Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewinnermittlung für weinbauliche Nutzung im Rahmen der Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger stand bis 1989 in einem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer. Laut Einkommensteuererklärung 1990 erzielten die Kläger im Kalenderjahr 1990 aus keiner Einkunftsart Einkünfte. Die Einkommensteuer 1990 wurde auf 0 DM festgesetzt.
In der Einkommensteuererklärung 1991 vom Juli 1993 gab der Kläger als ausgeübten Beruf „Winzer” an. Die Anlage „L” (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) gaben die Kläger jedoch nicht ab. Steuerpflichtige Einkünfte waren nicht erklärt worden.
Der Beklagte setzte im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 19.09.1994 die Einkommensteuer mit 4.010 DM fest. Als Einkünfte setzte er solche aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 54.582 DM fest.
Der Beklagte hatte die Kläger mit Schreiben vom 15.12.1993 aufgefordert, eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– für die weinbauliche Nutzung einzureichen, weil nach der Einheitswertfeststellung auf den 01.01.1991 der Vergleichswert der weinbaulichen Nutzung mit 3.835 DM festgestellt worden war. Zuvor hatte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 22.07.1992 aufgefordert, den Gewinn aus Sondernutzungen ab 01.07.1993 nach § 13 a Abs. 8 EStG zu ermitteln. In dem Schreiben vom 15.12.1993 hob er die Verfügung vom 22.07.1993 wegen Fehlerhaftigkeit wieder auf.
Die im Schätzwege ermittelten Einkünfte aus Weinbau erläuterte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 19.09.1994 im einzelnen. Bei den Betriebseinnahmen ging der Beklagte dabei von den vom Kläger für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 erklärten Umsätzen (Betriebseinnahmen) aus. Betriebsausgaben hatte der Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt (vgl. Weinbaufragebogen Wj. 1990/91 und 1991/92). Diese schätzte der Beklagte.
Der Festsetzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, insbesondere der Schätzung der Einkünfte aus der Sondernutzung Weinbau lag ein am 09.11.1991 auf den 01.01.1991 erlassener Einheitswertbescheid (Nachfeststellung) für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Kläger zugrunde.
Die Kläger hatten, wie dem Inhalt der Einheitswertakte zu entnehmen ist, schon zuvor Land- und Forstwirtschaft, insbesondere Weinbau auf in ihrem Eigentum stehenden Flächen betrieben, außerdem hatten sie Flächen zugepachtet, zum Teil auch verpachtet.
Der Beklagte stellte auf den 01.01.1991 für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb den Einheitswert im Wege der Nachfeststellung auf 35.300 DM fest und rechnete ihn hälftig den Ehegatten zu. Die Eigentumsfläche für die Landwirtschaft stellte er mit 3,42 a (ohne anteilige Hoffläche) fest. Für den Weinbau ermittelte er, ausgehend von einer Anbaufläche von 155,98 a und einer Lagenvergleichszahl von 12,0 einen Vergleichswert in Höhe von 3.835 DM.
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 19.09.1994 Einspruch ein, den sie nicht weiter begründeten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08.03.1995 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Die Kläger erhoben hiergegen Klage. Im Laufe des Klageverfahrens reichten sie im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung 1992 die Anlage „L” für 1991 ein. Danach betrugen für das Wirtschaftsjahr 1991/92 die Bruttoeinnahmen aus dem Weinbau 85.548 DM (vom Finanzamt zuvor angesetzt: 64.550 DM). Der Beklagte setzte hiervon als Betriebsausgaben 12.400 DM für sachliche Bebauungskosten (1,6533 ha × 7.500 DM pro ha) und 9.223,50 DM für Ausbaukosten (12.298 Liter × 0,75 DM pro Liter) nach Erfahrungssätzen ab und kam so zu einem Gewinn aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 in Höhe von 63.924,50 DM (bisher 52.159 DM). Unter Ansatz des geänderten (hälftigen) Gewinns aus dem Wirtschaftsjahr 1991/92 und unter Beibehaltung des bisher im Schätzwege ermittelten hälftigen Gewinns aus dem Wirtschaftsjahr 1990/91 änderte der Beklagte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1991 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Bescheid vom 27.06.1995. Er setzte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 60.464 DM (zuvor 54.582 DM) fest. Die Einkommensteuer belief sich nunmehr auf 5.352 DM. Die Kläger machten den Änderungsbescheid gem. § 68 Finanzgerichtsordnung zum Gegenstand des Verfahrens.
Zur Klagebegründung tragen sie vor:
Die Vorgehensweise des Beklagten, nämlich aufgrund eines Schreibens vom 15.12.1993 rückwirkend ab 1991 den Gewinn aus der weinbaulichen Nutzung nach § 13 a Abs. 8 Nr. 1 i. V. m. § 13 a Abs. 3 Nr. 5 EStG in die Durchschnittssatzgewinnermittlung einzubeziehen, sei nicht Rechtens. Der Beklagte stütze sich zu Unrecht auf den am 09.11.1991 auf den 01.01.1991 im Wege der Nachfeststellung ergangenen Einheitswertbescheid.
Der Gesetzgeber habe die Mitteilungspflicht des Finanzamts bezüglich des Beginns der Buchführungspflicht gem. § 141 AO mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begr...