Revision eingelegt (BFH IX R 19/24)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Einzahlung in Erhaltungsrücklage als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Einzahlungen in Instandhaltungsrücklagen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bereits mit Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage (zivilrechtlich: Erhaltungsrücklage) nach der Novellierung des WEG Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug zu bringen sind.
Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Streitjahr 2021 zusammenveranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung zweier Eigentumswohnungen in der C-Straße und D-Steig, beide in E, die jeweils im hälftigen Eigentum der Kläger stehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft in der C-Straße besteht aus etwa 20 Miteigentümern und die im D-Steig aus etwa 30 Wohnungseigentümern. Dabei werden die Eigentumswohnungen von den Wohnungseigentümern teilweise vermietet und teilweise durch diese selbst genutzt.
Das Finanzamt erließ am 28.12.2022 den Einkommensteuerbescheid für 2021, folgte dabei der am 31.10.2022 eingereichten Steuererklärung und berücksichtigte zusätzlich die elektronisch übermittelten Daten.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 31.01.2023 form- und fristgerecht Einspruch ein. Ihren Einspruch begründeten sie damit, dass die Novellierung des WEG im Jahr 2020 dazu führe, dass bereits mit Zuführung zur Instandhaltungsrücklage Werbungskosten vorlägen. Bislang seien von den Klägern - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung - nur die vom Verwalter getätigten Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten erfasst worden. Die jeweiligen Zuführungen in die Instandhaltungsrücklagen der beiden Objekte seien jedoch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst worden. Für die Eigentumswohnung in der C-Str. sei ein Betrag von 746,04 € und für die Eigentumswohnung im D-Steig ein Betrag von 579,60 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Die Höhe der Beträge ist den vorgelegten Jahresabrechnungen des Verwalters für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 zu entnehmen, auf die insofern verwiesen wird.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2023 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht am 01.08.2023 erhobene Klage, die die Kläger wie folgt begründen:
Die ältere BFH-Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 26.01.1988 (IX R 119/83, BStBl II 1988, 577) wonach erst mit Verausgabung der Instandhaltungsrücklage für Erhaltungsmaßnahmen diese Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar seien, sei aufgrund der Novellierung im WEG zum 01.12.2020 überholt und dementsprechend nicht mehr anwendbar.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei gemäß § 9a WEG 2020 nun (teil-)rechtsfähig. Mit monatlicher Zahlung der Beträge an die Hausverwaltung sei ein Rechtsträgerwechsel sowie ein endgültiger Abfluss i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG dieser Beträge eingetreten. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters sei die (teil-)rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch kein nach § 1 Abs. 1 KStG steuerpflichtiges Gebilde und nicht zwingend eine gewerbliche Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. BFH zu § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG 2007: Urteil vom 20.09.2018 IV R 6/16, BStBl II 2019, 160).
Die Instandhaltungsrücklage sei nicht mehr als Bruch- bzw. Gesamthandsvermögen des einzelnen Eigentümers zu sehen, sondern der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft würde es sich um eine Gesellschaft sui generis handeln. Der einzelne Wohnungseigentümer sei lediglich Mitglied dieses Verbandes.
Durch die monatlichen Zahlungen an den Verwalter der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft hätten diese Beträge die Vermögenssphäre des Wohnungseigentümers endgültig verlassen und wären bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig verausgabt worden. Ferner sei ein Abzug bei Zuführung zur Instandhaltungsrücklage wirtschaftlich gerechter, insbesondere in den Fällen, in denen die Instandhaltungsrücklage über Jahre angespart werde, um eine größere Maßnahme zu finanzieren.
Die BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1988, welche der aktuellen steuerlichen Behandlung von Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage zugrunde liegt, gehe weder mangels Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - entsprechend der damaligen Rechtslage - bei der Instandhaltungsrücklage noch vom Vorliegen eines gemeinschaftlichen Vermögens der Wohnungseigentümer als Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft aus. Nach der Gesetzesänderung sei alleiniger rechtlicher Eigentümer jedoch die nunmehr rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese müsse...