rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbarer Gesellschafterbeitritt kein steuerpflichtiger Erwerb
Leitsatz (redaktionell)
Der nur mittelbare Beitritt von Treugebern in eine Personengesellschaft durch Übernahme von treuhänderisch von einer Kapitalgesellschaft (Kommanditistin der Personengesellschaft) gehaltenenen Kommanditanteilen erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG und stellt keinen steuerpflichtigen Erwerb dar.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a
Tatbestand
Streitig ist, ob ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996. (GrEStG a.F.) steuerpflichtiger Erwerb dadurch verwirklicht worden ist, dass die Kommanditistin der Grundbesitz haltenden Klägerin ihre Kommanditbeteiligung für verschiedene Treuhänder auf über 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen erhöht hat.
An der 1996 gegründeten Klägerin, deren Unternehmensgegenstand Erwerb, Nutzung und Verwaltung von Immobilien ist, waren nach der Eintragung im Handelsregister, vom 28.11.1996 als persönlich haftende Gesellschafter U A. ohne Einlageverpflichtung und die XXX Immobilien AG (Immobilien AG) mit einer Einlage von 25.000 DM beteiligt sowie als Kommanditistin die XXX Verwaltungsgesellschaft mbH (GmbH) mit einer Kommanditeinlage von 10.000 DM. Die GmbH war berechtigt und bevollmächtigt, ihre Kommanditeinlage um 72.500.000 DM zu erhöhen und dazu mit einzelnen Treugeberkommanditisten gleichlautende Treuhandverträge abzuschließen oder weitere Treugeber als Direktkommanditisten in die Klägerin aufzunehmen. Die GmbH erwarb und verwaltete nach dem Gesellschaftsvertrag die für die Treugeber übernommenen Beteiligungen treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung der Treugeber. Im Innenverhältnis waren die Treugeber wie Kommanditisten der Gesellschaft zu behandeln, ihnen standen die Mitwirkungs- und Kontrollrechte eines unmittelbar beteiligten Kommanditisten zu; dies galt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, am Auseinandersetzungsguthaben und dem Liquidationserlös. Ein Treugeber konnte von der GmbH jederzeit die Eintragung als Direktkommanditist in das Handelsregister entsprechend seiner Beteiligung verlangen.
Gemäß notariellem Kaufvertrag mit Bauverpflichtung vom 27.12.1996 erwarb die Klägerin für 42.812.000 DM ein Grundstück in B... Weiter kaufte sie mit Vertrag vom 17.07.1997 in C. für ca. 47.000.000 DM (brutto) ein Grundstück mit einem darauf zu errichtenden Hochregallager mit angegliederten Büroräumen. Für die beiden Erwerbe wurde gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer festgesetzt.
Durch Abschluss von Treuhandverträgen beteiligten sich bis Ende 1997 207 verschiedene Treugeber über die GmbH mit Einlagen von zusammen 19,2 Mio. DM mittelbar an der Klägerin. Diese Treugeber hatten nach dem Treuhandvertrag ihre Kapitaleinlage bis zum 23.12.1997 zu erbringen. Weitere 218 Treugeber beteiligten sich bis Ende 1998 in derselben Weise über die GmbH an der Klägerin. Die GmbH erhöhte bis Ende 1998 ihre nicht treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlage um 855.000 DM auf 865.000 DM; ihre für verschiedene Treugeber gehaltene Kommanditeinlage betrug zu diesem Zeitpunkt 71.645.000 DM. Die bei der Klägerin getätigten Einlagen beliefen sich Ende 1998 demnach auf insgesamt 72.535.000 DM; davon wurden 71.645.000 DM (= 98,77 %) von der GmbH treuhänderisch gehalten.
Das beklagte Finanzamt sah in dem Hinzutritt der insgesamt 425 Treugeber bis Ende 1998 einen steuerpflichtigen Erwerb nach § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. und stellte mit Bescheid vom 16.05.2001 gegenüber der Klägerin für diesen Erwerb die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auf 71.644.999 DM fest; es ordnete davon dem Grundstück in C. einen Betrag von 48.553.816 DM zu und dem Grundstück in B. 23.091.183 DM. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Klägerin ließ gegen den Bescheid Einspruch einlegen und vorbringen, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. nicht erfüllt sei, weil sich der Gesellschafterbestand der Klägerin weder vollständig noch wesentlich geändert habe. Mit Entscheidung vom 10.06.2002 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Die Prozessbevollmächtigte hat für die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der, Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 16.05.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.06.2002 aufzuheben. Für den Fall des Unterliegens begehrt sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor:
Zur Erfüllung des Tatbestands der für Erwerbe nach dem 31.12.1996 anwendbaren Vorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. dürften nur Änderungen im Gesellschafterbestand ab 01.01.1997 berücksichtigt werden. Seit diesem Zeitpunkt seien jedoch die Gesellschaftsverhältnisse bei der Klägerin unverändert geblieben. Die Beteiligung der Treugeber sei unbeachtlich. Denn nicht diese, sondern die GmbH als Tr...