Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühren des Nachlasspflegers als Werbungskosten. a) Einkommensteuer 1969, 1971 und 1972. b) Einkommensteuer 1973 bis 1975. c) Aussetzung d. Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1969, 1971 – 1975
Leitsatz (amtlich)
Gebühren des Nachlasspflegers sind – vergleichbar solchen eines Testamentsvollstreckers – beim Erben nur mit dem Anteil als Werbungskosten abzugsfähig, der auf die Verwaltung derjenigen Nachlassgegenstände entfällt, die der Einkunftserzielung dienen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1969 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 03.01.1983 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf 28.443,– DM herabgesetzt wird. Hierauf sind die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge von 969,– DM anzurechnen.
Der Einkommensteuerbescheid 1971 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 03.01.1983 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf 34.061,– DM herabgesetzt wird. Hierauf sind die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge von 960,– DM anzurechnen.
Die Ergänzungsabgaben 1969 und 1971 sind entsprechend zu ändern.
2. Im übrigen werden die Klagen als unbegründet abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit geht vor allem darum, ob Aufwendungen für Erbschaftsstreitigkeiten und einen Nachlaßverwalter als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung der geerbten Häuser in den Jahren 1968, 1969, 1971 bis 1975 angesetzt werden können und um den Mietwert der eigenen Wohnung in diesen Häusern sowie um die Aussetzung der Vollziehung der entsprechenden Bescheide 1969 sowie 1971 bis 1975.
Die Steuerpflichtige … Nürnberg ist auf Grund eines Testaments die Alleinerbin des am 14.04.1968 verstorbenen früheren Notars … geworden. Das Erbe war ihr lange Zeit von der früheren Ehefrau des …, später wiederverheiratete …, streitig gemacht worden, bis im Jahr 1971 feststand, daß die Steuerpflichtige Alleinerbin ist und die frühere Ehefrau damit auf den Pflicht teil beschränkt bleibt. Der Steuerpflichtigen ist am 06.09.1971 Erbschein erteilt worden. Wegen der nicht rechtskräftig abgeschlossenen Erbschaftsstreitigkeiten war herr Rechtsbeistand … in … durch das Nachlaßgericht als Nachlaßpfleger eingesetzt.
In ihren Einkommensteuererklärungen 1968, 1969, 1971 bis 1975 – 1970 ist unanfechtbar geworden – machte die Steuerpflichtige Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der geerbten Anwesen … und … – der Nachlaß bestand überwiegend aus Grundstücken, und zwar außerdem noch … unbebaute Grundstücke – von Gerichtskosten im Zusammenhang mit den Erbschaftsstreitigkeiten und mit dem Erbscheinverfahren, Gebühren des Nachlaßpflegers sowie Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Erbschaftsstreitigkeiten geltend, deren Anerkennung das Finanzamt ablehnte. In den auf die erhobenen Einsprüche folgenden Rechtsbehelfsverfahren erließ das Finanzamt bezüglich der Einkommensteuern 1968, 1969, 1971 und 1972 eine Einspruchsentscheidung vom 03.01.1983 und hinsichtlich der Einkommensteuer 1973 bis 1975 eine Einspruchsentscheidung vom 31.01.1983, mit Verböserung nach vorherigem Hinweis auf die Möglichkeit der Änderung zum Nachteil der Steuerpflichtigen, auf die im einzelnen Bezug genommen wird.
Mit den daraufhin erhobenen Klagen macht die Steuerpflichtige nach ihrem Schriftsatz vom 21.07.1986 noch geltend:
1968:
Instandhaltungskosten … von 2.034,– DM. Von diesem Betrag sind aber lt. Seite 8 des Änderungsbescheids in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 03.01.1983 17/24 durch das Finanzamt bei der Klägerin bereits abgezogen worden.
1969:
Die Hälfte des a … bezahlten Betrags von 12.660,– DM, also 6.330,– DM, als Hausverwaltungskosten, durch Verrechnung mit dem Pflichtteilsanspruch von Maria Schad um 1/4 ermäßigt, ergibt noch 4.747,50 DM.
1971:
Gebühr für Nachlaßpflegschaft, Zahlung an … von 8.000,– DM, aber auch hier ermäßigt um 1/4, so daß noch 6.000,– DM geltend gemacht werden.
Gerichtskosten Amtsgericht … im Erbscheinverfahren 8.802,50 DM.
Abschlagszahlungen an Rechtsanwalt … für Erbschaftsstreitigkeiten 54.974,– DM.
1972:
Gerichtskosten Forderungsprozeß … gegen … in Zusammenhang mit dem Pflichtteil 3.769,50 DM. Hier soll nach Angabe der Steuerpflichtigen ein Verfahren vor dem Landgericht … anhängig sein, wonach ihr gestattet werden soll, 63/125 dieser Kosten mit dem Pflichtteilsanspruch der … zu verrechnen.
Gebühren Rechtsanwalt … für die Erbschaftsstreitigkeiten 30.000,– DM, hiervon werden 25.366,42 DM mit dem Pflichtteilsanspruch verrechnet, so daß noch 4.633,58 DM verbleiben.
Gerichtskosten für die Auflassungsvormerkung 818,75 DM, Gerichtskosten für Grundbuchberichtigung nach Erbfolge 3.622,– DM,
Gebühren Vermessungsamt 1.140,– DM.
Letztere 3 Beträge sind vom Finanzamt anerkannt, wie sich aus Seite 3 in Verbindung mit Seite 8 der Einspruchsentscheidung vom 03.01.1983 ergibt.
1973:
Abschlagszahlungen an Rechtsanwalt … für Erbschaftsstreitigkeiten 12.000,– DM,
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