Vermögensteuer mehr erhoben werden könne, da sie bereits über die Hälfte ihres Einkommens an staatlichen Abgaben entrichteten. Sie seien daher nicht gewillt, noch die Kosten für die Erstellung der Vermögensteuererklärung aufzuwenden, wozu sie vom Finanzamt zu Unrecht gezwungen würden.
Mit Entscheidung vom 9. 8. 2000 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Es führte dabei die Vorschrift des § 328 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO an, verwies auf § 333 AO und legte dann dar, daß die Kläger nach § 149 Abs. 1 AO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 VStG trotz inzwischen erfolgter Schätzung zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet seien und diese wegen der Bedeutung des Steuerfalles und zur Durchführbarkeit der Betriebsprüfung unverzichtbar sei. Das Zwangsmittel sei mit einer angeme...