Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld - Freiwilligendienst als Berufsausbildung i.S. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG ist ein Kind unter 27 Jahren zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. jeweiligen Förderungsgesetze oder einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz leistet.
Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Diese formale Voraussetzung ist für die Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG zwingend erforderlich.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. d, § 63; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 28.08.2009; Aktenzeichen III R 35/07) |
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für das Kind F für die Zeit von April bis September 2007 zusteht, in der das Kind über sechs Monate hinaus einen freiwilligen Dienst als Missionarin auf Zeit in 1 /Ecuador ableistet.
Der Kläger bezog laufend Kindergeld für seine Tochter F (geb. 20.07.1986), die bis Ende des Schuljahres2005/2006 in Schulausbildung an der Fachoberschule in A stand.
Im Rahmen der Überprüfung der weiteren Anspruchsberechtigung für Kindergeld teilte der Kläger mit, F beabsichtige, in der Zeit ab 15.09.2006 einen einjährigen freiwilligen Dienst als "Missionarin auf Zeit" in Ecuador abzuleisten. Träger seien die Missionsdominikanerinnen in B , die allerdings als Träger für einen freiwilligen sozialen Dienst im Ausland nicht förmlich zugelassen seien. F erhalte neben Kost und Unterkunft ein geringes Taschengeld. Im Anschluss an den freiwilligen sozialen Dienst beabsichtige sie, ein Studium an der Fachhochschule für Sozialwesen aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang wurde der Praktikantenvertrag vom 20.07.2006 als Mitarbeiterin in der Kindertagesstätte in 1 , hilfsweise in der dortigen Schule und eine weitere Vereinbarung mit der Entsendestelle vom 21.07.2006 vorgelegt. Eine Aussage, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten während des Praktikums vermittelt werden sollen, wird weder im Praktikantenvertrag noch in der Vereinbarung getroffen. Der Praktikantenvertrag spricht lediglich von einem Arbeitsverhältnis. Trotz Aufforderung wurde vom Kläger kein detaillierter Ausbildungsplan für das Praktikum vorgelegt.
Mit Bescheid vom 24.08.2006 wurde die Bewilligung von Kindergeld für F ab August 2006 aufgehoben. Zur Begründung war ausgeführt, F habe mit Ablauf Juli 2006 die Schulausbildung abgeschlossen. Eine weitere kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Ableistung eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres in Ecuador scheitere daran, dass der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland keine Zulassung habe.
Im Einspruchsverfahren wurde ein am 24.08.2007 nachträglich erstellter Ausbildungsplan für F vorgelegt. Auf der Internetseite www.missionarin-auf-zeit.de, die in der Kindergeldakte in Ablichtung eingeheftet ist, werden als Voraussetzungen für den Missionsdienst auf Zeit gefordert:
- religiöses und kirchliches Fundament und Motivation,
- psychische Ausgeglichenheit und Belastbarkeit,
- Bereitschaft, sich auf Menschen anderer Kultur einzulassen,
- Fähigkeit und Bereitschaft, in Gemeinschaft zu leben und im Team zu arbeiten,
- körperliche Gesundheit (ggf. Tropentauglichkeit),
- Mindestalter 18 Jahre,
- kirchliches Engagement in der Gemeinde und/oder auf anderen kirchlichen Ebenen.
Daneben heißt es:
"Ein befristeter Missionseinsatz will weder dem Tourismus dienen, noch Ferienfreizeiten anbieten! Er versteht sich auch nicht als Studienreise, sondern will Austausch und das Mitleben junger Christen/innen hier mit den Christen/innen der Welt ermöglichen."
Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als Kindergeld für F bis einschließlich März 2007 bewilligt wurde. Zur Begründung war ausgeführt, die Tätigkeit als Missionarin auf Zeit werde für die Dauer von sechs Monaten als Berufsausbildung anerkannt. Eine darüber hinausgehende Anerkennung als Praktikum sei nicht möglich, da kein detaillierter aussagekräftiger Ausbildungsplan vorgelegt worden sei.
Mit seiner Klage beantragt der Kläger, den Aufhebungsbescheid vom 24.08.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Kindergeld für F bis einschließlich September 2007 zu bewilligen (Ende des Freiwilligenjahres).
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Einspruchsverfahren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Missionarszeit könne nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG nicht als freiwilliges soziales Jahr berücksichtigt werden, da der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland keine Zulassung habe.
Die gesamte Missionarszeit könne auch nicht als Berufsausbildung bzw. Praktikum nach § 32 Abs. 4...