Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Schweizer GmbH mit Sitz in der Schweiz nicht von der deutschen Besteuerung ausgenommen
Leitsatz (redaktionell)
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz tritt die Steuerfreistellung nicht ein, wenn es sich um Einkünfte aus einer stillen Beteiligung als Mitunternehmer an einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen handelt und diese Einkünfte in der Schweiz nicht nach Art. 7 besteuert werden.
Da es sich bei diesen Beteiligungserträgen abkommenrechtlich um Unternehmensgewinne i.S.d. Art. 7 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz handelt und die Schweiz in den Streitjahren keine Unternehmensgewinne besteuert hat, unterliegen diese Einkünfte gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz der inländischen Besteuerung. Diese Vorschrift weist das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte der Bundesrepublik zu.
Normenkette
EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2; DBACH Art. 7 Abs. 7 iVm Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 06.10.2010; Aktenzeichen I B 14/10) |
Tatbestand
Streitig ist, ob Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Schweizer GmbH mit Sitz in der Schweiz von der deutschen Besteuerung ausgenommen sind.
Die verheirateten und im Bundesgebiet ansässigen Kläger wurden in den Streitjahren 1999 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist Beteiligter der Firma Kläger GmbH und atypisch stillen Gesellschaft. Inhaber des Handelsgeschäfts ist die Kläger GmbH, eine GmbH Schweizerischen Rechts, mit einem Stammkapital von 20.000 CHF, an der der Kläger zu 100 % (bis 2000 zu 95 %) beteiligt ist. An dieser Gesellschaft ist der Kläger ausweislich des Vertrages vom 01.06.1999 mit einer Einlage von 3.310.000 DM (1.692.376,10 €) atypisch still beteiligt.
Die Firma Kläger GmbH hat ihren Sitz in Str. 1 (Kanton 1 ) bzw. neuerdings Str. 2.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 ermittelte der Fachprüfer des Bayerischen Landesamtes für Steuern ausgehend von einem Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Gründung der atypisch stillen Gesellschaft zum 01.06.1999 von 38.000 CHF und einem Nennwert der stillen Beteiligung von 2.603.890 CHF für den Kläger als atypisch stillen Gesellschafter einen Gewinnanteil von 98,5 % und rechnete den Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft wie folgt den Beteiligten zu:
|
1999 |
2000 |
2001 |
|
DM |
DM |
DM |
Gewinn atyp. st. Gesellschaft |
174.174 |
648.634 |
515.029 |
GmbH (1,5 %) |
2.613 |
9.730 |
7.725 |
Kläger (98,5 %) |
171.561 |
638.904 |
507.304 |
Der Fachprüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Gewinnanteile des Klägers i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach der Anrechnungsmethode gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz der inländischen Besteuerung unterliegen, weil der Belegenheitsstaat (Schweiz) die Einkünfte aus der Betriebsstätte in der Schweiz nicht als Unternehmensgewinne i.S.d. Art. 7 DBA-Schweiz besteuert habe. Es sei kein Nachweis darüber erbracht worden, dass die Steuerverwaltung der Schweiz gemäß Art. 7 DBA-Schweiz die Beteiligungserträge des Klägers als dessen eigene Einkünfte erfasst und besteuert habe.
Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Fachprüfers und erließ auf der Grundlage des Berichts über die Prüfung der Auslandsbeziehungen des Klägers am 06.02.2006 geänderte Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001.
Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.
In der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2007 führte das Finanzamt sinngemäß aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO nicht nachgewiesen, dass er mit seinen Einkünften aus der atypisch stillen Beteiligung als Steuerpflichtiger dem Schweizer bzw. Kanton 1 - Steuerrecht unterworfen worden sei und dies zu einer Besteuerung in der Schweiz geführt habe. Der Nachweis darüber, dass seine Entnahmen als stiller Gesellschafter bei der Ermittlung des Gewinns der Kläger GmbH für die Steuerperiode 2004 dem steuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet worden seien, habe keine Auswirkung auf eine evtl. für ihn persönlich bestehende Steuerpflicht in der Schweiz. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei eine Beteiligungsquote des Klägers von 98,5 % ermittelt worden. Da die vereinbarte Gewinnverteilung für den Kläger als stillen Gesellschafter lediglich einen Anteil von 5 % vorsehe, habe die Schweiz in Höhe des Differenzbetrages ihr Besteuerungsrecht nach Art. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 DBA nicht ausgeübt.
Dagegen haben die Kläger Klage erhoben.
Zu deren Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig, da die Erträge aus der atypisch stillen Beteiligung des Klägers bereits in der Schweiz besteuert worden und daher gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1a DBA-Schweiz unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Einkommensteuer freizustellen seien. Die kantonale Steuerverwaltung Kanton 1 habe lt. Schreiben vom 04.01.2006 die atypisch stille Beteiligung des Klägers als Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 1 DBA-Sch...