Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter Gewinnfeststellung 1988 bis 1990
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb und ein Geflügelmastbetrieb einkommensteuerrechtlich eine Einheit darstellen.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in A. bei … in dem er ausschließlich Getreide anbaut, und zwar im Fruchtwechsel Futterweizen (2 Jahre) und Raps (im 3. Jahr). Außerdem ist er als Kommanditist beteiligt an einer KG, die eine Hähnchenmast betreibt. Von dieser KG pachtete der Kläger mit Vertrag vom 31.03.1986 jährlich einen Mastdurchgang eines Hähnchenmaststalles in B. an. Ein Mastdurchgang dauert im Durchschnitt 5 Wochen. In dieser Zeit werden etwa 120.000 Hähnchen gemästet. Die Fütterung und Aufzucht in diesem Maststall wird von eigens vom Kläger angestellten Aushilfskräften durchgeführt. Der Mastbetrieb liegt 82 km (Straßenentfernung) von A. entfernt.
Die Pachtaufwendungen des Klägers betragen ca. 17.000 DM pro Mastdurchgang. Der Einkauf von Küken und Futter sowie der Verkauf der Hähnchen erfolgt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko des Klägers. Der selbsterzeugte Weizen macht ca. 25 v. H. des Futterbedarfs im Maststall aus. Den hier anfallenden Hähnchenmist (pro Mastdurchgang 120 Tonnen) verwendet der Kläger als Naturdünger in A.
Nach den Feststellungen einer Außenprüfung für die Feststellungszeiträume 1988 bis 1990 arbeitet der Kläger wie folgt: Er fährt etwa 20 mal im Jahr von seinem Wohnort in C. (Landkreis … 200 km von A. entfernt) nach A. zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen (Feldbestellung, Dünger, Spritzen, Ernten). Er übernachtet regelmäßig in einem Gasthaus, weil das zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Bauernhaus unbewohnbar ist. Da Maschinen und Geräte nur in Mindestausstattung vorhanden sind, werden die Arbeiten zum Teil durch den Maschinenring durchgeführt. Den produzierten Futterweizen läßt der Kläger zum Maststall in B. transportieren. Den Raps verkauft er an ein landwirtschaftliches Lagerhaus (Erlöse ca. 50.000 DM jährlich).
Im Anschluß an die Auffassung des Außenprüfers vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß ertragsteuerlich zwei Betriebe vorlägen und daß der Hähnchenmastbetrieb als gewerbliche Tierhaltung zu qualifizieren sei. Mit Änderungsbescheiden über die gesonderte Feststellung der Einkünfte 1988 bis 1990 (die Streitjahre) beschränkte das Finanzamt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrieb in A. Mit erstmaligen Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften stellte das beklagte Finanzamt für die Pachtung des Hähnchenmastbetriebes Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.
Mit seinen hiergegen gerichteten Einsprüchen beantragte der Kläger, die beiden Tätigkeiten als einen einheitlichen – landwirtschaftlichen – Betrieb zu behandeln.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens änderte das beklagte Finanzamt durch Bescheide vom 19.05.1994 die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte in der Weise, daß die Einkünfte aus dem Hähnchenmastbetrieb nicht mehr festgestellt wurden. Das hatte seinen Grund darin, daß der Kläger mitgeteilt hatte, die Gesamtleitung seiner Tätigkeit und damit auch der gepachteten Hähnchenmast erfolge von seinem Wohnsitz in C. aus. Damit beschränkte das Finanzamt die gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Streitjahre auf den Betrieb in A.
Ebenfalls während des Einspruchsverfahrens beantragte der Kläger, die vom Außenprüfer ermittelten Gesamtverluste für die Streitjahre allein dem landwirtschaftlichen Betrieb in A. zuzurechnen und die Gewinne aus der gewerblichen Tierhaltung mit jährlich 3.000 DM anzunehmen.
Die Einsprüche hatten nur im Hinblick auf den letztbezeichneten Antrag Erfolg. Das beklagte Finanzamt stellte durch Einspruchsentscheidung vom 02.09.1994 die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb A. mit ./. 16.853 DM (1988), ./. 9.928 DM (1989) und 3.042 DM (1990) fest. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Anpachtung des Hähnchenmaststalles sei ein selbständiger Gewerbebetrieb i. S.v. § 15 Abs. 4 EStG. Die Einkünfte hieraus seien als unselbständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Nur die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte aus dem Betrieb in A. seien gesondert festzustellen. Beide Tätigkeiten (Betriebe) seien nicht derart eng miteinander verflochten, daß sie einander bedingten und ihr Eigenleben verloren hätten. Der Kläger bewirtschafte den landwirtschaftlichen Betrieb extensiv von seinem 200 km entfernten Wohnort aus. Die Fütterung und Aufzucht im Mastbetrieb erfolge durch einen Farmleiter, so daß arbeitswirtschaftlich keine direkte Verbindung bestehe. Wirtschaftlich seien beide Betriebe leicht trennbar, weil der Anteil des selbsterzeugten Futters am Gesamtverbrauch höchstens 25 % ausmache und der Hähnchenmaststall nicht im Eigentum des Klägers ste...