rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung: Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens als Grundlage der personellen Verflechtung
Leitsatz (redaktionell)
Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung zwischen einer vermietenden BGB-Gesellschaft und der mietenden Kapitalgesellschaft sind gegeben, wenn die Personengruppe, die die BGB-Gesellschaft beherrscht, auch über die Mehrheit der Stimmen in der Kapitalgesellschaft verfügt.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
I.
Streitig ist das Vorliegen eines Gewerbebetriebes i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG aufgrund einer Betriebsaufspaltung.
A. Die Klägerin ist Eigentümer eines zusammenhängenden Grundbesitzes in der Xstraße in X. Grund und Boden sowie die darauf stehenden Gebäude sind verpachtet an die Firma ... GmbH, (nachfolgend als K-GmbH bezeichnet). Der Grundbesitz war ursprünglich Eigentum des am 17. Januar 1976 verstorbenen F. D. Bei diesem bildete der Grundbesitz Sonderbetriebsvermögen der damals bestehenden Kommanditgesellschaft, die mit Vertrag vom 18. 2. 1977 in die K-GmbH umgewandelt wurde. In den Streitjahren hielten S. D. 97,5 % und E. D. 2,5 % der Anteile an der K-GmbH.
Der Grundbesitz nahm nicht an der speziellen testamentarischen Erbfolge für die KG teil. Erben des Grundvermögens waren die Ehefrau E. D., die Tochter des Erblassers L und die Söhne J. D. und S. D. Die Anteile an der Gemein-schaft waren ursprünglich aufgeteilt wie folgt:
E. D. |
1/2 |
S. D. |
1/6 |
J. D. |
1/6 |
L |
1/6 |
Mit Vertrag vom 26. Juli 1982 übertrug Frau L ihren Anteil jeweils zur Hälfte an ihre Brüder S. D. und J. D. Deren Anteile erhöhten sich dadurch auf jeweils 1/4.
Eine auf den 31. 8. 1982 datierte Vereinbarung der verbliebenen Beteiligten der Klägerin trägt die Bezeichnung Gesellschaftsvertrag. Darin ist u. a. die Geschäftsführung wie folgt geregelt:
„§ 3
Zur allgemeinen Geschäftsführung und Vertretung wird der Gesellschafter S. D. bestimmt. Bei Rechtsgeschäften mit der Firma X, vormals X GmbH, wird er von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Über Geschäfte von einiger Bedeutung, Änderung des Mietverhältnisses, Beleihungen etc. hat er die Zustimmung der Mitgesellschafter einzuholen. Einfache Beschlussmehrheit ist nicht ausreichend.“
Die Beziehungen zwischen der Klägerin und der K-GmbH wurden durch einen Mietvertrag vom Januar 1977 geregelt. Am 11. 1. 1985 kaufte die Klägerin von der K-GmbH eine Reihe von Betriebsvorrichtungen wie z. B. Stapelgeräte und verpachtete diese zusätzlich an die K-GmbH. Mit Vertrag vom 21. 1. 1988 wurde die Höhe der Miete an die Umsätze der K-GmbH gekoppelt (2 % Umsatzpacht).
B. 1. Für das Jahr 1988 gab die Klägerin eine Gewerbesteuererklärung ab. Der Gewerbesteuermessbetrag 1988 wurde in der Höhe der Erklärung mit 12.965 DM festgesetzt. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO.
In den folgenden Streitjahren gab die Klägerin keine Erklärungen mehr ab.
2. Eine vom Beklagten durchgeführte Außenprüfung qualifizierte die Einkünfte für den gesamten Prüfungszeitraum 1988 bis 1992 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Bescheid vom 4. 12. 1996 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung für den Gewerbesteuermessbetrag 1988 aufgehoben. Für die Jahre 1989 bis 1992 wurden erstmalig mit Bescheiden vom 4. 12. 1996 einheitliche Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt in folgender Höhe:
3. Die Klägerin hat hiergegen, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Einspruch eingelegt mit der Begründung, es lägen keine gewerblichen Einkünfte vor, da die Betriebsaufspaltung wegen Wegfalls der persönlichen Verflechtungen im Jahr 1982 beendet worden sei. Durch das Ausscheiden von L und den damals getroffenen Vereinbarungen mit der ausgeschiedenen Miterbin sowie den daraufhin erfolgten Regelungen unter den verbleibenden Gemeinschaftsmitgliedern sei die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt worden und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Die Gewinnverteilung weiche von den Erbquoten ab. Der Gewinn werde nach Köpfen verteilt. Auch die Stimmrechte seien abweichend von der ursprünglichen Erbquote neu vereinbart worden. Die Gemeinschaft sei immer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - auch gegenüber dem Finanzamt - nach außen aufgetreten.
Die persönliche Verflechtung sei durch die Einstimmigkeitsabrede in § 3 der Vereinbarung vom 31. 8. 1982 aufgehoben worden. Der in der K-GmbH überwiegend beteiligte S. D. könne in der Gemeinschaft allenfalls verhindernd eingreifen, aber seinen Willen nicht positiv durchsetzen. Die Stimmenanteile von E. D. und S. D. dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht zusammengerechnet werden, da sie als Familienangehörige nicht automatisch gleichgerichtete Interessen haben müssten. Die Situation innerhalb der Familie sei sehr angespannt. In der Vergangenheit seien Meinungsverschiedenheiten vorhanden gewesen. Es bestehe ein Gegensatz zwischen der Mutter und dem Sohn. E. D. habe Interesse an einer möglichst hohen Miete, während der an der K-GmbH maßgeblich bet...