Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 35/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters - Sonderbetriebsaufwendungen als negative Einkünfte im Sinne des § 2a EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Schuldzinsen sind Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, wenn die Darlehensmittel für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft oder für betriebliche Aufwendungen im Sonderbetriebsbereich verwendet werden und so dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters dienen.
Insbesondere sind Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in eigener Person begründet, um seiner Einlagepflicht nachzukommen Sonderbetriebsausgaben.
2. Sonderbetriebsaufwendungen sind nicht als negative Einkünfte im Sinne des § 2a EStG aus einem Drittland anzusehen, wenn in der Sonderbilanz nur Sonderbetriebseinnnahmen bzw- ausgaben aus dem Inland zur Anrechnung kommen.
Normenkette
EStG § 2a; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 6b
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 21.09.2015; Aktenzeichen I B 35/15) |
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen für die von den Kommanditisten (Beigeladenen) aufgenommenen Darlehen und ob negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG vorliegen.
Die K - Klägerin - wurde mit Vertrag vom 20.11.2002 gegründet und begann ihren Betrieb am 11.12.2002. An der Klägerin sind die K Verwaltungs GmbH als Komplementär und die Beigeladenen zu gleichen Teilen als Kommanditisten beteiligt.
Die Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Liquidation, jedoch noch nicht aufgelöst. B1 wurde zum Liquidator bestimmt.
Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Yachtcharter und die Vermittlung von Charter, der Handel mit Booten und deren Ausstattungsgegenständen, der Betrieb von Segel- und Bootsschulen und die Törnvermittlung.
Nach § 3 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 20.11.2002 haben die Kommanditisten eine Kapital- bzw. Hafteinlage von je 100.000 € zu erbringen. Hierbei sind 1.000 € sofort zur Zahlung fällig der Rest ist nach einem vorangehenden Gesellschafterbeschluss und Aufforderung der Geschäftsführung fällig.
Nach dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Protokoll der Gesellschafterversammlung der K vom 25.01.2003 wurde in dieser Versammlung die Fälligkeit der ausstehenden Kommanditeinlagen beschlossen.
Im Betriebsvermögen der Klägerin befinden sich in den Streitjahren die beiden Yachten 001 und 002, die beide von der Firma Yachten Y gekauft wurden. Auf eine Rechnung der Firma Y vom 03.02.2003 hatte die Klägerin bereits am 11.03.2003 eine Anzahlung i.H.v. 25.300 € für die Yacht 001 geleistet. Die Schlussrechnung für die Yacht 001 erfolgte am 14.04.2003 i.H.v. 80.000 € unter Anrechnung der Anzahlung. Die Restzahlung von 54.700 € hat die Klägerin für den 16.04.2004 verbucht.
Für die Yacht 002 hatte die Klägerin Anzahlungen i.H.v. 22.800 € am 18.08.2003 und i.H.v. 45.702,85 € am 12.12.2003 geleistet. Die Schlussrechnung der Firma Yachten Y erfolgte i.H.v. 73.402,85 € am 26.01.2004 unter Anrechnung der Anzahlungen i.H.v. 68.502,85 €. Die Restzahlung von 4.900 € überwies die Klägerin am 04.02.2004.
Die Yachten stehen in Kroatien. Die Vermietung erfolgte gemäß dem Miet- und Betreuungsvertrag mit der österreichischen Gesellschaft Ö vom 20.12.2002 für "001" ab der Saison 2003 und für "002" vom 01.03.2004 ab der Saison 2004 und über deren kroatische Niederlassung. Die Firma Ö stand in keiner beteiligungsmäßigen Beziehung zur Klägerin.
Die 002 sollte mit Kaufvertrag vom 17.05.2006 an die I, Zagreb zum Kaufpreis von 66.246 € veräußert werden. Dieser Kaufvertrag wurde jedoch nicht vollzogen.
Der Beigeladene zu 1, B1, schloss am 12.06.2003 (Darlehensnummer 999999) und der Beigeladene zu 2, B2, am 23.04.2003 (Darlehensnummer 888888) mit der Bank. einen Darlehensvertrag über je 100.000 € ab. Als Verwendungszweck ist jeweils angegeben: "Finanzierung einer KG Beteiligung".
Vom Beigeladenen zu 1 B1 ging die Zahlung der Einlage von 100.000 € am 07.02.2013 bei der Klägerin ein. Bei der Zahlung des Beigeladenen B1 vom 07.02.2013 wird in der Buchhaltung der Klägerin als Gegenkonto die Kontonummer 213705 vermerkt. Die Zahlung des Beigeladenen zu 2 B2 ging am 01.08.2003 bei der Klägerin ein. Bei der Zahlung des Beigeladenen B2 vom 01.08.2003 wird in der Buchhaltung der Klägerin als Gegenkonto die Darlehensnummer 888888 und als Vermerk "Darlehensauszahlung" angegeben. In den Sonderbilanzen der Gesellschafter der Klägerin zum 31.12.2004 bis 31.12.2006 sind Darlehensverbindlichkeiten der Beigeladenen von je 100.000 € passiviert. Der Zinsaufwand betrug für B1 4.299 € für 2004, 4.006 € für 2005, 668 € für 2006 und für B2 4.506 € für 2004, 4.509 € für 2005 sowie 4.556 € für 2006.
In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gab die Klägerin ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Kroatien in Höhe von 9.397 € für 2004, 8.416 € für 2005 und - 29.749 € für 2006 an. Weiter wurden Sonderbetriebsausgaben d...